Wie bekomme ich Schmerzensgeld?
Sollten Sie beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, so steht in den meisten Fällen auch ein Schmerzensgeld im Raum.
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist dem Gericht die Bemessung der „billigen“ Entschädigung überlassen. Es ist daher kein bezifferter Klageantrag erforderlich. Dies bedeutet, dass Sie das Schmerzensgeld nicht in Höhe von beispielsweise 500,00 € beziffern müssen, sondern es ausreicht, wenn Sie die tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes dem Gericht mitteilen und ein Mindestbetrag angegeben wird. Es genügt daher beispielsweise folgender Klageantrag:
”Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 500,00 €, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“
Der Streitwert entspricht dabei dem angegebenen Mindestbetrag, hier also 500,00 €.
Sollten Sie sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sicher sein und sollte dies innerhalb der Zuständigkeit vom Amtsgericht liegen, also unter 5.000,00 € Streitwert haben, so können Sie diese Klage auch selbst einreichen.
Allerdings sollte, gerade bei Spätschäden, ein genaues Augenmerk auf die Entscheidung gerichtet werden, welche Art der Schmerzensgeldklage erhoben werden soll. Hierbei lässt sich primär zwischen
1. der uneingeschränkten Schmerzensgeldklage und
2. der Schmerzensgeldteilklage unterscheiden.
Bei dieser Schmerzensgeldklage wird auf Zahlung nicht nur für die bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen, unfallbedingten Verletzungsfolgen abgestellt. Ein derartiges Vorgehen kann Sinn machen, wenn die Schadensentwicklung bereits abgeschlossen ist und der Verletzte eine Kompensation dieser Schäden wünscht.
Sofern die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, hätte eine derartige Schmerzensgeldklage zur Folge, dass der Verletzte dann lediglich auf die Feststellung klagen darf, mit der Folge, dass er dann über einen längeren Zeitraum auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes verzichten müsste, sofern er sich nicht in die Gefahr bringen will, wegen einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung möglicherweise einen Teil seines Anspruchs zu folgen.
Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte offene Schmerzensgeldteilklage bereits für zulässig erachtet. In dieser Form der Teilklage werden nur die Verletzungsfolgen berücksichtigt, die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Im Umkehrschluss bleibt die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes offen. Hingegen unterfallen die künftigen Verschlechterungen sodann dem Feststellungsantrag, auf den auch bei einer offenen Schmerzensgeldteilklage nicht verzichtet werden darf, um eventuellen Verjährungsproblematiken Herr zu werden.
Wie Sie erkennen können, bedarf der richtigen Form der Schmerzensgeldklage höchste Aufmerksamkeit und Erfahrenheit. Wir vertreten Sie gerne in sämtlichen Angelegenheiten betreffend Ihres Schmerzensgeldes und setzen diese bestmöglich gegen den Schädiger durch. Dabei beraten wir Sie auch umfassend, ob das Schmerzensgeld beispielsweise als Kapitalbetrag zu beantragen ist oder, in (besonders) schweren Fällen, auch als Schmerzensgeldrente zu beantragen ist.
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