Worauf Sie beim Wegeunfall achten müssen
Führt jede Unterbrechung des Weges zur und von der Arbeit zum Entfallen des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung?
Der Weg zur und von der versicherten Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der Gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Eine Unterbrechung des Weges aus privaten Gründen führt dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Z.B. wird der Schutz während privater Einkäufe auf dem Nachhauseweg unterbrochen. Allerdings lebt der Versicherungsschutz wieder auf, wenn die Heimfahrt innerhalb von zwei Stunden fortgesetzt wird.
Nach Rechtsprechung des BSG entfällt der Versicherungsschutz nicht, wenn die Unterbrechung des Weges nur geringfügig ist. Geringfügig ist die Unterbrechung, wenn die Verrichtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist.
Das Bundessozialgericht (Urt. v. 7.5.2019 – B 2 U 31/17) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Klägerin auf dem direkten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung kurz angehalten hatte, um einen Privatbrief in einen Briefkasten, der am Straßenrand stand, einzuwerfen. Bereits beim Aussteigen stürzte sie und verletzte sich am Fuß. Das BSG verneinte einen Versicherungsschutz, weil es mit dem Anhalten und Aussteigen zu einer Zäsur auf dem Weg nach hause gekommen sei. Das Aussteigen dient gerade nicht dazu, zur eigenen Wohnung zu gelangen, sondern vielmehr der Verrichtung eines privaten Geschäftes. Auch wenn der zeitliche Aufwand nicht groß ist, kommt es zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Geringfügige Unterbrechungen sind Halte im Stau oder an roten Ampeln, aber auch das Warten an Haltestellen. Unterbrechungen zum Tanken, für Reparaturen oder Kauf einer Monatskarte sollen aber nicht mehr versichert sein. Etwas anderes gilt jedoch, wenn während der Fahrt festgestellt wird, dass die Tankfüllung nicht mehr für den Weg ausreichen wird. In solchen Fälle ist der Vortrag des Betroffenen entscheidend, so dass rechtlicher Rat rechtzeitig gesucht werden sollte.
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