Sollte die Gepäckverspätung am Reiseziel eintreten, ist man als Reisender zumeist darauf angewiesen, Ersatzkäufe zu tätigen. Die jeweiligen Kaufbelege sollten gut aufbewahrt werden, um der Airline den konkreten Schadensbetrag nachweisen zu können.
Rechtlich folgt der Anspruch gegen die Airline auf Schadensersatz ( = für Ersatzkäufe ausgegebener Geldbetrag) u.a. aus Art. 19 MÜ (Montrealer Übereinkommen). Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern entsteht. Die Ersatzpflicht ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn die Verspätung wegen Maßnahmen des Zolls eintritt, auf welche der Luftfrachtführer keinen Einfluss hat.
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