Bedeutung der Schriftform bei Befristungen
Die Befristung eines Arbeitsvertrags unterliegt nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einem strengen Schriftformerfordernis. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner eigenhändig und mit eindeutigem Namenszug unterschreiben müssen. Eine bloße Paraphe oder ein Kürzel gilt nach ständiger Rechtsprechung als unzureichend. Wird die Form nicht gewahrt, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet.
Wichtige Stichpunkte:
- § 14 Abs. 4 TzBfG regelt die Schriftform.
- Eigenhändige Unterschrift statt Paraphe oder Handzeichen.
- Auswirkung: unwirksame Befristung führt zu unbefristetem Arbeitsverhältnis.
Relevante Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden, dass der vollständige Namenszug des Arbeitgebers erforderlich ist. Ein Urteil (z. B. BAG, 20. August 2014 – 7 AZR 924/12) bestätigt, dass eine unterschriebene Urkunde mit eindeutiger Identifizierbarkeit beider Parteien die Mindestvoraussetzung darstellt.
Praxistipp: Wenn nur eine paraphe („xy“) oder ein unklarer Handzug vorhanden ist, kann dies die Unwirksamkeit der Befristung nach sich ziehen. Arbeitnehmer sollten bei Vertragsabschluss genau auf die Art der Arbeitgeber-Unterschrift achten.
Folgen einer unwirksamen Befristung
Ist die Befristung mangels Schriftform unwirksam, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das bedeutet für Arbeitnehmer:
- Kein automatisches Vertragsende: Nach dem vereinbarten Befristungsdatum läuft das Arbeitsverhältnis weiter.
- Kündigungsschutz: Arbeitnehmer genießen nach 6 Monaten die Rechte eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses, wenn ihm Unternehmen -vereinfacht gerechnet – mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind
- Klagefrist: Möchte man die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lassen, muss innerhalb von drei Wochen nach geplantem Vertragsende Klage erhoben werden (vgl. § 17 S. 1 TzBfG).
Häufige Fehlerquellen im Befristungsrecht
- Namensunterschrift: Der Arbeitgeber setzt lediglich ein Kürzel und kein lesbares „Vorname Nachname“.
- Zeitpunkt der Unterzeichnung: Bei Befristungen muss der Vertrag vor Arbeitsantritt schriftlich unterzeichnet sein – eine spätere Korrektur ist meist nicht möglich.
- Mehrere Verlängerungen: Jede Verlängerungsvereinbarung bedarf einer formwirksamen Unterschrift beider Parteien. Selbst bei mehrfacher ordnungsgemäßer Befristung kann eine fehlende Unterschrift in der letzten Verlängerung alles unwirksam machen.
Tipps für Arbeitgeber
- Vollständiger Namenszug: Immer mit vollem Namen unterschreiben, so wie er im Geschäftsverkehr gebräuchlich ist.
- Beweissicherung: Ein Originalexemplar mit beidseitiger Unterschrift in der Personalakte archivieren.
- Korrekte Datierung: Alle Befristungsdokumente sollten das Datum der Unterschrift und des vereinbarten Arbeitsbeginns eindeutig bezeichnen.
- Rechtlicher Check: Bei Unsicherheiten lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, um mögliche Formfehler zu vermeiden.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Eine unwirksame Befristung durch eine unzureichende Unterschrift kann erhebliche Auswirkungen haben und führt zumeist zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind daher gut beraten, das Thema Schriftform ernst zu nehmen und jedes Detail exakt einzuhalten. Arbeitnehmer sollten bei Befristungen genau prüfen, ob alle Formerfordernisse erfüllt sind, um ihre Rechte im Zweifelsfall wahren zu können.
Kontakt und Beratung
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung im Befristungsrecht. Gern berate ich Sie bei der Erstellung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen und helfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in Streitfällen.
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