Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 9. April 2019 (Aktenzeichen 3 Sa 1126/18), dass eine Befristungsabrede unwirksam war und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zustande gekommen ist, da die maximale Befristungsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nur um einen einzigen Tag überschritten wurde.
In dem vorliegenden Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde festgestellt, dass die Klage des Arbeitnehmers auf Entfristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer hatte einen Änderungsvertrag unterzeichnet, der den Arbeitsvertrag bis zum 4. September 2018 verlängerte. Diese Verlängerung führte jedoch dazu, dass die zulässige Höchstdauer für sachgrundlose Befristungen von zwei Jahren gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) überschritten wurde. Da der Arbeitgeber weder einen sachlichen Grund für die Befristung angegeben hatte noch eine Ausnahme gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG vorlag, wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam erklärt.
Dies hatte konkret folgenden Hintergrund:
Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 4. September 2016 – und damit einen Tag vor dem eigentlich vorgesehenen Beginn! – begonnen hatte. Obwohl der schriftliche Arbeitsvertrag den 5. September 2016 als Beginndatum angab, hatten die Parteien bereits zuvor vereinbart, dass der Arbeitnehmer am 4. September 2016 zu einer Schulung anreisen würde. Die Reise- und Übernachtungskosten für den 4. September wurden vom Arbeitgeber übernommen. Mit der Anreise zur Schulung am 4. September 2016 wurde die Arbeit des Arbeitnehmers im dienstlichen Interesse aufgenommen und die Reisezeit wurde als Arbeitszeit gewertet. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt die aufgewandte Reisezeit für genehmigte Reisen zu Fortbildungen außerhalb des Dienstorts als vergütungspflichtige Arbeitszeit, sofern keine abweichende Vergütungsregelung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.
Die Zweijahresfrist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG endete daher am 3. September 2018. Durch die Vereinbarung einer Verlängerung der Befristung bis zum 4. September 2018 wurde diese Frist um einen Tag überschritten, was zur Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung führte.
Aufgrund der Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer und der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 4. September 2016 begonnen hatte, wurde der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen angesehen. Daher wurde die Klage auf Entfristung des Arbeitsvertrags für gerechtfertigt erklärt, und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort.
Minenfeld Befristungsrecht!
Auch diese Entscheidung zeigt mal wieder eindrucksvoll, welche Tücken und Fallstricke im Befristungsrecht lauern. Eine solide rechtliche Beratung ist daher von entscheidender Bedeutung, wenn es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten wie befristete Verträge geht.
Rechtsanwalt Michael Gabler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung und fundiertem Fachwissen im Bereich Befristung von Arbeitsverträgen. Er steht Ihnen zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten und Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit befristeten Verträgen und den damit verbundenen Auswirkungen zur Seite zu stehen.
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