Unfall beim Hochschulsport
Sind Studierende bei Teilnahme an Hochschulsportturnieren durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt?
Die klagende Studentin der Universität Münster hatte am „Nikolausturnier“ ihrer Hochschule teilgenommen und sich während eines Basketballspieles verletzt. Am Turnier haben nur Studierende allerdings auch anderer Hochschulen teilgenommen. Neben den sportlichen Veranstaltungen wurden am gleichen Tag auch zwei Partys in der Mensa organisiert.
Das BSG (Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 15/17) hat den Versicherungsschutz bejaht. Zunächst sind Studierende gem. § 2 Abs 1 Nr. 8c SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert. Schon in der bisherigen Rechtsprechung hat das BSG die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme am Hochschulsport Teil der Aus- und Fortbildung und damit studienbezogen sei. Im vorliegenden Fall wurde es als förderlich für die Motivation der Studierenden angesehen, dass ein Wettkampf auch mit Mannschaften von anderen Universitäten veranstaltet werde; dies fördere auch insbesondere die Identifikation mit der eigenen Hochschule.
Interessant ist, dass der Versicherungsschutz im Hochschulsport weiter geht als im Betriebssport. Bei Arbeitnehmern wird davon ausgegangen, dass die körperliche Fitness grundsätzlich die persönliche Sphäre des Versicherten betrifft. Betriebssport unterfällt nur dann dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er zum Ausgleich für einseitige körperliche, geistige oder seelische Arbeitsbelastung dient. Dazu ist eine gewisse Regelmäßigkeit erforderlich. Dies soll nicht mehr der Fall sein, wenn stark leistungsbezogene Wettkämpfe stattfinden, weil dann die Risiken des Sports seinen Ausgleichscharakter überwiegen. Außerdem soll der Betriebsport nur Betriebsangehörigen offenstehen, wobei im dargestellten Fall eine Beteiligung von Angehörigen anderer Hochschulen den Versicherungsschutz nicht ausschloss.
Bei Sportunfällen kommt es demnach stets darauf an, einen engen Bezug des Sports zu der versicherten Tätigkeit zu begründen.
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