Eine Umsatzbeteiligung auch während des Urlaubs?
Wir zeigen Ihnen, was mit Ihrer Umsatzbeteiligung während des Urlaubs passiert.
In manchen Branchen erhalten Arbeitnehmer und Angestellte neben einem Grundgehalt zusätzlich eine Umsatzbeteiligung. In einzelnen Fällen erhalten Angestellte sogar ausschließlich eine Umsatzbeteiligung als einziges Gehalt gezahlt. Eine derartige Regelung ist z.B. bei angestellten Zahnärzten verbreitet. Aber auch bei angestellten Rechtsanwälten oder Angestellten im Verkauf oder Vertrieb lässt sich eine solche Regelung im Arbeitsvertrag finden. Eine Musterformulierung in einem Arbeitsvertrag lautet beispielsweise für einen Zahnarzt folgendermaßen:
„Der angestellte Zahnarzt erhält auf das Kalenderjahr bezogen eine Vergütung in Höhe von 25 % der persönlich von ihm erwirtschafteten und der Zahnarztpraxis dauerhaft zugeflossenen Honorare.“
Den meisten Angestellten mit einer Umsatzbeteiligung ist jedoch nicht klar, wie es um die Bezahlung der Umsatzbeteiligung während des Urlaubs rechtlich bestellt ist. Viele Arbeitgeber und auch die Angestellten selbst gehen oftmals davon aus, dass während des Urlaubs dem Arbeitnehmer keine Umsatzbeteiligung zusteht, da dieser während des Urlaubs nicht zum Umsatz des Unternehmens beiträgt.
Dies ist jedoch ein Irrglaube! Denn grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer und Angestellte während seines Urlaubs Anspruch auf sog. Urlaubsentgelt. Danach behält der Arbeitnehmer für die Dauer seines Urlaubs den Anspruch auf die geschuldete Vergütung. Dies ergibt sich aus § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Diese Regelung ist zwingend und kann daher auch nicht im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber ausgeschlossen werden!
Die Kernfrage ist damit, ob eine Umsatzbeteiligung zur geschuldeten Vergütung zählt. Eine Umsatzbeteiligung, die an die jeweilige Arbeitsleistung anknüpft, wird rechtlich wie ein gewöhnliches „Fixgehalt“ beurteilt und ist damit als Arbeitsverdienst i.S.v. § 11 BUrlG zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass die Umsatzbeteiligung grundsätzlich in Form von Urlaubsentgelt auch während des Urlaubs an den Arbeitnehmer zu bezahlen ist. Der Angestellte wird daher während seines Urlaubs so gestellt, als ob er weiterhin an dem Umsatz mitwirke und an diesem zu beteiligen ist.
Die Höhe der Umsatzbeteiligung während des Urlaubs bestimmt sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Umsatz im Betrieb während des Urlaubs des Arbeitnehmers, sondern gemäß § 11 BUrlG „nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat“. Dies bedeutet, dass für den Urlaub eines Arbeitnehmers seine Umsatzbeteiligung aus den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt zu berücksichtigen ist. Rechnerisch ist damit die Höhe der Umsatzbeteiligung pro einzelnem Arbeitstag während der letzten 13 Wochen zu ermitteln und sodann mit der Anzahl der Urlaubstage zu multiplizieren. Dies ergibt sodann die Höhe des Anspruchs auf Urlaubsentgelt im Hinblick auf die Umsatzbeteiligung.
Ja, Provisionen, die der Arbeitgeber als einzige Vergütung oder neben einem Grundgehalt schuldet, sind ebenfalls Arbeitsverdienst im Sinne von § 11 BUrlG. Es sind daher auch diese Provisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Provisionen sind damit wie eine Umsatzbeteiligung zu behandeln.
In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser wird Ihren Fall prüfen und so feststellen, ob Ihnen einen Anspruch auf Umsatzbeteiligung/Provision während des Urlaubs zusteht. Da in vielen Arbeitsverträgen Ausschlussfristen von 3 Monaten geregelt sind, sollten betroffene Angestellte jedoch rasch handeln, da eine Geltendmachung des Anspruchs nach Ablauf der Ausschlussfrist rechtlich nicht mehr möglich ist.
Kontaktieren Sie daher rechtzeitig unseren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Michael Gabler telefonisch, per Mail oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin an unseren Kanzleistandorten in Regensburg oder Landshut.
Sehr geehrter Herr RA Gabler,
wie berücksichtige ich den Anteil des erarbeiteten Umsatzes. Wenn z.B. der angestellte Zahnarzt eine Umsatzbeteiligung ab einer gewissen Grenze erhält, er diese ja, wie oben beschrieben während des Urlaubs, nehmen wir 2 Wochen, nicht erreichen kann, erhält er für die Urlaubszeit den Durchschnitt der letzten 13 Wochen und was ist mit der vorangegangenen oder späteren Arbeitszeit? Wird der Umsatz hochgerechnet?
Wenn der Zahnarzt z.B. eine Woche Urlaub hat und 3 Wochen arbeiten war, jedoch in den 3 Wochen nicht ganz die Beteiligungsgrenze erreicht, wie sieht dann seine Gehaltsabrechnung aus?
Beispiel Grundgehalt: 3.500,00 € Umsatzbeteiligung: April + Mai 2.000,00 € und Juni 1.500,00 €, Beteiligung 25% ab 15.000,00 €, im Juli erarbeitet (3 Wochen) 12.000,00 €
Beste Grüße
Mareike Reimers