Es ranken sich immer mehr Mythen und Legenden darum, wer nun überhaupt noch und mit welcher Schulung, Fort- oder Weiterbildung Tattoos mittels Laser entfernen darf. Wir bringen Licht ins Dunkle!
Zugegeben, mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) hat sich der Verordnungsgeber nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert. Die NiSV wirft zum Teil mehr Fragen auf, als sie beantwortet.
Ärzte und Heilpraktiker
Diese beiden Berufsgruppen sind im Ergebnis die Einzigen, die Tattoos mittels Laser entfernen dürfen. Dabei müssen wir zunächst den Zweck der Tattooentfernung hinterfragen. Dies ist wichtig, da nur so entschieden werden kann, ob überhaupt der Anwendungsbereich nach § 1 NiSV eröffnet ist. So besagt § 1 Abs. 1 NiSV:
„(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Sie gilt nicht für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verordnung.“
Dementsprechend gilt der Ärztevorbehalt nach § 5 Abs. 2 NiSV nur, wenn eine Tätowierung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken entfernt werden soll. Sollte das Tattoo zu medizinischen Zwecken entfernt werden, greift die NiSV nicht, was zur Konsequenz hat, dass auch der Ärztevorbehalt nicht gilt. Folglich könnten auch Heilpraktiker nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz diese Behandlung durchführen:
„(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“
Andere Berufsgruppen (Kosmetiker etc.)
Diese Berufsgruppen dürfen die Tattooentfernung mittels Laser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr ausführen. Denn entweder ist die Entfernung medizinisch. Dann dürfen es nur Ärzte und Heilpraktiker. Oder die Entfernung ist kosmetisch, dann dürfen es ohnehin nur Ärzte mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung nach § 5 Abs. 2 NiSV.
So ergibt sich das nachfolgende Schaubild:
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