Tattooentfernung nur noch vom Facharzt?
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen – es hat sich viel getan!
Zum Thema Tattooentfernung mittels Laser haben wir schon viel berichtet. Nun scheint Klarheit darüber zu herrschen, wer künftig noch eine solche Lasereinrichtung (legal) betreiben darf. Kurz und knapp: Jeder approbierte Arzt (kosmetisch und medizinisch) mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung und jeder Heilpraktiker (nur medizinisch). Wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage für Heilpraktiker eine Momentaufnahme ist und diese sich bei uns melden sollten, bevor sie weiterhin Tattoos mittels Laser entfernen.
Und stellt eine überholte Rechtslage dar!
Ziel der Bundesregierung war es, eine Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechtes zu erlassen. Dabei hat der Gesetzgeber erkannt, dass gerade Studios zur Tattooentfernung mittels Laser in ihrer Anzahl drastisch zugenommen haben. Eine einheitliche Gesetzgebung hierzu gab es bisweilen nicht.
Die am 05. September 2018 passierte Verordnung soll nun Klarheit darüber schaffen, wer künftig Tattoos mittels Laser entfernen darf. So besagt die Verordnung in § 5 Abs. 2 (Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen) auf Seite 263 folgendes:
(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent- Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur durchgeführt werden von
Entgegen des Referentenentwurfes vom 30.05.2018 dürfen damit nur noch Fachärzte für Haut und Geschlechtskrankheiten bzw. Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Laser zur Entferung von Tätowierungen bedienen.
Damit stellt der Gesetzgeber auch klar, dass kein anderer Arzt – und somit auch kein Heilpraktiker – mehr einen derartigen Laser bedienen darf.
Anhand des verlinkten Dokumentes können Sie auch erkennen, dass der Gesetzgeber unter § 13 (Übergangsvorschriften) auf Seite 265 eine solche Übergangsvorschrift auch für Tattooentfernungsstudios eingefügt hat. Danach darf noch bis zum 31. März 2019 – unter der alten Rechtslage – ein Laser bedient werden. Ab dem 01. April 2019 dürfen dies dann nur noch entsprechend genannte Fachärzte.
§ 13 (Übergangsvorschriften)
(1) Für Anwendungen von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen, die am 31. Dezember 2018 bereits betrieben wurden, gilt § 5 Absatz 2 ab dem 1. April 2019.
Hier gibt es nach dem BGB die Möglichkeit Ihren Vertrag anzupassen bzw. sogar zu kündigen. Wichtig hierbei ist schnell zu handeln und die Vertragsanpassung bzw. die Kündigung rechtskonform gegenüber Ihrem Vertragspartner zu erklären.
Wir empfehlen Ihnen zur Durchsetzung unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, so berät Sie unser Rechtsanwalt Stephan Hendel gerne ausführlich.
Dies dürfte weniger ein Problem sein, da Sie zumindest bis zum 04. September 2018 nicht (ernsthaft) damit rechnen mussten, dass diese Verordnung (in ihrer Schärfe) so das Bundeskabinett passiert. So hilft Ihnen auch hier das BGB bei der Anpassung bzw. Rückabwicklung der Verträge.
Ob Sie tatsächlich ein rechtliches Problem mit Ihren Kunden erhalten werden, könnte aber rein theoretischer Natur sein. Dies folgt aus der Überlegung, da Sie gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung (Übergangsvorschriften) ohnehin noch bis zum 31. März 2019 die Behandlung fortsetzen können. Die meisten Tätowierungen sollten bis zu diesem Datum entfernt werden können.
Aus dem Gesichtspunkt der neuen Verordnung ist es nicht mehr anzuraten „Flatrate-Pakete“ oder „Sitzungspakete“ zu verkaufen. Dies deshalb, da Sie nur schlecht abschätzen können, ob Sie sämtliche Patienten bis zum 31. März 2019 abgearbeitet haben werden.
Da seit dem 05. September 2018 Klarheit darüber besteht, dass die Verordnung das Bundeskabinett passiert hat, können Sie sich auch nur bis zum 04. September 2018 guten Gewissens darauf stützen, dass Sie eine Naturentfernung (legal) auch bewerkstelligen könnten.
Sollten Sie nicht zu dem in § 5 Abs. 2 genannten Personenkreis gehören, so gilt es nun Schadensbegrenzung zu betreiben. Hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Stephan Hendel sowie die gesamte Kanzlei Gabler und Hendel gerne zur Verfügung. Wir erklären Ihnen gerne, wie Sie mit der Verordnung am besten umgehen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Gabler und Hendel vertreten viele Studiobetreiber und Franchisenehmer. Dabei haben wir schon viele Gerichtsverfahren geführt und kennen auch die Besonderheiten der Branche.
Bedenken Sie auch, dass Sie Ihre Franchisegebühren in den meisten Fällen trotz Berufsverbot weiter anfallen. Auch hier gilt es genau zu prüfen, ob Ihr Franchisevertrag gekündigt werden kann. Im Regelfall sollte dies kein Problem sein. Allerdings verstecken sich in so manchem Franchisevertrag Tücken, welche eine Kündigung verhindern. Auch hier beraten wir Sie gerne.
Hallo Zusammen,
ist es wirklich schon beschlossen dass nur noch Ärzte die Tattooentfernung vornehmen dürfen. Es gibt hier nämlich eine Petition gegen diese Verordnung. https://www.change.org/p/dr-joachim-lohse-drohendes-berufsverbot-bei-laseranwendung-nein-zum-facharztvorbehalt-nisv
Welche Chancen sehen sie das so eine Petition erfolg hat?
Des weiteren kam in den Medien das die Verordnung erst 2020 in Kraft tritt. Ist das Richtig?
Viele Grüße
Manuel
Sehr geehrter Herr Kraus,
dass diese Petition erfolgreich sein wird, geht meines Erachtens gegen Null. Sie bringt kaum Gründe an, welche der Verordnungsgeber nicht schon bedacht hätte. Zudem steht ein wichtiges Gut, mithin die Gesundheit bei dieser Verordnung im Vordergrung. Insofern wird sich der Verordnungsgeber hiervon kaum beeindrucken lassen. Allenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde könnte man hiergegen auch effektiv vorgehen.
Der Ärztevorbehalt tritt erst Ende 2020 in Kraft, dies ist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Hey,
alsooo kann man sich noch bis Ende 2020 von nicht Ärzten lasern lassen, da sich die Fach-Ärzte noch das Knowhow aneignen müssen? Irgendwie absurd, dass Leute die mehrere Jahre Erfahrung haben, die schwarzen Schafe mal nicht berücksichtigt, einfach ersetzt werden durch Ärzte die, im Vergleich, wesentlich weniger in der Materie sind und rarer existent. Ich finde es ehrlich gesagt echt schade, dass den Menschen nicht mal die Chance gegeben wird n Schein zu machen oder einfach ne Partnerschaft mit einem Facharzt einzugehen. Ich hatte schon 2 Sitzungen bei einer Nicht-Ärztin und meiner Haut geht es blendend, aber die, eventuelle, Misere wird sich erst dann 2021 zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Torben Mundhenke
Hallo,
ja, dies ist richtig. Allerdings möchten wir gleich den Hinweis geben, dass das Lasern von Nicht-Heilpraktikern auch unter der aktuellen Gesetzeslage u.U. unzulässig sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Ich bin Franchisenehmer in einen Unternehmen, welches Dauerhafte Haarentfernung mit IPL anbietet. Was ist für mich zu erwarten? Das Unternehmen ist sehr professionell und sagt von sich, wir sind zertifiziert. Es gibt eine eigene Ausbildungsabteilung und alle 6 Monate Neu-Zertifizierungen.
Falle ich mit meinem Unternehmen nun auch unter die Verordnung?
Besten Dank vorab.
Hallo Marcello,
ja, Sie fallen mit Ihrem Unternehmen auch unter die Verordnung. Sie müssen in jedem Fall eine entsprechende Zertifizierung vorweisen. Dabei hängt der Umfang von verschiedenen Faktoren ab. Diese können Sie der Anlage 3 aus der neuen Strahlenschutzverordnung entnehmen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
Bajuwarenstr. 2e
93053 Regensburg
0941-307 948 90
Hallo,
mittlerweile ist es doch so, dass man bis Ende 2020 (nicht April 19) weitermachen darf und ab dann jeder Arzt mit nötigen Fachkenntnissen (nicht nur Dermatologen & FÄ f. plast. / ästh. Chirurgie) die Entfernungen vornehmen kann oder nicht?
LG
Hallo,
also weitermachen als solches darf momentan jeder Heilpraktiker und approbierte Arzt. Ab 2021 dürfen dann nur noch approbierte Ärzte die Tattooentfernung mittels Laser vornehmen. Der Beitrag ist schon älter und beschreibt den damaligen Rechtsstand.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
Bajuwarenstr. 2e
93053 Regensburg
0941-307 948 90
Leider lese ich in dem Artikel nicht raus ob diese endgültige Entscheidung nur den Nanolaser oder auch den Picolaser betrifft?
Die aktuelle Rechtslage finden Sie in diesem Beitrag. Hier wird auch die Frage zum Picosekundenlaser und Nanosekundenlaser beantwortet.
Ich habe vor längerer Zeit eine Tattoo-Laserbehandlung begonnen und es sind noch einige Sitzungen notwendig. Zu Beginn habe ich einen Pauschalpreis für die vollständige Behandlung gezahlt. Nun kann diese aufgrund der neuen Verordnung nicht abgeschlossen werden. Wie verhält es sich mit dem bereits gezahlten Gesamtbetrag? Ist der Kosmetiker verpflichtet, eine Rückerstattung zu leisten? Bisher äußert er sich mir gegenüber hierzu nicht. Wie kann ich vorgehen?
Vielen Dank im Voraus!
Liebe Frau Ziegler,
Sie haben nun mehrere Möglichkeiten. Zum einen könnten Sie Ihr Geld anteilig zurückfordern. Zum anderen könnten Sie die Behandlung auch durch einen Arzt durchführen lassen und dem Kosmetiker die nun entstehenden Kosten in Rechnung stellen (Schadensersatz). Ich empfehle Ihnen, den Kosmetiker mit dieser Situation zu konfrontieren und mit ihm beide Lösungen zu besprechen – natürlich nur, wenn Sie das wollen. In jedem Fall hat der Kosmetiker das Problem, dass er seinen Teil des Vertrages einhalten muss. Wenn er das nicht kann/darf, kann der Vertrag gekündigt werden oder eben Schadensersatz für die alternative Behandlung gefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Stephan Hendel
Lieber Herr Hendel,
ich hoffe, Sie über diesen Beitrag noch zu erreichen.
Ich habe einige Laserbehandlungen zur Permanent Make-Up Entfernung bei einer Heilpraktikerin durchführen lassen. Da diese eher erfolglos waren, hatte ich einen Termin bei einem Dermatologen. Dieser wies mich sofort darauf hin, dass die Dame die Laserbehandlungen nicht hätte durchführen dürfen. Auf zwei Schreiben, in der ich sie um eine Stellungnahme gebeten habe, hat sie nicht reagiert. Bei einem Beratungsgespräch durch meine Rechtsschutzversicherung wurde ich nicht wirklich schlauer. Kann ich von der Heilpraktikerin die Kosten für die erfolgten Behandlungen zurückfordern, da sie diese nie hätte durchführen dürfen? Laut ihrer Homepage hat sie folgende Fortbildungen: Ausbildung Tattoo-Entfernung mit Laser, Laserschutzbeauftragte im Bereich „Laser in der Medizin“.
Vielen Dank und liebe Grüße
Jasmin Hamann
Sehr geehrte Frau Hamann,
ob die Heilpraktikerin die Behandlung durchführen durfte, ist stark abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass auch eine Heilpraktikerin Tattoos bzw. Permanent Make-Up mittels Laser entfernt. Dann müsste dies aber aufgrund einer medizinischen Behandlung erfolgen. Nur dann ist der Anwendungsbereich des § 1 NiSV nicht eröffnet, wodurch man nicht zu § 5 Abs. 2 NiSV gelangt. Um dies abzuklären, wäre es aber sinnvoll, dass Sie einen Beratungstermin bei mir vereinbaren. Wenn Sie dies tun möchten, rufen Sie uns gerne an oder nutzen Sie diesen Link.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel, LL.M.
Rechtsanwalt