Dürfen bald nur noch Fachärzte Tätowierungen entfernen?
Definitiv Nein! Der Referentenentwurf ist nicht abgesegnet worden.
Seit dem 05. September 2018 ist nun Klarheit darüber geschaffen, wer weiterhin Laser zur Tattooentfernung bedienen darf. Den korrespondieren Artikel finden Sie unter diesem Link.
Geplant ist, das bereits bestehende Strahlenschutzgesetz zu modernisieren.
So sieht der Referentenentwurf des neuen Strahlenschutzgesetzes auf Seite 214 unter § 5 Abs. 2 folgendes vor:
Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur durchgeführt werden von
1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hautkrankheiten,
2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie oder
3. Personal mit Fachkunde unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hautkrankheiten oder für plastische und ästhetische Chirurgie.
Demnach dürften nur noch Fachärzte für Hautkrankheiten oder Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. deren Mitarbeiter einen Laser zur Entfernung von Tätowierungen am Patienten benutzen.
Des Öfteren wurden wir schon gefragt, ob dies für bestehende Tattooentfernungsstudios nicht eine Art Zwangsenteignung darstellt. Hierauf ist zu antworten: Nein! Das Gesetz stellt vielmehr einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz dar.
Die Frage lässt sich nicht leicht beantworten. Für die generelle Beantwortung derartiger Fragen nimmt das Bundesverfassungsgericht die 3-Stufentheorie her.
Danach ist zwischen Berufsausübungsregelungen (1. Stufe), subjektiven Berufswahlregelungen (2. Stufe) und objektiven Berufswahlregelungen (3. Stufe) zu unterscheiden. Mit jeder Stufe nimmt die Eingriffsintensität zu. Diese Steigerung der Eingriffsintensität hat gleichfalls eine Abnahme der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, im vorliegenden Fall des Referentenentwurfs, zur Folge. Man kann daher den Grundsatz ableiten – je intensiver der Eingriff, desto höher die Rechtfertigungshürden.
Hier wird das „wie“ hinterfragt. Ausübungsregelungen auf der 1. Stufe sind danach zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall wäre dies beispielsweise eine Regelung, dass eine Strahlenschutzbrille bei jeder Laserbehandlung getragen werden muss. Folglich ist auf dieser Stufe der geplante Referentenentwurf (zumindest beim angesprochenen § 5 Abs. 2) nicht einschlägig.
Diese Stufe knüpft an Bedingungen an, die in einer Person liegen müssen – also persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Kenntnisse etc.
Es handelt sich also um subjektive Zulassungsvoraussetzungen welche vorliegen müssen um die abstrakte Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut zu reduzieren.
Nun ja, der Gesetzgeber will verhindern, dass das oben genannte wichtige Gemeinschaftsgut „Gesundheit“ durch (vermeintlich) unqualifizierte Behandlungen mittels Laser gefährdet wird.
Ja und Nein. Da die Zulassung Ländersache ist, kann es von Bundesland zu Bundesland anders aussehen. Eine der strengsten, uns bekannten Regelungen findet sich im Bundesland Thüringen. Hier ist seit Jahren bekannt, dass nur Heilpraktiker und Ärzte ein Tattoo mittels Laser entfernen dürfen. Doch genau aus diesem Grund sieht sich der Gesetzgeber offenbar bemüßigt einen weitergehenden Schutz für die Patienten der Tattooentfernungsstudios zu schaffen.
Ganz genau! Der Referentenentwurf – sollte er in dieser Form in Kraft treten – wird in die 2. Stufe eingreifen.
Hierüber lässt sich trefflich streiten. Es lässt sich durchaus argumentieren, dass eine ungelernte Kraft keinen Laser bedienen sollte. Bei einem Heilpraktiker oder gar Mediziner sieht dies jedoch ganz anders aus. Beide verfügen über eine jahrelange Ausbildung und kennen sich mit eventuellen Hautkrankheiten sowie entstehenden Komplikationen bestens aus. Weiterhin darf auch der Stand der Technik nicht außer Acht gelassen werden. Gerade im Bereich Pikosekundentechnologie bieten Hersteller wie Cynosure oder PicoSure derart ausgereifte Geräte an, welche das Maß an eventuell auftretenden Komplikationen auf ein Minimum reduzieren.
In jedem Fall sollten Sie Ihre Ausbildung als Heilpraktiker nachholen. Unserer Auffassung nach ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis diese (Mindest-)Voraussetzung auch in allen anderen Bundesländern verlangt werden wird.
Ja, man könnte dieses Gesetz (sollte es so in Kraft treten) mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen. Die Hürden hierfür liegen allerdings sehr hoch.
Wenn Sie ein Facharzt für Hautkrankheiten oder plastische und ästhetische Chirurgie sind, haben Sie ohnehin kein Problem.
In allen anderen Fällen heißt es Schadensbegrenzung! Sollten Sie keinen entsprechenden Facharzt kennen, der das Gerät für Sie bedienen möchte, so sollten Sie die Auflösung des (in den meisten Fällen vorliegenden) Leasingvertrages mit Ihrem Hersteller oder Verkäufer prüfen.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten im Gesetz eine Auflösung, einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung – auch gerichtlich – durchzusetzen. So sei hier beispielsweise § 313 Abs. 1 BGB genannt.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel jederzeit gerne zur Verfügung.