In die Selbstständigkeit mit Tattooentfernung?
Bei dem Betrieb eines Studios zur Tattooentfernung lauern viele Hürden. Wir geben Ihnen einen ersten Einblick, welche dies sind.
Wer aktuell und weiterhin Laser zur Tattooentfernung bedienen darf, erfahren Sie in unserem Artikel zur aktuellen Rechtslage.
Diese Frage stellte sich auch das Verwaltungsgericht Weimar. Im Rahmen dieses Verfahrens ging es um den Betrieb eines Studios zur Tattooentfernung. Der Betreiber führte die Behandlungen dabei selbst aus ohne, dass dieser eine Heilpraktikerzulassung oder ein abgeschlossenes Medizinstudium vorweisen konnte.
Die Stadt Erfurt hat dem Betreiber des Studios untersagt, ein Lasergerät zur Entfernung von Tätowierungen ohne eine Heilpraktikererlaubnis zu benutzen. Das Gericht bestätigte dabei die Zulässigkeit des Vorgehens der Stadt Erfurt. Als Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes hat das Verwaltungsgericht (VG) Weimar die ordnungsbehördliche Generalklausel in § 5 Abs. 1 OBG herangezogen. Nun dürfte dies aber kein Einzelfall für Thüringen sein. Ähnliches wurde bereits durch das OVG Münster mit Beschluss vom 28.04.2006, AZ: 13 A 2495/03 abgeurteilt.
Nach der oben genannten Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um im einzelnen Fall bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Im vorliegenden Fall des VG Weimar wurde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen, denn das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Im Ergebnis sah das Verwaltungsgericht Weimar einen eklatanten Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz. Denn eine Entfernung von Tätowierungen mithilfe eines Lasergerätes stellt eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz dar und bedarf deshalb der Erlaubnis.
Wer sich überlegt, sich mit einem Studio zur Entfernung von Tattoos mittels Lasergerät selbstständig zu machen bzw. dies in seinem Repertoire mit aufzunehmen, sollte sich dringend über die rechtlichen Gegebenheiten informieren. Wer dies nicht tut, läuft erhebliche Gefahr, eine Gewerbeuntersagung zu erhalten, sich Schadensersatzansprüchen auszusetzen und darüber hinaus sich sogar strafbar zu machen.
Wie bereits dargestellt, dürfen sich die Behörden hier auf das Heilpraktikergesetz beziehen. Danach ist die Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei aber keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und Methode ab. Vielmehr liegt stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – nennenswerte gesundheitliche Schäden verursachen kann (hierzu z.B. OVG Münster, AAO, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Alle diese Voraussetzungen liegen bei der Tattooentfernung mittels einem Laser, zumindest wenn dieser auf Nanosekunden-Technologie besteht, vor. Die Anwendung eines Lasergerätes erfordert in diesem Fall medizinische Fachkenntnisse. Denn bei der Anwendung des Nanosekunden-Lasers findet eine Zerstörung der in der Hautzelle eingelagerten Pigmentpartikel mittels thermischer Energie mit nachfolgender Hohlraumbildung in der Haut statt. Die fragmentierten Pigmente werden sodann von Makrophagen aufgenommen und über die Lymphwege abtransportiert. Dieser Vorgang ist aufgrund der Hitzeentwicklung mit derart vielen Risiken behaftet, dass zu seiner Beherrschung besondere Kenntnisse erforderlich sind, die über das Allgemeinwissen um die Körperfunktionen hinausgehen. Somit ist klargestellt, dass man eine besondere medizinische Qualifikation benötigt, um auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht ein derartiges Gewerbe mittels Nanosekunden-Laser ausführen zu dürfen.
Hallo zusammen,
ich bin betroffener und muss wohl leider die geschäftliche Tätigkeit der Tattooentfernung nach 2 Jahren aufgeben. Ich verwende dazu einen Laser der Klasse 4 und genau dies wird mir zur Last gelegt. Meine Frage lautet nun. Kann man auf einen Laser der Klasse 3B ausweichen? Händler preisen das so an. Und wie sicher ist die Verwendung eines Nanosekunden-Laser für die Zukunft? Ist es nicht eine Grauzone in der wir uns bewegen? In anderen Städten Deutschlands interessiert das niemanden. In anderen wiederum wird man darauf aufmerksam und zerstört somit eine Existenz, wie in meinem Fall.
Viele Grüße
Hallo Manu,
meines Erachtens ist auch die Verwendung eines Lasers der Klasse 3B nicht zukunftssicher.
Dies hängt vor allem damit zusammen, da gerade eine neue Verordnung in Planung ist, welche die Verwendung von Lasern zur Tattooentfernung generell nur noch Fachärzten für Hautkrankheiten und Fachärzten für ästhetische und plastische Chirurgie gestatten will.
Dies habe ich bereits in einem anderen Beitrag besprochen https://www.gabler-hendel.de/tattooentfernung-nur-noch-vom-facharzt/
Sie haben insofern Recht, dass es eine Grauzone ist, da viele Gemeinden (wohl aufgrund von Unwissenheit) Tattooentfernungsstudios unterschiedlich behandeln. Die Tendenz geht jedoch deutschlandweit ganz stark in die Richtung einen Betrieb – ohne eine Heilpraktiker- bzw. Arztzulassung vorweisen zu können – zu verbieten.
Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll Ihre individuelle Situation zu analysieren. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren bzw. einen Telefontermin vereinbaren. Gerade in diesem – hochspeziellen – Bereich konnten wir schon vielen Mandanten helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
Bajuwarenstr. 2e
93053 Regensburg
0941-307 948 90
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin erst gestern durch einen Artikel in der Tageszeitung auf dieses Thema aufmerksam geworden. Meine Frau – ausgebildete Kosmetikerin – beabsichtigt seit einigen Monaten, sich wieder selbstständig zu machen und in diesem Rahmen Hautstraffung mittels Plasma-Strahlung anzubieten. Durch einen elektrisch erzeugten Lichtbogen wird Hitze in die Haut eingetragen und dadurch das Gewebe gestrafft. Es entstehen gewollt Entzündungen. Gerät und Ausbildung sind recht teuer, da stellt sich die Frage, ob im Rahmen der laufenden Rechtsentwicklung auch hier zukünftig mit ähnlichen Auflagen wie beim Laser zu rechnen ist. Für Ihre Einschätzung wäre ich dankbar, wenngleich mir klar ist, dass dies nur unverbindlich sein kann, da das Verfahren ja nicht vergleichbar ist. Entscheidend ist mir aber, ob die Hitzeeinwirkung juristisch ähnlich zu werten ist wie beim Laser, sodass hier eine vergleichbare Entwicklung zu erwarten sein könnte.
Freundliche Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie richtig schreiben, ist diese Frage nur schwer zu beantworten. Können Sie mir mitteilen, welche Laserklasse das beabsichtigte Gerät haben wird?
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
Bajuwarenstr. 2e
93053 Regensburg
0941-307 948 90
Sehr geehrter Herr Hendel,
da das Gerät kein Laser ist, sondern über einen Plasma-Lichtbogen Hitze in die oberen Hautschichten einbringt, hat es keine Laserklasse. Ich befürchtete nur, dass bei der neuen Verordnung ggf. die Hitzeeinwirkung das auslösende Element ist, welches die alleinige Verwendung durch eine Person mit ärztlicher Qualifikation oder einen Heilpraktiker begründet.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
in dieser Konstellation haben Sie vollkommen Recht. Nach der geplanten Modernisierung dürfte ein derartiger Eingriff sogar nur von einem Facharzt für Hautkrankheiten oder einem Facharzt für ästhetische und plastische Chirurgie bzw. deren geschulten Personal durchgeführt werden.
Selbstverständlich kommt es auch hier auf die konkrete Stärke der Hitzeentwicklung an. So wie Sie es schildern, klingt dies aber nach einer (zu) starken Hitzeentwicklung. Die Kernfrage dürfte daher sein, inwiefern der Lichtbogen das Potenzial hat, die Gesundheit des Patienten zu beeinträchtigen und wie stark die Entzündungen sind, welche hierdurch entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Sehr geehrter Herr Hendel,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Sehr geehrter Herr Hendel,
ich denke, dass mit dem § 223 StGB wird nicht funktionieren, denn jedem Anwender ist doch allgemein bekannt, dass er sich als Nicht-Mediziner in einer rechtlich gesehen Grauzone befindet und ich kann doch hier nicht nachträglich auf völlige Unwissenheit (bzw. plötzliche/unvorhersehbare Störung der Geschäftsgrundlage) plädieren. Welcher Richter soll ein denn diese Geschichte abkaufen? Demnach könnte ich mir genauso im Sommer ein Eisstand kaufen und zum Winter hin könnte ich auf Störung der Geschäftsgrundlage klagen. Begründung: Im Sommer war leider nicht absehbar, dass nach dem Sommer wieder der Winter mit absolut unzumutbaren Abverkäufen kommt. Genauso weiß jeder in Deutschland, dass derartige Laserbehandlungen in Mediziner Hand gehört, ich mich in einer rechtlichen Grauzone bewege und von daher kann ich hier sicherlich nicht auf den § 223 StGB plädieren.
Oder meinen Sie ernsthaft, dass man mit totaler Unwissenheit vor Gericht Erfolg haben kann?
Oder meinen Sie, man könnte es zumindest mal versuchen und wenn es mit dem § 223 StGB nicht funktioniert, dann bin ich zumindest etwas reicher an Erfahrung.
Mit freundlichen Grüßen
Tattoo-News
Sehr geehrte Damen und Herren von Tattoo-News,
zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie Strafrecht und Zivilrecht vermischen. Die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB hat nichts mit der Körperverletzung nach § 223 StGB zu tun. Insofern hinkt auch Ihr Vergleich mit dem Eisstand.
Nun aber zum Eigentlichen:
Der § 223 StGB (Körperverletzung) wird nach folgendem Schema geprüft:
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
–> Diese ist bei einem Eingriff mit einem Laser gegeben.
b) Gesundheitsschädigung
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d.h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
–> Auch hier besteht die Möglichkeit einer (negativ) abweichenden körperlichen Physis.
c) Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
–> Auch gegeben. Denn ohne den Lasereingriff zur Tattooentfernung wäre o.g. Erfolg nicht eingetreten.
d) Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
–> Auch der Erfolg ist dem Behandelnden zuzurechnen – er bedient das Gerät.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandes
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
–> Auch gegeben, da der Behandelnde zumindest weiß, dass Verletzungen entstehen können.
II. Rechtswidrigkeit
Genau hier liegt der Knackpunkt! Ein ärztlicher Heileingriff stellt regelmäßig einen Rechtfertigungsgrund dar, sofern der Patient eingewilligt hat. Diese Einwilligung kann jedoch nur (wirksam) abgegeben werden, wenn der Behandelnde ein Arzt oder gem. § 1 HeilprG ein Heilpraktiker ist. Dies ist bereits seit den 60er Jahren anerkannt.
Hierzu möchte ich Ihnen auch den Auszug aus dem Strafrechtskommentar nicht vorenthalten:
Die Einwilligung des Patienten setzt grundsätzlich eine ärztliche Aufklärung voraus (st. Rspr. seit RG 66 181, RGZ 168 206; zur Entwicklung u. Begründung vgl. ua A/W-Weber 6/102 (urspr. zwecks Erfassung des medizinischen Außenseiters), Deutsch VersR 81, 293 ff., Geilen aaO 50 ff., Giesen, Arzthaftungsrecht 165 ff., Kern/Laufs aaO, Knauer aaO, Koch in Eser/Nishihara 225 ff., Ligel aaO 45 ff., Niebler in Kaufmann aaO 23 ff.; Schreiber BGH-FG IV 513 ff., Ulsenheimer aaO Rn 53 ff., grdl. Francke/Hart aaO; Tag aaO 265 ff., interdiszipl. v. Troschke/Schmidt aaO 15 ff.; zur Vorab-Einwilligung vgl. Wolfslast JRE 96, 301 ff. sowie Uhlenbruck MedR 92, 134 ff. mwN.
(Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben StGB § 223 Rn. 40, beck-online)
Selbstverständlich gilt es hierbei zwischen den Laserarten zu differenzieren. Hierzu bitte ich Sie meine anderen Artikel zu lesen. Allerdings dürfte auch dies sich durch die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, den Bundestag passiert am 06.09.2018, künftig erledigt haben.
Der § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) regelt wiederum die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Einzelnen Vertragsparteien.
Ich hoffe, ich konnte den Unterschied verdeutlichen und klarstellen, dass § 223 StGB nicht mit § 313 BGB in einen Topf geworfen werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
Bajuwarenstr. 2e
93053 Regensburg
0941-307 948 90
Sehr geehrter Herr Hendel,
vielen Dank für Ihre Erklärungen.
Natürlich geht’s hier um den § 313 BGB und es ist uns unerklärlich, wie es hier zu dieser Verwechslung gekommen ist.
Sehr geehrter Herr Hendel,
ich denke, dass mit dem § 313 BGB wird nicht funktionieren, denn jedem Anwender ist doch allgemein bekannt, dass er sich als Nicht-Mediziner in einer rechtlich gesehen Grauzone befindet und ich kann doch hier nicht nachträglich auf völlige Unwissenheit (bzw. plötzliche/unvorhersehbare Störung der Geschäftsgrundlage) plädieren. Welcher Richter soll ein denn diese Geschichte abkaufen? Demnach könnte ich mir genauso im Sommer ein Eisstand kaufen und zum Winter hin könnte ich auf Störung der Geschäftsgrundlage klagen. Begründung: Im Sommer war leider nicht absehbar, dass nach dem Sommer wieder der Winter mit absolut unzumutbaren Abverkäufen kommt. Genauso weiß jeder in Deutschland, dass derartige Laserbehandlungen in Mediziner Hand gehört, ich mich in einer rechtlichen Grauzone bewege und von daher kann ich hier sicherlich nicht auf den § 313 BGB plädieren.
Oder meinen Sie ernsthaft, dass man mit totaler Unwissenheit vor Gericht Erfolg haben kann?
Oder meinen Sie, man könnte es zumindest mal versuchen und wenn es mit dem § 313 BGB nicht funktioniert, dann bin ich zumindest etwas reicher an Erfahrung.
Mit freundlichen Grüßen
Tattoo-News
Sehr geehrte Damen und Herren von Tattoo-News,
aber auch unter Zugrundelegung des § 313 BGB hinkt Ihr Vergleich mit dem Eisstand. So ist eine Anwendbarkeit des § 313 BGB bei Gesetzesänderungen bereits seit langem höchstrichterlich bestätigt wurden (vgl. BGH NJW 1985, 1833 [1835] betr. Liberalisierung des Scheidungsrechts und Ehevertrag; NJW-RR 2000, 1560 betr. Wegfall des Tarifzwangs im Güterkraftverkehr; NJW 2000, 3645 [3646] betr. Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch; OLG Dresden NJW 2000, 3432 betr. Ausbildungsvertrag und gesetzliche Änderung des Berufsbildes; OLG Saarbrücken NJW 2012, 3731 betr. unwirtschaftlichem Vertrag über Solaranlage wegen Änderung des EEG; MüKoBGB/Finkenauer Rn. 231 f.; BeckOGK/Martens Rn. 235 ff.)
Insofern hat ein Vorgehen – im vorliegenden Fall der Gesetzesänderung – unter Bezugnahme des § 313 BGB nichts damit zutun, dass man auf totale Unwissenheit setzt. Vielleicht hilft es hier auch noch klarzustellen, dass eine Klage u.a. auf § 313 BGB gestützt werden kann (und nicht ausschließlich). Die Chancen auf eine Vertragsanpassung stehen in jedem Fall sehr gut.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
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Sehr geehrter Herr Hendel,
vielen Dank bzgl. Ihrer Erklärungen zum §313.
Eine Durchführbarkeit des §313 wird in keinster Weise bezweifelt, aber Vorhersehbare Änderungen begründen grundsätzlich keine Rechte aus §313.
Mit freundlichen Grüßen
Tattoo-News
Sehr geehrte Damen und Herren von Tattoo-News,
ich diskutiere gerne mit Ihnen. Allerdings bitte ich Sie, Ihre Rechtsmeinung mit Rechtsprechung oder Literaturmeinungen zu unterfüttern. Andernfalls handelt es sich lediglich um Ihre Meinung.
Ich habe Ihnen stets Rechtsprechung zu meiner Rechtsmeinung geliefert. Insofern denke ich, dass ich dies auch erwarten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
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Sehr geehrter Herr Hendel,
Sie schreiben, dass man einen Picosekunden-Laser verwenden soll, wenn man weder Heilpraktiker oder Arzt ist.
Ist das auch weiterhin so gültig nach dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts?
Kann man ab 2019 als Nichtarzt mit einem Picosekunden-Laser weiterhin arbeiten?
Mit freundlichen Grüssen
Christian Möller
Sehr geehrter Herr Möller,
meine Aussage bzgl. eines Picosekundenlasers beruht auf physikalischen Erwägungen, welche aber noch nicht höchstrichterlich abgeurteilt wurde. Nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung wird sich an dieser Ansicht zunächst nichts ändern. Erst ab dem 31.12.2020 wird es (nach momentanen Rechtsstand) zu Veränderungen kommen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen dann nur noch Ärzte Tattoos zu kosmetischen Zwecken entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich betreibe ein Laserstudio zur Entfernung von Haaren und Tattoos. Nach dem neuen Gesetz soll die Tattooentfernung ab 2020 nur noch Ärzten vorenthalten sein. Meine Frage wäre:
1. Heißt das, dass die Entfernung von Tattoos durch Heilpraktiker dann ebenfalls verboten ist?
2. Kann ich einen Arzt zum Partner nehmen (einstellen), der die Tattooentfernungen durchführt und privat abrechnet, wenn dieser sonst keine anderen ärztlichen/medizinischen Leistungen erbringt?
Vg,
Stein
Guten Tag,
zu Ihren Fragen:
Zu 1. Ja, die kosmetische Tattooentfernung wird Ärzten vorbehalten sein. Es gibt jedoch Möglichkeiten, wie Sie als Heilpraktiker die medizinische Tattooentfernung weiterhin betreiben können. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch kontaktieren.
Zu 2. Nein, Sie können als Nichtarzt leider keinen Arzt anstellen, §§ 24 Abs. 7; 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
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Guten Tag ,ich habe fragen,ist möglich entfernen mit laser augenlinien? Danke schón
Sehr geehrte Frau Vlkova,
dies ist sicher möglich. Allerdings ist die Frage, ob es auch medizinisch sicher ist. Hierzu würde ich Sie bitten, sich an Ihren Tattooentferner zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin approbierte Zahnärztin und interessiere mich für das Thema Tattooentfernung als zweites Standbein. Unterscheidet der Gesetzgeber zwischen approbierten Ärzten und Zahnärzten? Hätte ich mit Beschränkungen zu rechnen?
Immerhin ist die Laseranwendung in der Zahnheilkunde auch weit verbreitet.
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen JL
Vielen Dank für Ihre Anfrage! Die Frage ist in der Tat berechtigt und etwas umstritten, da der Wortlaut der Verordnung nur von Ärzten (im Allgemeinen) spricht. Meiner Meinung nach dürften Sie als approbierte Zahnärztin jedoch auch Tattoos entfernen. Denn Sinn und Zweck der NiSV ist es (neben vielen anderen Bestimmungen) auch den Patienten vor ungeschulten Laseranwendern zu schützen. Bei approbierten Zahnärzten dürfte ein Rückschluss auf die medizinische Befähigung in jedem Fall gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
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Hallo, Mann kann ja die Person ( Arzt) z.B. als Kosmetiker einstellen. Die Tattooentfernung darf er ja dann machen weil die Approbation vorliegt. Man muss ja die Person nicht als Arzt einstellen. Viele Grüße
Guten Tag Herr Grimberg, die Idee ist nicht schlecht. Leider ist dies aber rechtlich nicht zulässig nach § 19 Abs. 1 MBO-Ä
Guten Tag Herr Hendel,
ich verfolge ihren Blog nun eine Weile – danke für die Aufarbeitung.
Ich habe eine Frage, die sich mit aus der Verordnung nicht erschließt:
Dürfen approbierte Zahnärzte mit Laserfortbildung zukünftig Tattoos entfernen? Gibt es hierzu eindeutige Regelungen bzw. Urteile?
Vielen Dank
Beste Grüße
Guten Tag Herr Röpe,
dies ist in der NiSV tatsächlich nicht „schön“ geregelt. Nach unserer Rechtsmeinung ist dies aber auch für Zahnärzte zulässig. Denn diese nutzen schon seit jähren – zulässig – Dental-laser, welche ein sogar größeres Gefährdungspotential haben. Sinn und Zweck der NiSV ist es, dass die Arbeit mit derlei Lasern in geschulte und fachkundige Hände kommt. Dies ist bei approbierten Zahnärzten ebenso wie bei Ärzten gegeben.
Beste Grüße
Stephan hendel
Rechtsanwalt