Schuldner zahlt nicht – was tun?
Wir erklären Ihnen, was man tun kann, um seine Forderungen durchzusetzen.
Ein alltägliches Problem, mit dem wahrscheinlich nahezu jeder schon einmal zu kämpfen hatte: Man ist Gläubiger einer Geldforderung (beispielsweise als Verkäufer eines Gegenstandes, als Vermieter einer Wohnung usw.), aber der Schuldner (in unseren Beispielen etwa der Käufer des Gegenstandes/ der Mieter der Wohnung) bezahlt einfach nicht. Was also tun?
Das Gesetz knüpft an den Schuldnerverzug zahlreiche, für den Gläubiger günstige Rechtsfolgen. So ist der Schuldner, der sich in Verzug befindet z.B. regelmäßig verpflichtet, dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Verzögerung der Leistung entsteht. Dazu können insbesondere auch die Kosten der späteren Beauftragung eines Rechtsanwaltes (vgl. 2. Schritt) gehören.
Aus Sicht des Gläubigers ist es deshalb zweckmäßig, Sorge dafür zu tragen, dass sich der Schuldner in Verzug befindet.
Nach § 286 Absatz 1 BGB ist für den Eintritt des Verzuges grundsätzlich eine Mahnung erforderlich. Eine Mahnung in diesem Sinne ist jede unzweideutige Aufforderung zur Leistung. Eine Fristsetzung ist ebensowenig erforderlich wie die Einhaltung einer bestimmten Form. Die bloße mündliche Aufforderung „Zahl endlich!“ dürfte also regelmäßig genügen. Gleichwohl ist es aus Beweisgründen ratsam, dem Schuldner stets eine schriftliche Mahnung – etwa per Einwurf-Einschreiben oder Einlegung in den Briefkasten des Schuldners im Beisein von Zeugen – zukommen zu lassen.
Nach § 286 Absatz 2 und Absatz 3 BGB gibt es aber auch diverse Fälle, in denen der Schuldner bereits ohne Mahnung in Verzug gerät.
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, wird es Zeit, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben!
Von zu langem Zuwarten ist abzuraten, weil sich zum einen mit zunehmendem Zeitablauf die Beweissituation regelmäßig verschlechtern wird (je länger Sachverhalte zurückliegen, desto schlechter können sich potentielle Zeugen u. U. daran erinnern) und zum anderen droht im schlimmsten Fall sogar die Verjährung der Forderung.
Wie der beauftragte Rechtsanwalt idealerweise vorgeht – unmittelbar gerichtlich oder zunächst noch einmal außergerichtlich – , ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Erfahrung zeigt aber, dass es sich in vielen Fällen durchaus lohnen kann, den Schuldner noch einmal anwaltlich außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern und ihm dabei auch die Konsequenzen aufzuzeigen, die er im Falle der Nichtzahlung zu erwarten hat.
Haben sämtliche bisherigen Bemühungen keinen Erfolg gebracht, bleibt letztlich nur noch der Weg der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung.
Die Zivilprozessordnung bietet hierzu zwei Wege an:
Zum einen das „normale“ Klageverfahren, bei dem unmittelbar Klage auf Zahlung zum zuständigen Gericht erhoben wird, um ein Urteil zu erlangen, aus dem schließlich die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.
Zum anderen das sog. gerichtliche Mahnverfahren, bei dem der Gläubiger zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht (in Bayern: Amtsgericht Coburg) stellt, um dann auf Grundlage des Mahnbescheids einen sog. Vollstreckungsbescheid zu beantragen, aus dem ebenfalls die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.
Welche Art des Vorgehens angezeigt ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls und bedarf grundsätzlich der gemeinsamen Erörterung mit dem in der Sache beauftragten Rechtsanwalt. Im günstigsten Fall – Schuldner erhebt weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid, noch legt er Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein – kann man sich als Gläubiger durch Wahl des gerichtlichen Mahnverfahrens Zeit und ggfs. Geld sparen.
Sollten auch Sie Probleme mit zahlungsunwilligen Schuldnern haben, kontaktieren Sie rechtzeitig unsere Kanzlei telefonisch, per Mail oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin an unseren Kanzleistandorten in Regensburg oder Landshut.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe im April 2021 400€ geliehen davon hat der Schuldner mir 100€ in den Briefkasten geworfen somit sind noch 300€ offen und die hätte ich gerne zurück! Mit freundlichen Gruß Jürgen Dettmann