Schmerzensgeld nach einem Badetag
Der BGH erklärt, dass es gerade nicht genügt, wenn die Badeaufsicht – wie in vielen Schwimmbädern – immer nur auf ihrem Hochsitz die Badegäste beobachtet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. November 2017 (Az. III ZR 60/17) bestätigt, dass eine Badeaufsicht zwar nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet ist. Sie muss jedoch den Badebetrieb und die somit einhergehenden Geschehnisse im Wasser gründlich beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin überwachen, ob Gefahrensituationen für Badegäste bestehen bzw. bestehen könnten.
a) Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 – VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 – VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
b) Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 – VI ZR 142/61, NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 – VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243).
(Angewendete Normen: §§ 823 Abs. 1, 839 Abs. 1 Satz 1 BGB; Art. 34 Satz 1 GG)
In dem Fall, den der BGH verhandelt hat, ging es darum, dass die Beklagte ein Schwimmbad betreibt. Dieses ist ausgestattet mit einem etwa 9 m breiten und 16 m langen Schwimmerbereich, in dem die Wassertiefe mehrere Meter beträgt. An der westlichen Seite dieses Beckens befindet sich ein Sprungfelsen mit einem umgebenen Sprungbereich. Dieser (Sprungbereich) wiederum ist von dem übrigen Schwimmbadareal mittels orangefarbener Bojen abgegrenzt. Die Bojen waren zum Unfallzeitpunkt auf dem Beckengrund mit flexiblen Seilen befestigt, was einem Kind jedoch zum Verhängnis wurde.
Das damals 12-jähriges Mädchen verfing sich aus ungeklärten Umständen mit einem Arm in der Befestigungsschnur einer solchen Boje und wurde dadurch, zumindest zeitweise, unter Wasser gezogen. Die Badeaufsicht konnte diesen Vorfall aufgrund ihres Standortes jedoch nicht einsehen. Dieser ist zwar aufgefallen, dass eine der Bojen nicht mehr an Ort und Stelle war. Selbst nachsehen wollte sie jedoch nicht. Stattdessen hat die Badeaufsicht zunächst zwei der in der Nähe befindlichen Mädchen befragt und dann – anstatt selbst ins Wasser zu springen – einen Jungen gebeten, ob er nicht einmal zur Boje schwimmen könne und überprüfen, was mit dieser ist. Dabei fiel dem Jungen sofort auf, dass ein Mädchen unter Wasser gezogen wurde.
Das (damals) 12-jährige Mädchen erlitt durch die Sauerstoffunterversorgung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es ist unerklärlich, wie ein solches Verhalten an den Tag gelegt werden kann, wenn man weiß, dass man eine Garantenstellung für seine Badegäste übernommen hat.
Im Ergebnis ist der Sieg vor dem BGH, und das damit einhergehende Schmerzensgeld, zwar erfreulich. Für das Mädchen ist es allerdings ein schwacher Trost.
Sollten auch Sie Fragen zum Schadensersatzrecht bzw. Schmerzensgeldrecht haben, so zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen. Wir helfen Ihnen den Anspruch gegenüber dem Schädiger konsequent durchzusetzen.
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