Anwälte für Schadenersatzrecht in Regensburg und Landshut
Wir beraten und vertreten Sie rund um die Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen.
Unsere Kanzlei steht Ihnen im gesamten Schadenersatzrecht zur Seite. Für Unfallgeschädigte übernehmen wir dabei insbesondere auch die laufende Schadensregulierung mit dem gegnerischen (Haftpflicht-) Versicherer. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach telefonisch, per Mail oder vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin an einem unserer Kanzleistandorte in Regensburg oder Landshut. Unsere Anwälte helfen Ihnen schnell und unkompliziert!
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Wir verwenden den Begriff Schadensersatzrecht als Sammelbegriff für eine Vielzahl einzelner Rechtsgebiete und Lebenssachverhalte.
Egal ob Sie Beteiligter eines Autounfalls oder eines Unfalls bei der Arbeit sind, ob Sie oder Ihr Vertragspartner in schädigender Weise Pflichten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrag verletzt hat, oder ob sie Täter oder Opfer einer Körperverletzung sind, im Grunde genommen geht es aus schadenersatzrechtlicher Sicht stets um die Klärung von zwei Fragen:
Eine Haftung dem Grunde nach kann sich aus verschiedensten Gründen ergeben. Zu unterscheiden sind sog. vertragliche Schadenersatzansprüche einerseits und sog. gesetzliche Schadenersatzansprüche andererseits. Erstere setzen voraus, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht und entstehen dann, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Beispielsweise macht sich ein Verkäufer grundsätzlich schadenersatzpflichtig, wenn er die vom Käufer bestellte Sache nicht oder nur verspätet liefert. Vertragliche Schadenersatzansprüche können sich aus praktisch jeder vertraglichen Beziehung ergeben, also z.B. auch im Mietrecht, im Werkvertragsrecht, im Baurecht, im Dienstvertrags- bzw. Arbeitsrecht usw.
Gesetzliche Schadenersatzansprüche ergeben sich, wie der Name bereits verrät, direkt aus dem Gesetz. D.h. es ist nicht erforderlich, dass zwischen Schädiger und Geschädigtem ein Vertragsverhältnis besteht. Gesetzliche Schadenersatzansprüche finden sich unter anderem in den §§ 823 ff. BGB (sog. Deliktsrecht oder auch Recht der unerlaubten Handlung), dem Produkthaftungsgesetz oder aber dem Straßenverkehrsgesetz, das wichtige Regelungen für Verkehrsunfälle enthält.
Wird die Haftung dem Grunde nach bejaht, steht aber lediglich fest, dass überhaupt etwas gezahlt werden muss.
Erst im Rahmen der Prüfung der Haftung der Höhe nach wird dann entschieden, wie hoch die zu leistende Zahlung letztendlich sein wird.
Im deutschen Recht dient der Schadenersatz vorrangig dem Zweck, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung gestanden hätte (sog. Naturalrestitution). So kann z.B. bei einer Sachbeschädigung der Geschädigte verlangen, dass der Schädiger die beschädigte Sache repariert.
Ein sog. Strafschadenersatz, wie ihn das US-amerikanische Recht kennt (sog. punitive damages), ist in der hiesigen Rechtsordnung nicht vorgesehen. Gleichwohl bedeutet das freilich nicht, dass es im deutschen Recht neben der Naturalrestitution keine anderen Formen des Schadenersatzes gäbe. Einen wichtigen Fall hierzu – nämlich das sog. Schmerzensgeld – regelt § 253 BGB, der z.B. dem Opfer einer Körperverletzung die Möglichkeit gibt, eine Geldzahlung zur Kompensation der erlittenen Schmerzen zu verlangen. Eine weitere wichtige Regelung, die es unter bestimmten Voraussetzungen (Verletzung einer Person, Beschädigung einer Sache) erlaubt, einen Geldersatz zu verlangen, ist § 249 Abs. 2 BGB.
Unbedingt! Auch wenn das Schadenersatzrecht zunächst einfach strukturiert erscheinen mag, je nach Fall stößt man schnell auf mitunter komplexe Fragen, die nur durch einen kompetenten Rechtsanwalt/Fachanwalt zuverlässig beantwortet werden können.
Dies gilt – nicht nur aber vor allem auch – für den „Klassiker“ des Schadenersatzrechts: den Verkehrsunfall. Die Aufarbeitung der Folgen eines Verkehrsunfalls ist häufig viel komplexer als der Laie ahnt.
Gerade bei Personenschäden können unvorhergesehene Folgeschäden eintreten und die Unterschrift unter ein von dem Versicherer vorformuliertes Abfindungsangebot kann verheerende Folgen haben. Oft unterschätzte Themen sind dabei auch die Vielzahl an verschiedenen Schadenspositionen (z.B. Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse usw.) sowie das Verhältnis zwischen Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger einerseits und Ansprüchen gegen eintrittspflichtige Drittleistungsträger (z.B. gegen eine Berufsgenossenschaft) andererseits.
Auch der Umgang mit vermeintlich einfach zu handhabenden Schmerzensgeldtabellen will gelernt sein, weshalb man ihn besser einem spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt überlässt. Den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen lassen sich beispielsweise für die typische Unfallfolge „Schleudertrauma“ je nach Einzelfall und Schweregrad Werte von 0,- bis zu mehreren Tausend Euro entnehmen. Wer zu hoch ansetzt gefährdet seinen Anspruch; wer zu niedrig ansetzt, verschenkt am Ende bares Geld! Hier ist juristisches know-how und Augenmaß gefragt.