IT-Recht
Ob Datenschutz, Prüfung und Erstellung von AGB, Verteidigung gegen Abmahnungen, Escrow uvm. – wir bieten die gesamte Bandbreite des IT-Rechts!
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Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie hat das Leben in vielen Bereichen erleichtert und revolutioniert. Gleichzeitig bringt sie jedoch auch eine Vielzahl von rechtlichen Herausforderungen und Fragestellungen mit sich. Das IT-Recht ist ein komplexes und ständig weiterentwickelndes Rechtsgebiet, das eine fachkundige Beratung und Vertretung erfordert. Daher hat sich Rechtsanwalt Stephan Hendel, LL.M. auf dieses Gebiet als Fachanwalt für IT-Recht spezialisiert.
Gründe für die Beauftragung eines Fachanwalts für IT-Recht
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Beinahe täglich werden wir, angefangen von Startups bis hin zu großen Unternehmen gefragt, ob die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so in Ordnung seien. Nur in den seltensten Fällen wurden uns hierbei für das jeweilige Unternehmen passende AGB vorgelegt. Doch wieso ist das so? Vermutlich deshalb, da viele Unternehmer ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen über Konkurrenten oder fragwürdige Internetseiten beziehen. Dabei ist die professionelle Erstellung von AGB durch einen Rechtsanwalt nicht unbedingt teuer. Bevor Sie jedoch zu einem Rechtsanwalt gehen, sollten Sie sich fragen, ob Sie überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen. Viele Mandanten stellen uns an dieser Stelle die Frage „Wieso, man braucht doch AGB im geschäftlichen Verkehr?“. Doch dem ist gerade nicht so! Es steht nirgends geschrieben, dass Sie zwingend AGB für Ihren Geschäftsbetrieb benötigen.
Eigentlich nur dann, wenn Sie eine Vielzahl von (mehr oder weniger gleichartigen) Geschäftsvorfällen regeln möchten.
Ein gutes Beispiel hierfür ist eine Waschstraße. Sie können jedem Autofahrer persönlich sagen, dass er die Antenne abbauen muss oder Sie regeln dies mit einem klaren Aushang bevor der Autofahrer Ihre Waschstraße passiert. Dieser Aushang zählt dann bereits als allgemeine Geschäftsbedingung nach den §§ 305 ff. BGB.
Beispielsweise, wenn Sie individuelle Arbeiten für den Kunden anbieten, welche ohnehin eine längere Beratungszeit fordern.
Ein gutes Beispiel wäre hier ein Luxustuner Autos. Dieser muss jedem Kunden individuell über seinen Pkw und die folgenden Arbeiten beraten. Sodann bietet es für den Tuner kaum einen bzw. nur einen geringen Mehrwert, wenn er AGB einsetzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein beliebtes Betätigungsfeld für viele Abmahner – gerade im Bereich der Online-Nutzung von AGB. Vielleicht haben Sie schon vom IDO-Verband gehört? Falls ja, wurden Sie vermutlich auch schon abgemahnt.
Zunächst die gute Nachricht: die Kosten für eine solche Abmahnung vom IDO-Verband sind einigermaßen gering. Die schlechte Nachricht ist jedoch, dass Sie eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollen bzw. sogar müssen. Sollten Sie gegen die hierin geregelten Pflichten verstoßen, so drohen sehr hohe Strafen.
Entweder Sie lassen Ihre AGB gleich professionell von einem Rechtsanwalt erstellen oder Sie verzichten auf AGB. Sie sollten immer im Hinterkopf behalten, dass Sie nicht verpflichtet sind allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Wenn Sie keine AGB verwenden, regelt sich die Rechtslage nach den Gesetzen wie bspw. dem BGB, HGB etc.. Dies ist für die meisten Anwendungsfälle vollkommen ausreichend.
In diesem Fall sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Achten Sie dabei darauf, dass sich der Rechtsanwalt mit Internetrecht und Abmahnungen auskennt. Sie sollten auf keinen Fall die (zumeist) beiliegende Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung unterschreiben. Hier drohen ganz massive Nachteile!
Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, benötigen Sie in den allermeisten Fällen auch eine Widerrufsbelehrung.
Sodann wird sich früher oder später ein Konkurrent von Ihnen über seinen Rechtsanwalt oder einen Abmahnungsverband bei Ihnen mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung melden. Eine solche Legitimation folgt u.a. aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. In diesen Fällen gilt das bereits eingangs erwähnte: unterschreiben Sie niemals voreilig eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung! Gehen Sie immer zu einem auf Internetrecht und Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt.
Kurz gesagt: ziemlich viel!
Hier nur einige Beispiele, welche gerade bei einem Online-Business wichtig sind.
Seit dem 9. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nummer 524/2013 in Kraft getreten. An dieser Stelle möchten wir auf einen Aufsatz von unserem Rechtsanwalt Stephan Hendel verweisen. Den Link finden Sie hier.
So müssen Sie unbedingt den folgenden Link in anklickbarer Weise auf Ihrer Website einbinden https://ec.europa.eu/consumers/odr
Zudem müssen viele weitere Problemfelder bedacht werden. So sind Sie beispielsweise gemäß Artikel 246c und 246a EGBGB verpflichtet, über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist oder auch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB zu informieren.
In diesem Kontext sei auch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genannt, welche am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Ziel dieser neuen Verordnung ist zunächst ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht innerhalb der gesamten EU. Dabei ist Hauptziel, dass die Rechte und Kontrollmöglichkeiten derjenigen gestärkt werden, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Dieses Datum war in vielerlei Hinsicht somit als absolute „Deadline“ zu verstehen, denn die neue Datenschutz Grundverordnung bringt sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher viele Änderungen – im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage – mit sich. Dabei sollten vor allem Unternehmer einen Blick auf die Neuerungen werfen, denn Verstöße werden mit zum Teil drakonischen Maßnahmen geahndet.
Gerade für Unternehmer ist die Kenntnis der Änderungen im IT-Recht ein absolutes Muss. In diesem Kontext sei die neue Datenschutz-Grundverordnung erwähnt, welche am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.
Insbesondere Onlineshop-Betreiber sollten ihre Internetpräsenz auf die Rechtmäßigkeit überprüfen. Gerade fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen werden häufig abgemahnt. Gerade in diesem Gebiet sollte Ihre Internetpräsenz keine Schwächen aufweisen.
Hierfür ist der Verantwortliche des Unternehmens verpflichtet. Er trägt gem. Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO eine Rechenschaftspflicht.
Dies umfasst auch die „geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen“ zur Sicherstellung der Konformität.
Haftungsrechtlich bedeutet dies, dass es zu einer Art Beweislastumkehr zu Lasten des Unternehmers kommt. Bislang musste ein Betroffener vor Gericht selbst einen Nachweis dafür erbringen, dass ein Unternehmen als verantwortliche Stelle für eine fehlerhafte Verarbeitung von Daten haftbar ist. Nun Trift diese Pflicht den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung.
Diese gibt es.
An unsere Kanzlei hat sich der erste Mandant bereits am 25.05.2018, also am Tag des Inkrafttretens der DSGVO gewandt. Ihm lag eine Abmahnung von einem (vermeintlichen) Patienten vor.
Auf der Website des Mandanten hat sich noch kein SSL-Zertifikat befunden. Dieses ist jedoch gem. § 9 BDSG Pflicht beim Betrieb einer Website mit Kontaktformular.
Ja, durchaus! Zwar konnten wir Fehler innerhalb der Abmahnung finden, dies schließt jedoch einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht zwangsläufig aus.
In jedem Fall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren, der sich mit Internetrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht auskennt. Da zunächst meist unklar ist, welche dieser Rechtsgebiete tatsächlich betroffen ist, empfiehlt sich eine hierauf spezialisierte Kanzlei.
Sollten auch Sie Fragen haben, so beraten wir Sie jederzeit gerne und analysieren Ihre Bedarfssituation im Einzelfall. Unser Rechtsanwalt Stephan Hendel besitzt selbst über 16 Jahre Programmiererfahrung und weiß daher ganz genau, wie technische Lösungen mit rechtlichen Lösungen in Einklang zu bringen sind. Deshalb beraten wir auch viele namhafte Technologieunternehmen wie bspw. die TeamSpeak Systems Inc.