Anwälte für gewerblichen Rechtsschutz
Unsere oberste Priorität: die Sicherung Ihrer wichtigsten Werte.
BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 21.2.2008 – I ZR 142/05
Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen.
Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann
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Es gibt zahlreiche Methoden um Ihr Unternehmen zu schützen. Eine der beliebtesten und schnellsten ist die Anmeldung einer Marke beim DPMA. Bei der Markenanmeldung gilt es jedoch einiges zu beachten. So kann sich ein effektiver Markenschutz nur dann entfalten, wenn die richtigen Klassen angemeldet werden. Bei der Auswahl der sog. Nizzaklassen gilt es äußerste Sorgfalt walten zu lassen, da diese maßgeblich über den späteren Markenschutz der eingetragenen Marke entscheiden.
Primär unterscheidet man zwischen einer Wortmarke, einer Bildmarke und einer Wort-/Bildmarke. Beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) können Sie prinzipiell all diese unterschiedlichen Typen anmelden. Sie müssen hierbei im Vorfeld bestimmen, welchen Schutz Sie dem jeweiligen Markentyp später zuschreiben wollen.
Ja und nein. Grundsätzlich benötigen Sie keinen Rechtsanwalt zur Markenanmeldung – insofern ist die Markenanmeldung nicht aufwendig. Allerdings sollten Sie sich bei der Eintragung einer Marke gut auskennen und dies idealerweise schon öfters gemacht haben. Ansonsten kann es Ihnen leicht passieren, dass Sie im Rahmen der Recherche konkurrierende Marken übersehen und so eines der vielen Schutzhindernisse auslösen. Auch müssen Sie genau überprüfen, welche Klassen Sie anmelden um einen optimalen Markenschutz zu gewährleisten.
Wenn Sie die Markeneintragung nicht selbst vornehmen wollen, so können Sie auch unsere Rechtsanwälte mit der Anmeldung beauftragen. Wir führen die notwendigen Recherchen beim DPMA durch und wählen zusammen mit Ihnen die wichtigsten Nizzaklassen aus. Damit genießt Ihre Marke künftig den optimalen Schutz.
Wir berechnen pro Markenanmeldung eine Gebühr in Höhe von 490,00 EUR zzgl. MwSt. Hierzu kommt dann noch eine Gebühr für das DPMA in Höhe von 290,00 EUR pro Marke.
Generell sind die Immaterialgüterrechte in zahlreichen Einzelgesetzen, wie z.B. dem Patentgesetz, Markengesetz oder dem Gebrauchsmustergesetz geregelt.
Mit einer Marke, der Werbung, Ihrem Internetauftritt und anderen Wettbewerbshandlungen positionieren Sie Ihr Unternehmen, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung gegenüber Ihren Mitbewerbern. Damit dies nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis erfolgt, helfen wir Ihnen bei der Umsetzung.
Unsere Tätigkeitsbereiche umfassen daher insbesondere: