Anwaltshaftung
Was passiert, wenn der Rechtsanwalt einen Fehler macht?
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Dieser Satz mit seiner eher banalen Erkenntnis trifft zweifelsohne auch auf die (Arbeits-)Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu, die dieser für seinen Mandanten erbringt. Hat der Mandant infolge eines anwaltlichen Fehlers Einbußen wirtschaftlicher oder rechtlicher Art zu verzeichnen, hat er aber freilich ein berechtigtes Interesse daran, den vormals für ihn tätigen Rechtsanwalt haftbar zu machen. Antworten auf die Fragen, welche Voraussetzungen für eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten erfüllt sein müssen und welche Folgen eine solche Haftung hat, liefert das Anwaltshaftungsrecht.
Der Rechtsanwalt haftet gegenüber seiner Mandantschaft insbesondere für eine schuldhafte Verletzung seiner sich aus dem Mandatsvertrag ergebenden Pflichten. Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an eine ordnungsgemäße anwaltliche Mandatsbearbeitung. Der den Anwalt treffende Pflichtenkatalog ist umfangreich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört es grundsätzlich u.a. zu den Pflichten des Rechtsanwalts,
Dabei muss der Rechtsanwalt im Sinne des Mandanten stets auch das sog. „Gebot des relativ sichersten Weges“ beachten und Weisungen des Mandanten Folge leisten.
„Klassiker“ der anwaltlichen Pflichtverletzung sind z.B.:
Hat der Rechtsanwalt schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen, muss er dem Mandanten den Schaden ersetzen, der hierdurch kausal entstanden ist. Zur Deckung dieser Schadenersatzansprüche, die je nach Mandatsinhalt durchaus erheblich sein können, ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,- EUR je Versicherungsfall abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 51 BRAO). Anders als bspw. im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung hat der geschädigte Mandant aber keinen Direktanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Rechtsanwalts. D.h. der geschädigte Mandant muss zunächst immer unmittelbar gegen seinen vormaligen Anwalt bzw. dessen Kanzlei vorgehen und kann erst in einem nächsten Schritt den Deckungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Berufshaftpflichtversicherer pfänden und überweisen lassen.
Unsere Kanzlei steht Ihnen im Anwaltshaftungsrecht kompetent zur Seite. Egal ob es in Ihrem Fall darum geht, dass Ihr vormaliger Rechtsanwalt die Verjährung Ihrer Ansprüche nicht gehemmt, Rechtsmittelfristen versäumt, im Prozess nicht substantiiert vorgetragen, Sie nicht ausreichend belehrt, fehlerhaft beraten oder sich Ihren Weisungen widersetzt hat, wir sind Ihnen gerne behilflich und bieten Ihnen rechtlich fundierte Beratung.
Sollten Sie Fragen/Anliegen auf dem Gebiet des Anwaltshaftungsrechts haben, kontaktieren Sie einfach unsere Kanzlei telefonisch oder per Mail, fragen Sie nach unserem Rechtsanwalt Kaltenegger und vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Besprechung in einer unserer Kanzleien in Regensburg oder Landshut.