Der Pflichtverteidiger
was ist das? Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu?
Im Rahmen eines Strafverfahrens fällt oftmals der Begriff „Pflichtverteidiger“. Doch was versteht man unter diesem Begriff? Gibt es einen Unterschied zum „normalen“ Verteidiger? Eine weitere wesentliche Frage: wer muss den Pflichtverteidiger bezahlen? Wir klären Sie auf.
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der einen Angeklagten als Strafverteidiger in einem Strafverfahren verteidigt. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einem sog. „Wahlverteidiger“ und einem „Pflichtverteidiger“, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei einem Pflichtverteidiger keineswegs um einen „schlechteren“ Verteidiger handelt. Während der Wahlverteidiger von Seiten des Angeklagten beauftragt wird, wird der Pflichtverteidiger aufgrund einer besonderen prozessualen Situation von Seiten des Gerichts dem Angeklagten beigeordnet.
Die weit verbreitete Meinung, dass ein Pflichtverteidiger der Anwalt für „arme Menschen“ sei, ist vollkommen unzutreffend. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht nämlich nicht mit der finanziellen Situation des Angeklagten im Zusammenhang, mithin eine Gleichsetzung mit der sog. „Prozesskostenhilfe“ im Rahmen eines Zivilverfahrens ausscheidet. Aus diesem Grund würde (bei Vorliegen der gesetzlichen prozessualen Voraussetzungen) ebenso dem Vorstandsvorsitzenden eines DAX-Unternehmens ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht dann, wenn es sich um einen Fall der sog. „notwendigen Verteidigung“ handelt. Gemäß § 140 StPO ist dies u.a. der Fall, wenn:
Ferner gibt es Fälle, in denen die Akteneinsicht als notwendig erachtet wird. Da jedoch in der Regel nur ein Verteidiger Anspruch auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten hat, wird das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beiordnen. Damit ein faires Verfahren garantiert wird, ist nach der Rechtsprechung Akteneinsicht – und damit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers – u.a. erforderlich, wenn
Wenn also ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, wird das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen. Wie oben bereits erwähnt, erfolgt dies jedoch völlig unabhängig davon ob der Angeklagte Geld hat oder nicht.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so wird das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen. Jedoch wird dem Angeklagten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist einen bestimmten Anwalt zu benennen, den das Gericht sodann auch als Pflichtverteidiger bestellt. Sollte der Angeklagte diese Frist versäumen oder aber gar keinen Anwalt kennen, wird das Gericht einen Pflichtverteidiger auswählen und diesen beiordnen.
Im Klartext heißt das: der Angeklagte hat sodann keinen Einfluss darauf, welcher Rechtsanwalt die Verteidigung übernimmt. Damit das eigene Schicksal nicht vom Zufall abhängt, sollte man sich daher immer selbst auf die Suche nach einem geeigneten und vertrauenswürdigen Strafverteidiger machen.
Die Antwort vorab: bei Verurteilung zahlt der Angeklagte, bei Freispruch die Staatskasse. Die weit verbreitete Meinung, dass man einen Pflichtverteidiger nicht selbst bezahlen muss, ist unzutreffend. Es kommt nämlich darauf an, ob der Angeklagte verurteilt wird oder nicht. Falls ja, werden diesem grundsätzlich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dazu gehören nicht nur die Gerichtskosten, sondern eben auch die Kosten der Pflichtverteidigung.
Da der Pflichtverteidiger seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend macht, braucht er sich über die finanzielle Situation des Mandanten keine Gedanken zu machen. Praktisch bedeutet das, dass der Pflichtverteidiger zwar seine Gebühren von der Staatskasse bekommt, die Staatskasse sich jedoch das Geld aber später vom Verurteilten zurückholt. Eine Ausnahme stellt § 74 JGG dar, wonach im Jugendstrafverfahren von einer Auferlegung der Verfahrenskosten (und damit der Pflichtverteidigerkosten) auch bei einer Verurteilung abgesehen werden kann.
Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie mit mir per Mail oder aber telefonisch Kontakt auf, damit wir schnellstmöglich einen Besprechungstermin vereinbaren können und wir das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen können.
Sollten auch Sie einen Pflichtverteidiger benötigen oder aber sonstige Fragen zum Thema Strafrecht haben, so zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen. Unser Rechtsanwalt Alexander Greithaner ist spezialisiert auf dem Gebiet des Strafrechts und wird auch Ihnen helfen.
Guten Tag ich brauch Hilfe mein Strafverteidiger den mir das Gericht gegeben hat der ist nicht so gut er ist unfreundlich und meldet sich oder gibt mir keine Auskunft ich such auf diesem Weg ganz dringend ein neuen
Und zwar geht es um Betrug und ich habe eine Bewährung bekommen von drei Jahren und nun war am 8.8 eine Verhandlung wo ich aber nicht da war weil ich im Urlaub war und am Donnerstag stand bei mir laut Vermieter die Polizei mein Strafverteidiger hat mir geschrieben per Email das ich eine neuen Termin bekomme und das Gericht überlegt wie und dann schrieb sie mir das ich sofort ins Gericht müsste sonst wird ein Haftbefehl erlassen und das Konnte ich nicht da ich kein Auto hatte und ich auf der Arbeit war nun hab ich sie gefragt ob der Haftbefehl raus ist in sie was weiss darauf hin schrieb sie nur Anträge kann man stellen wenn er verkündet würde ich weiß also von nicht sitze zu hause und muss jeden Moment damit rechnen das die hier stehen und mich vor den Augen meiner Kinder abführen können sie mir da helfen ich steck ganz tief in der Scheise ich komm da alleine nicht raus ich habe meinen Verteiler gefragt ob sie es machen kann darauf hin ich bin bis zum 23.9 im Urlaub und sie hat keine Zeit der Kalender wäre voll
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