Was ist besser – Nutzungsausfall oder ein Mietwagen nach einem Verkehrsunfall?
Erfahren Sie, was die konkreten Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nutzungsausfalls oder von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind.
Sollten Sie einen (unverschuldeten) Verkehrsunfall erlitten haben und Ihr Kfz infolge einer Reparatur oder eines (Total-)Schadens nicht mehr nutzbar sein, so steht Ihnen der Ersatz von Mietwagenkosten zu. Sollten Sie einen Mietwagen jedoch nicht benötigen, so können Sie beim Gegner den sog. Nutzungsausfall geltend machen.
Hierbei handelt es sich um eine Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten. Dabei erhalten Sie, je nach Klasse Ihres Kfz, einen bestimmten Betrag, der täglich auszubezahlen ist. Zu beachten ist jedoch insoweit, dass Nutzungsausfall nur bei tatsächlichem Ausfall geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass ein Anspruch ausscheidet, sollten Sie bspw. einen weiteren Pkw zu Ihrer freien Verfügung haben und diesen auch nutzen können.
Hierbei müssen die folgenden drei Voraussetzungen zusammen vorliegen:
Sie müssen also theoretisch dazu imstande sein, ein Kfz tatsächlich zu nutzen. Dies kann jedoch aufgrund von Verletzungen unmöglich werden. Doch selbst wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen nicht mehr dazu in der Lage sein sollten, ein Kfz selbst zu führen, so heißt dies noch nicht, dass Sie keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben. Denn es genügt auch der Nachweis, dass das verunfallte Fahrzeug von Familienangehörigen oder nahestehenden Bekannten/Freunden im Rahmen einer Vereinbarung gleichermaßen regelmäßig genutzt wird.
Sie benötigen einen Nutzungswillen. Dieser ist im Normalfall kein Problem und wird zumeist sogar aufgrund einer allgemeinen Lebenserfahrung vom Gericht unterstellt.
Trotz Ihres Anspruchs auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung sind Sie gehalten, Ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner so niedrig wie möglich zu halten. Dies soll bedeuten, dass Sie eine notwendige Reparatur so schnell wie möglich veranlassen. Da es jedoch nicht immer eindeutig ist, ob ein Kfz nun repariert, verkauft oder unrepariert weiter genutzt wird, räumt die Rechtsprechung eine Überlegefrist von wenigen Tagen ein. Innerhalb dieser Tage müssen Sie sich darüber im Klaren werden, ob Sie das verunfallte Kfz reparieren lassen oder wie Sie mit ihm weiterverfahren wollen. Es ist daher nicht möglich, die Entscheidung bspw. erst in 3-4 Wochen nach Erhalt des Gutachtens zu treffen, um eine möglichst hohe Nutzungsausfallentschädigung zu bekommen. Dann verstoßen Sie gegen Ihre Schadenminderungspflicht und verlieren womöglich Zeit und Geld.
Kritisch wird die Angelegenheit auch dann, wenn Sie bspw. eine Reparatur oder Neuanschaffung aus Eigenmitteln nicht zahlen können. Dann sind Sie aber auch nicht schutzlos gestellt. In Betracht kommt hier zum Beispiel die Mitteilung an die gegnerische Versicherung mit dem Verlangen eines Vorschusses zur Anschaffung eines neuen Kfz bzw. Reparatur des verunfallten Kfz.
Sollten Sie einen Mietwagen oder einen Nutzungsausfall geltend machen wollen, so sprechen Sie uns gerne hierauf an. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wussten Sie übrigens, dass die Kosten zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Verkehrsunfall häufig vom Gegner getragen werden müssen? Sprechen Sie uns einfach kostenlos und unverbindlich an. Wir können Ihnen schnellstmöglich mitteilen, ob dies auch auf Sie zutrifft.
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