Bahnbrechendes Urteil im Abgasskandal
Nun können Sie auch Schadensersatz vom VW-Konzern (auch AUDI, SKODA etc.) bei gebrauchten PKW fordern – selbst wenn die Regelverjährung schon eingetreten ist.
Nun auch bei gebrauchten PKWs und bereits verjährten Ansprüchen
Die Kanzlei Gabler & Hendel erstreitet ein weiteres, bahnbrechendes Urteil im Abgasskandal. Konkret ging es hierbei um einen gebrauchten VW Passat mit dem Motor EA189. Diesen erwarb der Kläger am 07.02.2013 zum Preis von 25.500,00 €.
VW erhob im laufenden Verfahren die sog. „Einrede der Verjährung“. Damit konnten Ansprüche nach § 826 BGB nicht mehr durchgesetzt werden. Nun stand unserem Mandanten jedoch die Tür für die Geltendmachung eines Schadens nach §§ 852 S.1, 818 Abs. 1,2 BGB offen.
Das Landgericht Landshut verurteilte Volkswagen am 04.03.2021, Az.: 75 O 2668/20 (Link zum Urteil) Auskunft und Rechnung darüber zu legen, wieviel Geld VW am streitgegenständlichen Auto erhalten hat. Nach Ansicht des LG Landshut muss nun VW diesen Gewinn (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) an unseren Mandanten auszahlen.
Das Gericht folgt dabei der Argumentation der Rechtsanwälte Gabler & Hendel, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB gegen VW besteht – selbst bei einem Gebrauchtwagenkauf.
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Das Urteil ist auch anwendbar auf alle VW-Töchter wie AUDI, SKODA, SEAT, PORSCHE etc. Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich! So äußert sich das LG Landshut folgendermaßen zum Anspruch nach § 852 BGB:
„Die unerlaubte Handlung der beklagten Partei liegt vorliegend im Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung, der korrespondierende Schaden des Klägers im Abschluss des Kaufvertrags (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Ohne das Inverkehrbringen durch die Beklagte hätte der geschädigte Kläger das manipulierte Fahrzeug nicht kaufen können. Es kann dabei dahinstehen, an wen die Beklagte das von ihr hergestellte und in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug verkauft hat, ob an die Firma ******., welche den PKW ihrerseits an den Kläger veräußert hat, an einen anderen Händler davor oder unter Umständen auch an einen Endkunden, der das Fahrzeug später etwa in Zahlung gegeben hat. Richtig an der Argumentation der bekalgten partei ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs regelmäßig nur einmal etwas erlangen wird, sei es durch Veräußerung des Fahrzeugs an ein Autohaus oder durch Veräußerung an einen Endkunden, sei es durch Deirektverkauf oder etwa im Wege eines Kommissionsgeschäfts vermittelt durch ein Autohaus. Die genauen Vertriebsstrukturen der Beklagten im konkreten Fall sind hier nicht bekannt. In den Fällen, in denen die Beklagte die von ihr hergestellten Fahrzeuge direkt an den Endkunden veräußert, dürfte nach der Leseart des Beklagtenvortrags auch die beklagte Partei von einem Anspruch aus § 852 S. 1 BGB dem Grunde nach ausgehen. In den Fällen, in denen die Beklagte nicht direkt an den Endkunden veräußert, sondern etwa an ein Autohaus, erscheint es im Regelfall wirtschaftlich betrachtet ausgeschlossen, dass dem Ersterwerber, also dem Autohaus, welches das Fahrzeug anschließend mit Gewinn veräußert, überhaupt ein Schaden entstehen kann. Ein Schaden tritt vielmehr – ausgenommen in den Fällen des unmittelbaren Verkaufs an Endkunden „ab Werk“, also durch die Beklagte selbst – erst dann ein, wenn der Zwischenhändler/das Autohaus das Fahrzeug an den Endkunden weiterveräußert. Die unerlaubte Handlung der beklagten Partei liegt vorliegend im Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung, der korrespondierende Schaden des Klägers im Abschluss des Kaufvertrags (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Ohne das Inverkehrbringen durch die Beklagte hätte der geschädigte Kläger das manipulierte Fahrzeug nicht kaufen können. Es kann dabei dahinstehen, an wen die Beklagte das von ihr hergestellte und in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug verkauft hat, ob an die Firma ****., welche den PKW ihrerseits an den Kläger veräußert hat, an einen anderen Händler davor oder unter Umständen auch an einen Endkunden, der das Fahrzeug später etwa in Zahlung gegeben hat.“
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Bei § 852 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, dem deliktischen Schädiger nicht den aus der unerlaubten Handlung erlangten Vorteil dauerhaft zu belassen (BGH a.a.O). Demgemäß kommt es, anders als bei der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nicht auf einen unmittelbaren Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts an. Es muss der Zufluss beim Schädiger nicht unmittelbar und ohne etwaige Zwischenschritte aus dem Vermögen des Geschädigten eintreten (BGH a.a.O., Rn. 21; BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2020, BGB § 852 Rn. 19 f.).
Unsere Anwälte nehmen sich Zeit für Ihre Fragen und sind – im Vergleich zu vielen anderen Kanzleien – auch telefonisch für Sie zu sprechen.
Bevor wir tätig werden, holen wir für Sie die Kostenzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
Wir betreuen Ihren Fall vom ersten Telefonat bis zum Abschluss des Verfahrens.
Unsere Kanzlei vertritt bereits seit mehreren Jahren Mandanten im Abgasskandal. Wir wissen genau, welche Taktiken die Hersteller verfolgen und passen unsere Strategien an, wenn wir in anderen Verfahren Änderungen mitbekommen.
Wenn Sie einen Brief vom KBA (Kraftfahrtbundesamt) erhalten haben, sollten Sie mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen. Denn es empfiehlt sich mit dem Software-Update zunächst zu warten. Wir prüfen auch Ihren Fall kostenlos und unverbindlich für Sie und teilen Ihnen mit, ob Sie das Update aufspielen sollten.
Ihre Erfolgschancen hängen maßgeblich vom Kaufzeitpunkt, der Marke, des Modells und des Motors Ihres Autos ab. Die Gerichte urteilen zumeist auch unterschiedlich. Wir klären Sie gerne bei einem kostenlosen Telefonat hierüber auf.
In vielen Fällen lohnt es sich auch ohne eine Rechtsschutzversicherung zu klagen. Zudem arbeiten wir eng mit einem Prozessfinanzierer zusammen, welcher wie eine Art Rechtsschutzversicherung für Sie wirkt. Sie müssen daher keine Sorge vor Rechtsanwaltsgebühren oder Gerichtskosten haben.
Wir empfehlen die folgende Vorgehensweise:
Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall individuell und setzen sich mit Ihnen in Verbindung. Wenn Ihr Fall erfolgsvorsprechend ist, gehen wir wie folgt vor:
Unser Klageantrag zielt auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben müssen, dafür aber Ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Oftmals versuchen sich die Automobilhersteller aber auch zu vergleichen. In diesem Fall sehen die Vergleiche vor, dass man das Auto behält und einen Teil vom Kaufpreis zurückerstattet bekommt.
Die Nutzungsentschädigung wird nach folgender Formel berechnet:
Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartbare Restlaufleistung
Beispiel: Nehmen wir an, Sie fahren einen PKW mit einem Kaufpreis von 35.000 €. Diesen haben Sie als Neuwagen mit 0 KM gekauft und sind 100.000 KM bisher gefahren. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:
35.000 € * 100.000 KM / 300.000 KM = 11.666,67 €
Dies bedeutet, Sie müssten sich bei einer Klage gegen den Hersteller eine Nutzungsentschädigung von 11.666,67 € anrechnen lassen. Sie bekommen in unserem Rechenbeispiel also 23.333,33 € vom Hersteller zurück (35.000,00 € – 11.666,67 €).
Als erwartbare Restlaufleistung legen wir 300.000 KM zugrunde. Diese Laufleistung beruht auf den jüngsten Urteilen des BGH und sind ist somit als zuverlässiger Wert heranzuziehen. Manche Kanzleien nehmen auch einen Wert von 500.000 KM oder gar keinen Nutzungsersatz an. Dies ist zwar (theoretisch) möglich, aber aus unserer Erfahrung nicht durchsetzbar und damit unseriös.
Sie können auch unseren Abgasskandal-Rechner nutzen, um Ihren individuellen Anspruch selbst auszurechnen.