Missbrauch des eigenen Webshops
Sind Sie sich sicher, dass Sie Ihren Webshop alleinig betreiben?
In Zeiten der Digitalisierung ist es äußerst verlockend seine Produkte auch online anzubieten – dies hat gleich mehrere Vorteile. Es wird kein Verkaufsraum benötigt, die Angebote sind rund um die Uhr verfügbar und es gibt auch keine lästigen Verkaufsgespräche. Klingt zunächst ganz gut? Aber sicher doch! Solange es bei dem Betrieb des Shops keine Probleme gibt…
So ist es einem unserer Mandanten ergangen, welcher einen Onlineshop betreibt. Er wurde von wütenden Kunden bedrängt, welche wissen wollten, wo die bestellten Waren bleiben. Vollkommen überrascht musste unser Mandant mitteilen, dass keinerlei Bestellungen eingegangen sind.
Betrüger haben sich unseren Mandanten ausgewählt um dessen Webshop bis ins Detail nachzubauen. Dabei wurden die Produktbeschreibungen, die Produktbilder und ein äußerst ansprechendes Layout übernommen. Es wurde sogar das Impressum übernommen um den Anschein zu erwecken, dass hier das Unternehmen unseres Mandanten die Website betreibt.
Nachdem der Bestellprozess durchlaufen war, zeigte die Website – welche natürlich eine ganz andere Domain hatte – eine Zusammenfassung der Bestellung an und forderte die Kunden sogleich auch zur Bezahlung auf. Da die Bestelleingabe äußerst seriös anmutete, zahlten viele Kunden auch prompt. Dabei verwunderte es nicht einmal, dass die Zahlungen via Banküberweisung erfolgen sollte und die IBAN nicht mit DE (für Deutschland) begann. In Wahrheit flossen sämtliche Gelder in das Baltikum. Nun war verständlich, dass unsere Mandantschaft sich dies nicht bieten lassen wollte.
Zunächst einmal sollte eine sogenannte Whois-Abfrage durchgeführt werden um herauszufinden, wer hinter der entsprechenden Seite steckt. Dabei gilt es jedoch zu wissen, dass die Informationen im Rahmen einer Whois-Abfrage sehr leicht manipuliert werden können. Was nicht so leicht manipuliert werden kann ist dagegen der Eintrag des Registrars. Anhand dieser Information konnten wir herausfinden, dass die Website in den USA gehostet ist.
Mit der Information, also wer der Registrarist, ist es sehr leicht möglich mit dem Provider der Website Kontakt aufzunehmen. Hier konnten wir schnell einen sog. DMCA takedown requesteinreichen, damit die Website vom Netz genommen wird.
Im Normalfall schon. Bei dem vorliegenden Registrarhandelte es sich (gelinde gesagt) um einen besonders faulen Registrar. Hierfür wurde dann die Einschaltung der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde für die Registrare (ICANN) notwendig.
Es ist die Aufgabe von ICANN sich gerade um solche Probleme zu kümmern. Nachdem wir die Beschwerde eingereicht haben, also dass der Registrar sich nicht rührt, haben wir innerhalb von 96 Stunden die Zusage bekommen, dass man sich der Problematik annehmen wird. Mit diesem Trick ist es ziemlich leicht möglich auch den noch so arbeitsunwilligen Registrar dazu zu bewegen, sich der Problematik anzunehmen.
Innerhalb von vier Tagen nachdem wir uns bei der Aufsichtsbehörde ICANN gemeldet haben, war dann auch schon die Website vom Netz.
Ja, es gibt vieles zu beachten. So sollte beispielsweise klar sein, wie ein DMCA takedown request zu formulieren ist. Auch, ist zu wissen, was passiert, wenn der Registrar beispielsweise in einem anderen Land als den USA sitzt (so ist dies in Russland schon deutlich komplizierter) und vieles mehr.
Es empfiehlt sich in derartigen Fällen dringend einen auf IT-Recht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, sofern Sie die Webseite schnell vom Netz nehmen müssen bzw. wollen.
Gerade bei Problemen mit einem ausländischen Registrar ist es ohne Rechtsanwalt – mit entsprechender Erfahrung – kaum möglich die Lage schnell in den Griff zu bekommen.
Sollten Sie Fragen zum IT-Recht haben, so steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel gerne zur Seite. Wir unterstützen Sie schnell und kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!