Was bedeutet „lebenslange Freiheitsstrafe“?
Wann wird ein Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt? Und muss der Täter dann wirklich „lebenslänglich“, also sein restliches Leben, in Haft?
Zunächst stellt sich die Frage, bei welchen Tatbeständen das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe fordert. Dabei muss unterschieden werden zwischen Delikten, bei denen das Gericht den Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilen kann (so zum Beispiel bei einem Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB) und Delikten bei denen der Gesetzgeber zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, so z.B. bei Mord gemäß § 211 StGB oder bei einem besonders schweren Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB.
Wörtlich betrachtet gibt es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe keine zeitliche Obergrenze. Denn im Gegensatz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es eine Vielzahl von Delikten, bei denen der Gesetzgeber eine zeitliche Freiheitsstrafe vorsieht, so z.B. bei Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB: „(…) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (…) bestraft“. Demnach müsste ein Täter bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe bis zu seinem Tod in Haft bleiben.
Die Rechtslage stimmt jedoch mit dem Namen der Strafe nur bedingt überein. Das Bundesverfassungsgericht stellte nämlich klar, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe im wörtlichen Sinne sich nicht mit dem Grundgesetz und der darin verankerten Menschenwürde des Verurteilten in Einklang bringen ließe, da einem Strafgefangenen die Aussicht auf Haftentlassung nicht entzogen werden dürfe. Insbesondere im Hinblick auf die mit einer Freiheitsstrafe grundsätzlich verfolgte „Resozialisierung“ des Täters müsse jedem Strafgefangenen die Aussicht auf eine – auch in ferner Zukunft liegende – Haftentlassung verbleiben.
Aus diesem Grund schaffte der Gesetzgeber mit § 57a StGB eine entsprechende Regelung, wonach das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen könne, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne und die verurteilte Person einwillige.
Liegen also die obigen Voraussetzungen vor, kann ein zu lebenslanger Haft verurteilter Täter nach 15 Jahren aus der Haft entlassen werden. In Deutschland verbüßt eine zu lebenslanger Haft verurteilte Person im Durschnitt 18 Jahre im Gefängnis.
Die vorzeitige Entlassung aus der Haft auf Bewährung scheidet aber auch nach 15 Jahren aus, wenn das Strafgericht im Rahmen seines Urteils die sog. „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt hat. Ob eine solche zu bejahen ist, hat jeder Richter für den Einzelfall zu entscheiden, wobei die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit das Verbrechen als besonders gravierend erscheinen lassen muss und damit eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren unangemessen erscheint. So wiegt ein Doppelmord schwerer als ein einfacher Mord. Ebenso können die qualvolle Behandlung des Opfers oder die Persönlichkeit des Täters (sexuelle oder gewalttätige Neigungen) eine besondere Schuldschwere nahelegen.
Die besondere Schwere der Schuld führt dazu, dass das Gericht nach 15 Jahren noch einmal eine Frist (in der Regel fünf bis zehn Jahre) bestimmt, während derer der Täter in Haft bleiben muss, auch wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgeht.
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