Ein solcher Fall kann sich z.B. dann ergeben, wenn der Arbeitsvertrag folgende Regelung enthält:
„Die Kündigung bedarf der Schriftform. Spricht die Firma die Kündigung aus, so ist der Kündigungsgrund anzugeben.“
Sollte sodann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und dabei keinen Grund angeben, so muss das Arbeitsgericht durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermitteln, ob durch diese Regelung gewollt ist, dass die Kündigung nichtig ist, wenn der Grund nicht angegeben ist. Sofern sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Kündigung auch ohne die Angabe des Grundes wirksam sein soll, so gilt § 125 S. 2 BGB, wonach „im Zweifel“ die Kündigung als nichtig und damit als unwirksam zu sehen ist (Bundesarbeitsgericht, NZA 2013, 900).
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