Eine gute Möglichkeit zur Lösung dieses Problems für den Mieter bietet in diesem Fall eine sog. Nachmieterklausel bzw. Ersatzmieterklausel. Dabei hat der Mieter grundsätzlich einen vertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags, wenn im Mietvertrag eine solche Klausel enthalten ist. Dabei ist zwischen einer sog. echten und einer unechten Nachmieterklausel zu unterscheiden. Bei der echten Nachmieterklausel ist der Vermieter an den vom Mieter benannten Nachfolger gebunden. Bei der unechten Nachmieterklausel steht dem Mieter nur das Recht zu, aus dem Mietvertrag vorzeitig auszuscheiden, wenn er einen geeigneten Ersatzmieter stellt, ohne dass der Vermieter verpflichtet ist, mit dem vorgeschlagenen Nachfolger einen Mietvertrag abzuschließen. In der Regel wird im Rahmen der Nachmieterklausel vereinbart, dass der Nachmieter geeignet und/oder zumutbar (o.ä.) sein muss. Solche Vereinbarungen werden – sofern keine nähere vertragliche Konkretisierung erfolgt – dahingehend ausgelegt, dass der Nachfolger hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Person dem bisherigen Mieter entsprechen muss (so jedenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf). Es bietet sich jedenfalls an, bereits vertraglich zu konkretisieren, welche Eigenschaften ein „geeigneter“ bzw. „zumutbarer“ Nachmieter haben soll. Dies kann bspw. dergestalt erfolgen, dass ein Nachmieter in den letzten 3 Jahren vor Abschluss des Mietvertrages keine Verbraucherinsolvenz beantragt hat oder in den letzten 24 Monaten keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfolgt ist, der Nachmieter über regelmäßige Einkünfte verfügt, die eine Entrichtung der Miete zulassen, sowie, dass in der Person des Nachmieters keine Umstände vorliegen, die eine Störung des Hausfriedens hervorrufen können. Vorteilhaft ist es im Übrigen, dass sich aus der Nachmieterklausel nicht nur ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergibt, sondern dem Mieter für den Fall, dass sich der Vermieter weigert, mit dem vorgeschlagenen Nachmieter einen Mietvertrag abzuschließen, ein Kündigungsrecht zusteht, so dass die Beendigung des Mietvertrags einseitig erreicht werden kann und nicht von einer Willenserklärung des Vermieters abhängt.
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