Kündigung in der Kurzarbeit
Darf mich der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kündigen?
Viele Betriebe haben derzeit Kurzarbeit angeordnet. Dabei zielt die Kurzarbeit grundsätzlich darauf ab, einen vorübergehenden Wegfall des Arbeitsbedarfs ohne Kündigung von Arbeitnehmern zu überbrücken. Gleichwohl häufen sich Fälle, in denen der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Kurzarbeit angeordnet hat, sodann aber während der Kurzarbeit den Arbeitnehmer kündigt. Viele Arbeitnehmer fragen sich dabei zurecht: Darf der Arbeitgeber mich während der Kurzarbeit kündigen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit kündigen. Allerdings sind die Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Kündigung, sofern es sich um den Regelfall einer betriebsbedingten Kündigung handelt, deutlich erhöht. Arbeitnehmer sollten daher eine Kündigung, welche sie während der Kurzarbeit erhalten, unbedingt von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitnehmer schnell handelt, denn wird gegen eine Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung vorgegangen, so gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn die Kündigung an sich unwirksam wäre.
Während der Kurzarbeit ist eine betriebsbedingte Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam, wenn die Kündigung auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben. In diesem Fall besteht für eine betriebsbedingte Kündigung i. d. R. nicht das gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG notwendige „dringende“ betriebliche Erfordernis. Zudem setzt eine betriebsbedingte Kündigung einen dauerhaften Fortfall der Arbeitsmenge voraus. Hieran fehlt es jedoch bei der Kurzarbeit, denn diese setzt gerade voraus, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2012 (2 AZR 548/10) hierzu entschieden:
„Wird Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür, dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel wiederum kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.“
Das bedeutet: Kommt es infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Betriebsschließungen o.ä. zu einem Fortfall der Arbeitsmenge und reagiert der Arbeitgeber hierauf mit Kurzarbeit, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Wegfall ausgeht. Sofern sich also die Situation seit Anordnung der Kurzarbeit nicht massiv geändert hat, kann der Arbeitgeber in der Regel sodann nicht betriebsbedingt kündigen. Eine solche Kündigung während der Kurzarbeit wäre unwirksam.
Voraussetzung ist hierfür aber, dass Kündigungsschutz für den betroffenen Arbeitnehmer gilt. Vereinfacht gesagt gilt für einen Arbeitnehmer Kündigungsschutz immer dann, wenn der Arbeitnehmer bereits 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist und der Betrieb insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmer hat.
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