Gabler & Hendel Rechtsanwälte
Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen!
Die Rechtsanwaltskanzlei Gabler & Hendel betreut Sie ebenso umfassend wie kompetent außergerichtlich und gerichtlich. Zu unseren Mandanten zählen neben Privatpersonen auch StartUps, mittelständische sowie große Unternehmen. Diese beraten und vertreten wir in einer Vielzahl von täglich und außergewöhnlich auftretenden Problemen.
Für uns stehen die kompetente Beratung und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten stets an erster Stelle.
Damit wir Sie bestmöglich beraten und vertreten können, ist für uns ein Höchstmaß an Einsatzbereitschaft, Weiterbildung und eine enge Zusammenarbeit des gesamten Kanzleiteams selbstverständlich. So haben Sie stets einen für Sie und Ihr Anliegen idealen Rechtsanwalt/Fachanwalt als persönlichen Ansprechpartner und profitieren zudem von der Fachkompetenz und der Erfahrung unseres gesamten Anwaltsteams.
Oftmals herrscht Unsicherheit darüber, mit welchen Kosten bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu rechnen ist. Teilweise mündet diese Unsicherheit sogar in Befürchtungen dahingehend, bereits der erste – telefonische oder persönliche – Kontakt mit dem Anwalt könne ohne Weiteres Kostennoten von schier unermesslicher Höhe nach sich ziehen.
Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass der Gang zum Anwalt derart lange hinausgezögert wird, dass in der Sache bereits unumkehrbar Rechtsverluste eingetreten sind. „Unterm Strich“ kann die „Selbstvertretung“ für den (späteren) Mandanten dann teurer werden als wenn von Anfang an ein Rechtsanwalt mit der Sache betraut worden wäre.
Doch das muss nicht sein! Entgegen allen anderslautenden Gerüchten ist das anwaltliche Vergütungssystem transparent geregelt und führt im Regelfall zu einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung.
Gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Der Gesetzgeber stellt mit dem RVG ein ausgeklügeltes Vergütungssystem zur Verfügung. Es lässt sich grob untergliedern in einen Paragraphenteil, der allgemeine gebührenrechtliche Vorschriften enthält, die Anlage 1 (sog. Vergütungsverzeichnis), die die einzelnen Gebührentatbestände enthält, sowie die Anlage 2 (sog. Gebührentabelle), aus der sich in Abhängigkeit zum sog. Gegenstandswert die Höhe der Gebühren ablesen lässt.
Sicherlich den größten Einfluss auf die Höhe der anwaltlichen Gebühren hat der Gegenstandswert.
Frei „übersetzt“ ist der Gegenstandswert der monetäre Ausdruck der Angelegenheit. Bei Zahlungsstreitigkeiten ist er identisch mit dem geforderten Geldbetrag. Geht es nicht um einen konkreten Geldbetrag, ist der Gegenstandswert nach bestimmten Vorschriften zu ermitteln.
Etwas verkürzt lässt sich sagen: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die gesetzliche anwaltliche Vergütung.
In der Regel führt das RVG so zu sachgerechten Ergebnissen, weil mit steigendem Gegenstandswert insbesondere auch das Haftungsrisiko des mit der Sache befassten Rechtsanwaltes ansteigt.
Vergütungsvereinbarungen
Darüber hinaus können Mandant und Anwalt die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen auch durch eine Vergütungsvereinbarung regeln.
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a Absatz 1 Satz 1 RVG stets der Textform bedarf und gem. § 49b Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 RVG zumindest für das gerichtliche Verfahren eine Vereinbarung unzulässig ist, die eine Vergütung vorsieht, die geringer ist als die, die sich gesetzlich nach dem RVG ergeben würde.
Gängige Arten von Vergütungsvereinbarungen sind beispielsweise Zeithonorarvereinbarungen, d.h. die Vereinbarung bestimmter Stundensätze, sowie Pauschalhonorarvereinbarungen, d.h. z.B. die Vereinbarung eines pauschalen Gesamtbetrages für die Vertretung in einer Instanz.
Bloße außergerichtliche Beratung
Gemäß § 34 Absatz 1 RVG soll der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken.
Wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die aber – sofern der Mandant Verbraucher ist – für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,- € und für ein erstes Beratungsgespräch jeweils höchstens 190,- € betragen.
Um an dieser Stelle die „Angst“ vor dem Anruf beim Anwalt zu nehmen: Vorgenannte Kosten fallen nur dann an, wenn sich Mandant und Rechtsanwalt einig sind, dass letzterer den Auftrag bzw. das Mandat übernehmen soll.
Erfolgshonorar
Die Vereinbarung eines sog. Erfolgshonorars ist gem. § 49 b Absatz 2 Satz 1 BRAO grundsätzlich unzulässig.
Einzig in den engen Grenzen des § 4a RVG darf ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Sollten Sie Fragen zur anwaltlichen Vergütung in Ihrem Fall haben, kontaktieren Sie unsere Kanzlei gerne telefonisch, per Mail oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin an unseren Kanzleistandorten in Regensburg oder Landshut.
Wie Sie erkennen können, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts sehr transparent.
In welcher Höhe anwaltliche Gebühren anfallen, ergibt sich in der Regel entweder direkt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer zwischen dem Mandanten und dem Anwalt im Einzelfall getroffenen Vergütungsvereinbarung.