Was ist Jugendstrafrecht?
Rechtsanwalt Greithaner erklärt Ihnen den Unterscheid zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht.
Sei es im Radio, in der Zeitung oder im Fernsehen. Immer wieder hört man bei Verurteilungen vom sog. „Jugendstrafrecht“. Doch was genau ist der Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und dem „normalen Strafrecht“? Und wann wird eine Person nach Jugendstrafrecht verurteilt?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Jugendstrafrecht und dem Erwachsenenstrafrecht. Was davon einschlägig ist, hängt grundsätzlich vom Alter des Angeklagten ab und kann sich enorm auf die einhergehende Strafe auswirken, da das Ziel des Jugendstrafrechts nicht die Bestrafung des Täters ist, sondern dabei vielmehr die Erziehung des Täters beabsichtigt wird. Demnach besagt § 2 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG), dass sowohl die Rechtsfolgen als auch das gesamte Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind.
Die entscheidende Frage ist jedoch, wann überhaupt das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich muss zwischen „Jugendlichen“ und „Heranwachsenden“ unterschieden werden. Als Jugendlicher gilt ein Täter, der zwischen 14 und 17 Jahre alt ist, wobei hierbei § 3 JGG besagt, dass ein Jugendlicher nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dessen Einsicht zu handeln. Sollte dies nicht der Fall sein, kann er nicht bestraft werden. Andernfalls wird er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, jedoch muss zwingend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.
Ist der Täter zwischen 18 und 20 Jahre alt, wird er zwar als „Heranwachsender“ bezeichnet aber grundsätzlich bereits nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Eine entscheidende Norm, die eine Abweichung von diesem Grundsatz herbeiführen kann, stellt § 105 Abs. 1 JGG dar. Nach dieser Vorschrift kann(!!) auch bei einem Heranwachsenden das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn
Einfach ausgedrückt: sowohl bei Vorliegen von Reifeverzögerungen oder bei typischen Jugendverfehlungen wird der Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt. Eine Reifeverzögerung kann dann bejaht werden, wenn erhebliche Entwicklungsdefizite vorliegen und der Täter damit noch als ein „unfertiger, ungefestigter“ Charakter gesehen werden muss, wie z.B. bei Konsumieren von Drogen, Aufwachsen im Heim, Fehlen von familiärer Bindung, fehlende Lebensperspektive, Unselbstständigkeit.
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Tatsache, dass es für die Beurteilung immer auf den Zeitpunkt der Tat ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung.
Ob man eine Tat als „Jugendverfehlung“ bezeichnen kann, hängt grundsätzlich von den objektiven Tatumständen sowie von den subjektiven Tatmotiven ab. So können jugendlicher Leichtsinn, soziale Unreife, Gruppenzwang, leichte Beeinflussbarkeit, Imponiergehabe oder aber Mutproben als typische Anzeichen für das Vorliegen einer Jugendverfehlung sein.
Wie bereits erwähnt, wirkt sich die Anwendung des Jugendstrafrechts insbesondere auf die Rechtsfolgen aus, da nicht die Bestrafung des Täters sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Hierfür stellt das JGG mehrere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
Gemäß § 9 JGG versteht man unter Erziehungsmaßregeln die Erteilung von Weisungen, sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. In der Regel erteilt das Gericht Weisungen, welche u.a. darin bestehen können Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder aber einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeizuführen.
Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, kann es gemäß §§ 13 ff. JGG Zuchtmittel verhängen. Unter Zuchtmittel versteht man die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie der Jugendarrest.
Ferner steht dem Gericht die Jugendstrafe nach § 17 ff. JGG zur Verfügung, wonach der Täter in einer entsprechenden Einrichtung für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren eine Jugendstrafe verbüßen muss. Im Hinblick auf die Dauer muss § 18 Abs. 1 S. 2 JGG beachtet werden, wonach das Höchstmaß der Jugendstraße 10 Jahre beträgt, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist.
Da die Jugendstrafe jedoch als „ultima ratio“, also das letzte mögliche Mittel, betrachtet wird, sind die Anforderungen an einer Jugendstrafe bei weitem höher als die Anforderungen an einer Freiheitsstrafe im allgemeinen Strafrecht. Neben dem bereits erwähnten Erziehungsgedanken spielt darüber hinaus die Tatsache, dass der Jugendliche oder Heranwachsende durch die Jugendstrafe bereits im frühen Alter einer Stigmatisierung unterliegt, eine erhebliche Rolle im Rahmen der Verurteilung.
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