Haftungsquelle Unfallregulierung
Die Regulierung von Verkehrsunfällen und dabei insbesondere von solchen mit Personenschäden ist eine komplexe Angelegenheit.
Der beauftragte Rechtsanwalt muss eine Vielzahl verschiedener Schadenspositionen im Blick haben und diese beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. Sind bestimmte Schadenspositionen noch nicht (endgültig) eingetreten, muss der Rechtsanwalt zumindest dafür Sorge tragen, dass eine spätere Verjährung der entsprechenden Ansprüche möglichst ausgeschlossen ist.
Begeht der Rechtsanwalt bei der Unfallregulierung einen Fehler, kann das den Mandanten bares Geld kosten; insbesondere bei der Abwicklung größerer Personenschäden werden schnell sechsstellige Summen erreicht. Die wenigsten Mandanten werden entgangene Ansprüche in dieser Größenordnung als „bloßes Ärgernis“ betrachten können, weswegen sich dann regelmäßig die Frage nach der Haftung des mit der Unfallregulierung beauftragten Rechtsanwaltes stellt.
Ein Beispiel aus unserer Praxis:
Unser Mandant erlitt bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen, in deren Folge er nicht mehr bzw. nur noch teilweise in der Lage war, seinen Haushalt eigenständig zu führen (sog. Haushaltsführungsschaden). Entgeltliche Hilfe Dritter (Pflegepersonal o.ä.) nahm er gleichwohl nicht in Anspruch, sondern kämpfte sich – unterstützt durch Familienmitglieder – weitestgehend selbständig durch.
Die seinerzeitigen Anwälte unseres Mandanten, die mit der Regulierung des Unfalles beauftragt waren, machten gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Wesentlichen nur Schmerzensgeldansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen der Behandlungskosten geltend. Obwohl bereits angesichts der Schwere der Verletzungen unseres Mandanten offensichtlich war, dass auch ein Haushaltsführungsschaden vorlag, machten sie diesen nicht geltend.
Da er den Haushalt trotz seiner Einschränkungen selbst führte bzw. sein Haushalt unentgeltlich durch Familienmitglieder geführt wurde, dachte sich unser Mandant zunächst nichts, weil ihm – zumindest gefühlt – kein „unmittelbarer finanzieller Nachteil“ entstanden war. Schließlich nahm er ja keine entgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch.
Erst Jahre später erfuhr unser Mandant, dass ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens auch dann besteht, wenn keine entgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird; und zwar in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn eine Person für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen.
Als unser Mandant seinen Haushaltsführungsschaden sodann beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machte, berief sich dieser allerdings zu Recht auf Verjährung, weil es die seinerzeitigen Anwälte unseres Mandanten auch unterlassen hatten, entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Um unserem Mandanten doch noch zum Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu verhelfen, erhoben wir schließlich Klage gegen die seinerzeitigen Anwälte unseres Mandanten. Mit Erfolg!
Grund hierfür war, dass es zu den wesentlichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis gehört, den Mandanten vor Schäden zu bewahren, die durch Verjährung von Ansprüchen entstehen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt nämlich gehalten, zumindest für eine ausreichende Hemmung der Verjährung der Ansprüche seines Mandanten zu sorgen.
Sollten Sie Unfallgeschädigter sein und Zweifel an der Regulierungstätigkeit Ihrer vormaligen Anwälte oder generell Fragen zum Anwaltshaftungsrecht haben, können Sie sich hierzu gerne telefonisch oder per Mail an unsere Kanzlei wenden und/oder gleich einen persönlichen Besprechungstermin an einem unserer Kanzleistandorte in Regensburg und Landshut vereinbaren.
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