Ob zu Land, zu Wasser oder in der Luft: Der Gütertransport ist mitunter ein komplexes und v. a. hinsichtlich des Risikopotenzials haftungsträchtiges Unterfangen. Verspätung, Beschädigung oder Verlust der Güter sind nur einige der möglichen Gründe, an denen die Frage anschließt: Wer haftet, und falls ja, in welchem Umfang? Und wer genau ist überhaupt Frachtführer, wer Spediteur?
Spediteur vs. Frachtführer
Auf den Frachtführer finden die Regelungen der §§ 407 ff. HGB Anwendung. Der Frachtführer ist letztlich derjenige, der laut Gesetz „das Gut zum Bestimmungsort befördert und an den Empfänger abliefert“, d. h. den Transport selbst faktisch durchführt.
Der Spediteur fungiert laut Gesetz als derjenige, der die „Versendung des Gutes besorgt“, also den Gütertransport organisiert. Er wird vom Absender beauftragt und auf ihn finden die § 453 ff. HGB Anwendung. Der Spediteur kann den Gütertransport selbst durchführen, sog. Selbsteintritt des Spediteurs. In diesem Fall wird der Spediteur selbst zum Frachtführer. Der Spediteur kann aber auch einen externen Frachtführer beauftragen.
Haftung des Frachtführers
Als Rahmen für die Haftung des Frachtführers relevant ist die sog. Obhutshaftung: Der Frachtführer haftet grundsätzlich für den gesamten Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Die grundlegende Haftung des Frachtführers ist mithin sehr umfassend, da zunächst verschuldensunabhängig. Die Haftung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn der Frachtführer den Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.
Ansonsten ist die Haftung bei Güterschäden in der Höhe auf 8,33 SZR („Sonderziehungsrechte“) pro kg Rohgewicht des Gutes begrenzt. Dies stellt eine Art Sonderwährung dar, für die täglich ein Euro-Wechselkurs angesetzt wird. Bei Verspätungsschäden beträgt die Haftung den dreifachen Betrag der Fracht.
Haftung des Spediteurs
Die Haftung des Spediteurs knüpft im Wesentlichen an die Haftung des Frachtführers an – dies natürlich v. a. dann, wenn der Spediteur selbst als Frachtführer eintritt. Der Haftungsmaßstab ist insoweit identisch.
Handelt es sich allerdings um Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind – insbesondere bei reiner speditioneller Tätigkeit – richtet sich die Haftung verschuldensabhängig danach, ob der Spediteur die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Hierzu zählt v. a. der Bereich der Hauptpflichten des Spediteurs: Bestimmung des Beförderungsmittels, Auswahl des Frachtführers, Abschluss der erforderlichen Verträge und Sicherung der Schadensersatzansprüche des Versenders. Auch dies ist anhand des Einzelfalls zu prüfen. Insoweit kommen dem Spediteur auch nicht die frachtrechtlichen Haftungsbegrenzungen zugute. Erfolgt, etwa durch AGB, keine Begrenzung in zulässigem Umfang, haftet der Spediteur hier unbeschränkt.
Verjährung beachten
Wichtig: Im Bereich des Fracht- oder Speditionsrechts beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche grundsätzlich ein Jahr mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen. Nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit verlängert sich die Frist auf 3 Jahre. Da regelmäßig Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Einjahresfrist jedoch oft übersehen und Ansprüche können dann ggf. nicht mehr geltend gemacht werden.
Sie sehen: Durch die Verkettung Absender – Spediteur – Frachtführer können zahlreiche Fallstricke zutage treten, die es anhand Ihres individuellen Falles zu (er)kennen, zu bewerten und zu überwinden gilt. Lassen Sie sich daher von den spezialisierten Anwälten unserer Kanzlei in sämtlichen Fragestellungen des Fracht- und Speditionsrechts beraten. Wir begleiten Sie gerne von der Erstberatung bis hin zur zielgerichteten Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
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