Bereits im Jahr 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Beschlüssen (BGH VI ZR 438/17 und BGH VI ZR 447/17) bestätigt, dass die Schadensersatzansprüche der „Securenta“-Anleger (Göttinger Gruppe) gegen Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Finanzkonzerns verjährt sind.
BGH bestätigt Einschätzung der Vorinstanzen
Schon zuvor hatte das Landgericht Göttingen über 4.000 Schadenersatzklagen von „Securenta“-Anlegern gegen Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Begründung abgewiesen, dass zwischenzeitlich Verjährung der Ansprüche eingetreten sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig schloss sich dieser Auffassung in zahlreichen Berufungsverfahren an. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig gerichtete Nichtzulassungsbeschwerden hat der BGH mit o.g. Beschlüssen zurückgewiesen, weil auch er der Auffassung war, dass die entsprechenden Schadenersatzansprüche der „Securenta“-Anleger gegen die Berater des Finanzkonzerns verjährt seien.
Aber: Möglicherweise haften die Anwälte!
O.g. Entscheidungen des BGH sind für die geschädigten Investoren aber nicht das Ende der rechtlichen Möglichkeiten. Unter Umständen können sich die Anleger bei ihren Rechtsanwälten schadlos halten!
Hintergrund ist folgender:
Um den Ablauf der Verjährung zu hemmen, hatten die Anwälte der „Securenta“-Investoren bereits im Vorfeld der schlussendlich wegen Verjährung abgewiesenen Klagen sog. „Güteanträge“ gestellt. Nach Auffassung des BGH verabsäumten sie es dabei aber, den Umfang der geltend gemachten Ansprüche in den Anträgen ausreichend mitzuteilen. Das Ziel der Güteanträge – Hemmung der Verjährung – wurde deshalb nicht erreicht und die Ansprüche sind verjährt.
Weil es aber insbesondere auch zu den Pflichten des Anwalts gehört, dafür zu sorgen, dass Ansprüche seines Mandanten nicht verjähren, besteht nun die Möglichkeit, dass die verantwortlichen Anwälte für die entstandenen Schäden haftbar sind. Als betroffener Investor der Göttinger Gruppe sollten Sie Ihre Ansprüche deshalb unbedingt von einem Rechtsanwalt für Anwaltshaftungsrecht prüfen lassen.
Sollten Sie geschädigter „Securenta“-Anleger sein oder generell Fragen zum Anwaltshaftungsrecht haben, können Sie sich hierzu gerne telefonisch oder per Mail an unsere Kanzlei wenden und/oder gleich einen persönlichen Besprechungstermin an einem unserer Kanzleistandorte in Regensburg und Landshut vereinbaren.
Besteht eine Rückzahlungspflicht der 2006 ausgezahlten Entschädigung gegenüber derGöttinger Gruppe zum jetzigen Zeitpunkt? Nach dem BGH Urteil?? Der Geschädigte ist am 19.11.2024 verstorben.