Das Urteil überzeugt sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH liegen außergewöhnliche Umstände dann vor, wenn diese ein Vorkommnis betreffen, das – wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten – nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 – C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia Linee Aeree Italiana SpA). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Vorliegend war jedoch noch nicht einmal eine der beiden Voraussetzungen erfüllt:
Das Landen von eigenen Flugzeugen ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten als Luftfahrtunternehmen. Das Landen ist dabei grundsätzlich auch von der Beklagten zu beherrschen.
Es ist daher unerheblich, dass die Flughafensperrung letztlich auf eine behördliche Entscheidung hin veranlasst wurde, da es entscheidend auf die Ursache für die behördliche Entscheidung ankommt.
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