Warum sollte ich bei der Flugbuchung an die Fluggastrechte-VO denken?
In vielen Fällen ist eine Flugverspätung doch nicht so schlecht, wie zuerst geglaubt.
Wer häufiger fliegt, kennt das Problem der Flugverspätung vermutlich nur zu gut. Mittlerweile ist auch weitläufig bekannt, dass Fluggesellschaften grundsätzlich eine Entschädigung von 250,- € bis 600,- € (abhängig von der Flugentfernung) nach der Fluggastrechte-Verordnung an den Passagier im Falle einer verspäteten Ankunft von mindestens 3 Stunden am Zielort zu zahlen haben.
Allerdings gilt dies nur, wenn auf den verspäteten Flug die Fluggastrechte-Verordnung Anwendung findet. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte ist in Art. 3 VO (EG) 261/2004 geregelt. Vereinfacht zusammengefasst ergibt sich hieraus folgendes:
Diese Ausgangslage sollte man bei der Auswahl seiner Flüge berücksichtigen. Sucht man bspw. mittels bekannter Flugsuchmaschinen im Internet nach Flügen bspw. von München nach New York und zurück, so werden einem verschiedene Flüge verschiedener Airlines zu unterschiedlichsten Preisen präsentiert. Neben den Flug- sowie Umsteigezeiten sollte man in diesem Fall außerdem beachten, ob die Fluggastrechte-VO anwendbar ist. Werden daher bspw. Hin- und Rückfluge von Deutschland in die USA von einer deutschen und einer amerikanischen Airline angeboten, ergibt sich im Hinblick auf die Fluggastrechte-VO folgendes: Bei beiden Airlines ist der Flug von Deutschland in die USA von der Fluggastrechte-VO erfasst. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Flugstrecke USA – Deutschland: Während bei der deutschen Airline die Fluggastrechte-VO Anwendung findet, ist dies auf dem Flug der amerikanischen Airline nicht der Fall. Hat also der Flug mindestens 3 Stunden Verspätung, so erhält der Passagier der deutschen Airline 600,- € Entschädigung, der Passagier der amerikanischen Airline nicht. Kostet bspw. der Flug mit der deutschen Airline wenige Euro mehr, so könnte es unter Berücksichtigung der Fluggastrechte-VO dennoch wirtschaftlich sinnvoll sein, diesen Flug zu buchen.
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