Millionen Diesel-Motoren droht der Rückruf
Der EuGH hat jüngst in einem Fall zum Abgasskandal entschieden. Dabei hat das Urteil auch große Relevanz für deutsche Diesel.
So entscheidet der EuGH
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 17.12.2020 in der Rechtssache C-693/19 klar:
„Ein Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen“
Im Ergebnis bedeutet dies das Aus für viele Abschalteinrichtungen. Dabei nutzen die meisten Autohersteller gerade diese Systeme um bei Zulassungsverfahren (bspw. vor dem KBA) die Emissionen von Fahrzeugen künstlich zu „verbessern“. Die Hersteller sind dabei äußerst kreativ um die Prüfstände der Behörden zu täuschen. So unterlag bspw. Daimler in zweiter Instanz vor dem OLG Köln. Der Hersteller hatte gleich eine ganze „Abschaltstrategie“ verwendet um seine Fahrzeuge illegal zuzulassen.
Inhaltsverzeichnis
Lassen Sie Ihre Ansprüche
Unsere Anwälte melden sich persönlich bei Ihnen und klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf – für Sie kostenfrei!
Nicht nur der VW-Konzern zu dessen Tochtermarken auch Audi, Porsche, Skoda, Seat und Co. gehören, setzen auf diese Abschalteinrichtung. Auch Daimler, Subaru uvm. haben sich das Konzept der Trickserei zu eigen gemacht. Dabei reguliert eine Software die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur. So wird die Abgasreinigung bei Außentemperaturen von unter 15 Grad-Celsius stark eingeschränkt bzw. völlig ausgeschaltet. Da die Durchschnittstemperatur in Deutschland bei durchschnittlich 10,2 Grad-Celsius liegt (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/914891/umfrage/durchschnittstemperatur-in-deutschland/) kann man sich ausmalen, wie sehr die Motoren unsere Umwelt schädigen.
Die Automobilindustrie argumentiert dagegen fröhlich, es sei legal, die Abgasreinigung bei völlig üblichen Temperaturen abzuschalten. Dabei berufen sich die Hersteller auf die Ausnahmevorschrift aus Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007. Hiernach sind zwar Abschalteinrichtungen „ausnahmsweise“ zulässig, wenn sie notwendig sind, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Nicht jedoch sind sie zulässig um Zulassungsvoraussetzungen schlichtweg auszuhebeln. Dies stellte der EuGH nunmehr klar. So führt er aus:
„Daraus ist zu schließen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.“
Unsere Anwälte nehmen sich Zeit für Ihre Fragen und sind – im Vergleich zu vielen anderen Kanzleien – auch telefonisch für Sie zu sprechen.
Bevor wir tätig werden, holen wir für Sie die Kostenzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.
Wir betreuen Ihren Fall vom ersten Telefonat bis zum Abschluss des Verfahrens.
Unsere Kanzlei vertritt bereits seit mehreren Jahren Mandanten im Abgasskandal. Wir wissen genau, welche Taktiken die Hersteller verfolgen und passen unsere Strategien an, wenn wir in anderen Verfahren Änderungen mitbekommen.
Wenn Sie einen Brief vom KBA (Kraftfahrtbundesamt) erhalten haben, sollten Sie mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen. Denn es empfiehlt sich mit dem Software-Update zunächst zu warten. Wir prüfen auch Ihren Fall kostenlos und unverbindlich für Sie und teilen Ihnen mit, ob Sie das Update aufspielen sollten.
Ihre Erfolgschancen hängen maßgeblich vom Kaufzeitpunkt, der Marke, des Modells und des Motors Ihres Autos ab. Die Gerichte urteilen zumeist auch unterschiedlich. Wir klären Sie gerne bei einem kostenlosen Telefonat hierüber auf.
In vielen Fällen lohnt es sich auch ohne eine Rechtsschutzversicherung zu klagen. Zudem arbeiten wir eng mit einem Prozessfinanzierer zusammen, welcher wie eine Art Rechtsschutzversicherung für Sie wirkt. Sie müssen daher keine Sorge vor Rechtsanwaltsgebühren oder Gerichtskosten haben.
Wir empfehlen die folgende Vorgehensweise:
Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall individuell und setzen sich mit Ihnen in Verbindung. Wenn Ihr Fall erfolgsvorsprechend ist, gehen wir wie folgt vor:
Unser Klageantrag zielt auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben müssen, dafür aber Ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Oftmals versuchen sich die Automobilhersteller aber auch zu vergleichen. In diesem Fall sehen die Vergleiche vor, dass man das Auto behält und einen Teil vom Kaufpreis zurückerstattet bekommt.
Die Nutzungsentschädigung wird nach folgender Formel berechnet:
Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartbare Restlaufleistung
Beispiel: Nehmen wir an, Sie fahren einen PKW mit einem Kaufpreis von 35.000 €. Diesen haben Sie als Neuwagen mit 0 KM gekauft und sind 100.000 KM bisher gefahren. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:
35.000 € * 100.000 KM / 300.000 KM = 11.666,67 €
Dies bedeutet, Sie müssten sich bei einer Klage gegen den Hersteller eine Nutzungsentschädigung von 11.666,67 € anrechnen lassen. Sie bekommen in unserem Rechenbeispiel also 23.333,33 € vom Hersteller zurück (35.000,00 € – 11.666,67 €).
Als erwartbare Restlaufleistung legen wir 300.000 KM zugrunde. Diese Laufleistung beruht auf den jüngsten Urteilen des BGH und sind ist somit als zuverlässiger Wert heranzuziehen. Manche Kanzleien nehmen auch einen Wert von 500.000 KM oder gar keinen Nutzungsersatz an. Dies ist zwar (theoretisch) möglich, aber aus unserer Erfahrung nicht durchsetzbar und damit unseriös.
Sie können auch unseren Abgasskandal-Rechner nutzen, um Ihren individuellen Anspruch selbst auszurechnen.