Entschädigung bei Flugausfall durch Streik bei Ryanair!
Seit 3:00 Uhr heute Nacht legen die Piloten von Ryanair für 24 Stunden ihre Arbeit nieder!
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Der Schwerpunkt des Pilotenstreiks liegt in Deutschland, wo 250 Flüge gestrichen wurden. Allein in Deutschland sind rund 42.000 Passagiere davon betroffen. Viele Passagiere fragen sich nun, welche Rechte und Möglichkeiten sie haben, insbesondere ob ihnen eine pauschale Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zusteht.
Eine solche pauschale Ausgleichszahlung hat eine Airline einem Passagier im Falle einer Flugannullierung oder bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden zu zahlen.
Die Höhe der Entschädigungszahlung ist dabei abhängig von der Flugentfernung und beträgt entweder 250,- €, 400,- € oder 600,- €.
Ein Anspruch des Passagiers auf eine solche Ausgleichszahlung besteht allerdings dann nicht, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Im Zusammenhang mit dem Pilotenstreik bei Ryanair berichten aktuell wieder zahlreiche Digital- und Printmedien über die Ansprüche von Passagieren im Falle eines Streiks. Dabei wird zumeist pauschal darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) einen Streik als „außergewöhnlichen Umstand“ einstuft und daher ein Fluggast wegen eines Flugausfalls aufgrund von Streik keinen Entschädigungsanspruch habe.
Nach Ansicht des auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalts Michael Gabler aus Regensburg besteht im aktuellen Fall des Streiks bei Ryanair dennoch ein Anspruch der Passagiere auf eine Entschädigungszahlung!
Hintergrund für die rechtliche Einordnung ist die Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“. Entscheidend ist grundsätzlich, ob ein Umstand „von außen“ auf die Airline einwirkt oder aber der Risikosphäre der Airline zuzuordnen ist.
Der BGH war in dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt der Ansicht, dass ein Streik „von außen“ auf das Flugunternehmen einwirke, da ein Streik von einer Gewerkschaft, welche außerhalb der Airline steht, initiiert werde. Aber auch in einer solchen Situation habe die Airline die Pflicht, den Flugbetrieb möglichst schon im Vorfeld zu reorganisieren. Die Airline müsse daher darauf hinwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt. Die Airline habe alle ihr zustehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang auszuschöpfen.
Das Handelsgericht Wien vertritt dagegen eine andere Auffassung und entschied, dass ein Streik zu einem außergewöhnlichen Umstand führenkann, eine Airline aber konkret behaupten und beweisen muss, warum es nicht unter Ausschöpfung aller verfügbaren personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen möglich war, den Streik zu vermeiden.
Ryanair verfolgt als Billigairline ein unternehmerisches Gesamtkonzept, dass darauf ausgelegt ist, Billigflüge zu durchschnittlichen Ticketpreisen von etwa 30,- € bis 40,- € anzubieten. Wirtschaftlich tragfähig ist dieses Konzept natürlich nur, wenn an vielen Stellen „gespart“ wird, z.B. beim Bodenpersonal oder dem Flugpersonal. Sofern das Personal sodann eine höhere Entlohnung erhalten will und hierfür notfalls auch in den Streik tritt, so ist es eine Entscheidung des Unternehmens Ryanair, den Mitarbeitern eine Gehaltserhöhung zukommen zu lassen oder zu verwehren. Sofern sich Ryanair daher dagegen entscheidet, den Lohnforderungen des Personals nachzukommen und es deswegen zu einem Streik kommt, so könnte Ryanair in diesem Fall zwar behaupten, dass es wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, dem Personal höhere Gehälter zu bezahlen. Angesichts eines Gewinns von rund 1,45 Milliarden Euro im Geschäftsjahr 2017/18 wäre ein solches Vorbringen kaum glaubhaft! Letztlich dürfte man also zu dem Ergebnis gelangen, dass das Unternehmen Ryanair die wirtschaftlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt hätte, den Forderungen der Belegschaft nachzukommen, was den aktuellen Streik vermieden hätte. Es war damit eine unternehmerische Entscheidung von Ryanair, den Forderungen nicht nachzugeben und es auf einen Streik ankommen zu lassen. Insofern ist die Ursache des aktuellen Streiks bei der Airline selbst zu sehen und liegt damit im Innenbereich des Unternehmens. Eine Wirkung „von außen“ in das Unternehmen hinein liegt dagegen nicht vor, so dass es sich in diesem Fall bei einem Streik nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handeln kann.
Aus Sicht des auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalts Michael Gabler aus Regensburg sollten die durch den aktuellen Streik bei Ryanair betroffenen Passagiere daher gegenüber Ryanair hartnäckig auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bestehen und diese notfalls gerichtlich einklagen!
Sofern Sie weitere Fragen zu diesem oder weiteren Themen des Reiserechts haben, so können Sie hierfür Herrn Rechtsanwalt Michael Gabler kontaktieren.
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