Das langersehnte Konzert der Lieblingsband, das Spitzenspiel der Lieblingsmannschaft oder der nächste Live-Auftritt des Lieblingskabarettisten sind nach dem offiziellen Kartenverkauf bereits ausgebucht? Kein Problem! Schließlich bieten sog. Weiterverkäufer auf diversen Online-Plattformen, wie z.B. Viagogo, ebay und ebay-kleinanzeigen, noch Eintrittskarten an. Gut, die Karten kosten dort in Relation zum offiziellen Verkaufspreis zwar einiges mehr, aber das ist halt so! Und überhaupt sollte es einem schon ein kleines Vermögen wert sein, wenn man Helene F. beim Singen, Robert L. beim Kopfball oder Mario B. beim Witzereißen bewundern will. Reinkommen wird man mit den Karten allemal, schließlich handelt es sich ja um Originale, oder?
Wie so oft in der Juristerei lautet die Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an! Damit es Ihnen nicht so ergeht, wie z.B. jüngst den Erwerbern von Eintrittskarten für ein Ed-Sheeran-Konzert in Berlin, denen vom Veranstalter der Zutritt verwehrt wurde (https://www.tagesspiegel.de/berlin/aerger-um-karten-fuer-ed-sheeran-konzert-verbraucherschuetzer-warnen-vor-ticketportal-viagogo/22821140.html), lohnt aber insbesondere ein Blick auf die rechtliche Einordnung der Eintrittskarte.
Rechtliche Einordnung der Eintrittskarte
In rechtlicher Hinsicht unterscheidet man zwei Arten von Eintrittskarten:
- kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB: Sie verpflichten den Aussteller (Veranstalter) grundsätzlich zur Leistung an den jeweiligen Inhaber, d.h., derjenige, der die Eintrittskarte innehat, hat Anspruch darauf, dass ihm Zutritt zur jeweiligen Veranstaltung gewährt wird.
- Namenspapiere mit Inhaberklausel (umgangssprachlich oft auch als „personalisierte Tickets“ bezeichnet) im Sinne von § 808 BGB: Aus ihnen selbst ergibt sich kein Anspruch auf Zutritt zur Veranstaltung. Dieser folgt vielmehr direkt aus dem Zuschauervertrag zwischen dem Ersterwerber (!) der Eintrittskarte und dem Veranstalter.
Konsequenzen der rechtlichen Einordnung
Die rechtliche Einordnung der jeweiligen Eintrittskarte ist für die Beantwortung der Frage, ob man als Zweitkäufer derselben – etwa über den „Schwarzmarkt“ (viagogo, ebay usw.) – Anspruch auf Zutritt zur Veranstaltung hat, von erheblicher Bedeutung.
Handelt es sich bei der jeweiligen Eintrittskarte um ein kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB erfolgt die Übertragung beim Weiterverkauf nach den §§ 929 ff. BGB. Selbst wenn in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Veranstalters Veräußerungsverbote enthalten sein sollten, wirken diese nur gegenüber dem Vertragspartner des Veranstalters, also dem Erstkäufer, gem. § 137 BGB aber nicht gegenüber dem Zweitkäufer, dem der Erstkäufer die Eintrittskarte weiterverkauft hat. Der Zweitkäufer hat in diesen Fällen als Inhaber der Eintrittskarte grundsätzlich einen Anspruch auf Zutritt zur Veranstaltung.
Anders sieht es allerdings unter Umständen aus, wenn es sich bei der jeweiligen Eintrittskarte um ein sog. Namenspapier mit Inhaberklausel im Sinne von § 808 BGB handelt. Hier erfolgt die Übertragung durch Abtretung der Gläubigerposition gem. §§ 398, 952 Abs. 2 BGB. Veräußerungsverbote in den ATGB stellen sich in diesen Fällen als vertraglicher Abtretungsausschluss im Sinne von § 399 Alt. 2 BGB dar und gelten damit grundsätzlich auch gegenüber dem Zweitkäufer.
Zwar müssen sich solche in ATGB geregelte Veräußerungsverbote stets an den §§ 307 ff. BGB messen lassen und können gegebenenfalls unwirksam sein. Dennoch ist bei Eintrittskarten, die als Namenspapiere mit Inhaberklausel ausgestaltet sind grundsätzlich Vorsicht geboten. Es kann durchaus passieren (siehe den Fall „Ed-Sheeran-Konzert“), dass dem Zweitkäufer der Zutritt zur Veranstaltung (zu Recht) verwehrt wird.
Sollten auch Sie Probleme mit dem Kauf/Weiterverkauf von Eintrittskarten haben, kontaktieren Sie unsere Kanzlei gerne telefonisch, per Mail oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin an unseren Kanzleistandorten in Regensburg oder Landshut.
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