Wer darf künftig noch Tattoos mittels Laser entfernen?
Wir räumen mit Mythen rund um die NiSV auf
Für eine kostenlose und unverbindliche Beratung tragen Sie bitte Ihre Kontaktdaten in das nachfolgende Formular ein.
Innerhalb der Rechtsfragen rund um die Tattooentfernung mittels Laser dürfte es kaum ein Gebiet geben das mehr diskutiert wird als die NiSV. Um zu klären, wer aktuell überhaupt noch Tattoos mit einem Laser entfernen darf, müssen wir uns zunächst anschauen, welche Zielrichtung die jeweilige Behandlung haben soll. Im Grunde lassen sich hier zwei Anwendungsbereiche unterscheiden: Zum einen die medizinische und zum anderen die kosmetische Tattooentfernung. Im Rahmen der medizinischen Tattooentfernung wird ein körperliches Leid geheilt oder zumindest gelindert. Dies bedeutet, dass auch nur entsprechende Personengruppen (Ärzte und Heilpraktiker) diese Anwendungen durchführen dürfen. Weshalb auch Heilpraktiker in diesem Fall Tattoos entfernen dürfen, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Der Gegenpart ist die kosmetische, nicht medizinische Tattooentfernung. Diese Anwendungsfall ist speziell Ärzten gem. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 NiSV mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung vorbehalten. Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht das hier dargestellte.
Sie möchten sich zur NiSV ausführlich beraten lassen? Klicken Sie einfach auf den Link und buchen Sie sich einen Termin bei RA Stephan Hendel, LL.M.
alle Preise zzgl. MwSt.
Sollten Sie Heilpraktiker sein, so raten wir jedoch dringend zu einer rechtlichen Konsultation, bevor Sie weiterhin Tattoos mittels Laser entfernen. Sollten Sie den Anwendungsbereich der NiSV Falsch einschätzen, drohen Ihnen hohe Bußgelder uvm.
ERSTBERATUNG | FORMULARE | VOLLBETREUUNG | Umfang |
---|---|---|---|
0 € | 990 € | 3.490 € | |
x | Verträge zur Tattooentfernung | Verträge zur Tattooentfernung | Wir stellen Ihnen rechtssichere Verträge zur Tattooentfernung zur Verfügung. |
x | weitere Formulare | weitere Formulare | Wir stellen Ihnen zudem viele weitere Formulare wie Patientenfragebögen, Einwilligungserklärungen, medizinische Fragebögen für die Verwendung in Ihrer Praxis zur Verfügung. |
x | Beratung | Ausführliche Beratung | Wir beraten Sie zu den rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Tattooentfernung. |
x | x | Anwaltliche Unterstützung | Sie kümmern sich um Ihre Arbeit – wir erledigen die außergerichtliche Vertretung vor Behörden und Wettbewerbern. |
Die Verordnung zum Schutz vor schädlicher Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen oder kurz NiSV wurde bereits im Jahr 2018 verabschiedet. Gerade im Bereich der Tattoo-Entfernung mittels Laser hat diese Verordnung ganz massive Auswirkungen für die Berufsausübung vieler Tattoo-Entferner.
Zum 01.01.2021 dürfen nach § 5 Abs. 2 NiSV nur noch approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung Tätowierungen oder Permanent-Makeup mittels Laser zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken entfernen. Dies bedeutet das unweigerliche Aus für viele Tattoo-Entferner. Gerade in den letzten Jahren haben sich viele Kosmetikstudios oder gar ganze Ketten mit der Entfernung von Tätowierungen mittels Laser ein gutes Standbein aufgebaut.
Zunächst gilt es, sich die Verordnung einmal genauer anzusehen. Dabei kann vorweggenommen werden, dass die Mindestvoraussetzung um überhaupt noch Tätowierungen entfernen zu können, die Ausbildung zum Heilpraktiker (oder höher) ist. Allen anderen Personengruppen ist es untersagt, die oben aufgeführten Anwendungen durchzuführen. Hierzu äußert sich § 5 Abs. 2 NiSV eindeutig. So heißt es hier:
„Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.“
Ja, das gibt es. Dieses Schlupfloch findet sich im § 1 Abs. 1 NiSV. Dieser besagt:
„Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. (…)“
Dreh und Angelpunkt ist also, dass der Ärztevorbehalt nur für kosmetische Anwendungen oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen gilt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Laseranwendungen, welche beispielsweise ein körperliches oder psychisches Leiden lindern, nicht von dieser Verordnung erfasst ist. Sollte ein solches Leiden durch die Entfernung der Tätowierung gelindert werden, so erfolgt die Entfernung zu medizinischen (und nicht mehr kosmetischen) Zwecken.
Genau deshalb ist es jedoch zwingend notwendig, mindestens die abgeschlossene Ausbildung als Heilpraktiker zu haben. Denn nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist es Heilpraktikern erlaubt, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen zu heilen oder zu lindern. Sollte also die angestrebte Tattoo-Entfernung zur Heilung oder Linderung etwaiger Körperbeschwerden zwingend notwendig sein (beispielsweise Allergien), so ist dies nach dem klaren Wortlaut der NiSV nicht vom Ärztevorbehalt umfasst.
Definitiv Nein! Die Laserbehandlung darf nicht an das Personal delegiert werden.
Die Delegationsmöglichkeit hatte der einstige Referentenentwurf zur NiSV vom 30.05.2018 noch in § 5 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehen
(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur durchgeführt werden von
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hautkrankheiten,
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie oder
- Personal mit Fachkunde unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hautkrankheiten oder für plastische und ästhetische Chirurgie.
Vergleicht man den Entwurf mit der nun aktuellen und geltenden Fassung der NiSV erkennt man, dass der § 5 Abs. 2 Nr. 3 ersatzlos gestrichen wurde. So führt der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidungsfindung folgendermaßen zur Streichung aus:
Bei Hochfrequenzbehandlungen, die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen, handelt es sich um solche Leistungen, „die der Arzt wegen ihrer Schwierigkeit, ihrer Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen unter Einsatz seiner spezifischen Fachkenntnis und Erfahrung höchstpersönlich erbringen muss“ (vgl. Bekanntmachung BÄK/KBV „Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“, S. 3).
Dies ist auch nur konsequent, da der Verordnungsgeber im Rahmen der NiSV das massive Gefährdungspotenzial von Lasern erkannt hatte. Im Rahmen des ärztlichen Delegationsrechts sind dabei jedoch nur Behandlungen umfasst, welche gerade kein großes Gefährdungspotenzial für den Patienten aufweisen. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber gerade wollte, dass eine solch gefährliche Tätigkeit nur von approbierten Ärztinnen oder Ärzten ausgeführt werden darf. Diese Erwägung stützt auch die Entscheidungen zahlreicher Gerichte, welche die Tattoo-Entfernung mittels Laser als gefährlichen Eingriff gesehen haben, welcher nur – so auch aktuell – von Ärzten oder Heilpraktikern (eigenhändig) ausgeführt werden darf. An dieser Stelle verweisen wir auf unseren Artikel zum sog. Pikosekundenlaser. Dieser hat eine andere Wirkungsweise als der Nanosekundenlaser und bietet unseres Erachtens bedeutend weniger Gefährdungspotenzial. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zu unserer Meinung steht noch aus – ist aber durch unsere Kanzlei geführt beim Oberlandesgericht Nürnberg rechtshängig. Wir informieren auf unserer Seite sobald es hier in dieser Sache Neuerungen gibt.
Wenn Sie Fragen zu der Thematik haben, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Gerade für Heilpraktiker ist das oben skizzierte Vorgehen eine Möglichkeit, auch nach dem 31.12.2020 ihre Tätigkeit weiter auszuführen. Dies sollte jedoch unbedingt anwaltlich begleitet werden, da dies immer noch ein Schlupfloch darstellt und jederzeit geändert werden kann. Außerdem ist obige unsere Rechtsmeinung, die wir für unsere Mandanten gegenüber Behörden, Wettbewerbern etc. in etwaigen Verfahren darlegen. In Summe lässt sich festhalten: die Chancen für Heilpraktiker sind groß – aber auch mit einem gewissen Risiko verbunden.
Ich bin Heilpraktiker und würde mich gerne mit der Tattooentfernung selbstständig machen. Können Sie mir auch abseits der rechtlichen Beratung helfen? MfG
Guten Tag Herr Franke, wir beraten (als Rechtsanwälte) primär „nur“ rechtlich. Selbstverständlich stelle ich aber gerne einen Kontakt zu Laserherstellern oder Mitbewerbern für Sie her. Wir haben ein großes Netzwerk an Heilpraktikern, welche sich gerade zu größeren Einheiten zusammenschließen. Sprechen Sie mich gerne persönlich hierauf an.
Das Bundesministerium für Umwelt und Reaktorschutz (BMU) mag im Referentenentwurf sich das Delegationsrecht so vorgestellt haben, wurde aber von der Realität eingeholt. Als die Verordnung den Bundesrat passierte, gab es massiv Gegenwind von den Landesgesundheitsministern und der Bundesärztekammer. Nach der Ermahnung sich doch bitte aus der Arbeit der Ärzte herauszuhalten wurde 1. die Verordnung vom Fachärztevorbehalt befreit und das BMU musste auf seiner Seite den Ärztevorbehalt relativieren. „Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Anwendung auch bei einer Delegation an Hilfskräfte bei der Ärztin oder dem Arzt verbleibt.“ Quelle BMU Webseite FAQ.
Das ist ein kreativer Ansatz Menschen mit dem Wunsch ein Tattoo entfernen zu wollen als Patient einzustufen. Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen dass Sie Erfolg haben.
Sehr geehrter Herr Freier,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dem ist jedoch hinzuzufügen, dass – sollte unser Verordnungsgeber eine Delegationsmöglichkeit wünschen – dies einfach in die Verordnung hätte aufgenommen werden können. Das ist allerdings unterblieben. Vielmehr wurde die Möglichkeit einer Delegation (aktiv) vom Verordnungsgeber gesehen und ersatzlos gestrichen. Dies bedeutet im Umkehrschluss nichts anderes, dass eine Delegation nicht erlaubt ist. Wir raten unseren Mandanten durchweg von einer Delegation ab, da hier die Gefahren einer Abmahnung durch andere Ärzte oder berufsrechtliche Sanktionen durch die Ärztekammern drohen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Stephan Hendel
Sehr geehrter Herr Hendel,
verstehe ich es richtig, dass ein Facharzt (weder Hautarzt noch ästhetischer Chirurg) mit entsprechender Weiterbildung einen Assistenzarzt ohne entsprechende Weiterbildung nicht anleiten/delegieren darf?
Herzlichen Dank für die Antwort.
Sehr geehrter Herr Yanisch,
momentan ist dies noch problemlos möglich. Das wird sich allerdings zum 01.01.2022 ändern. Dann ist es tatsächlich so, wie Sie es schreiben. Der Assistenzarzt muss dann eine entsprechende Fort- oder Weiterbildung vorweisen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hendel,
verstehe ich es richtig, dass ein Facharzt (weder Hautarzt noch ästhetischer Chirurg) mit entsprechender Weiterbildung einen Assistenzarzt ohne entsprechende Weiterbildung nicht anleiten/delegieren darf?
Herzlichen Dank für die Antwort.