So kassieren Passagiere bei den Airlines doppelt!
Für eine gebuchte Flugstrecke den pauschalen Anspruch bei der Airline doppelt einfordern – ist das möglich?
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Aber, ist das überhaupt möglich? Ja, ist es, nämlich dann, wenn die ursprüngliche gebuchte Flugverbindung annulliert wird und der Passagier sodann von der Airline auf einen Ersatzflug umgebucht wird. Wird dieser Ersatzflug dann erneut annulliert oder mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden durchgeführt, so steht dem betroffenen Passagier der Anspruch auf Entschädigung ein weiteres Mal zu. Dies hat zuletzt das Landgericht Landshut im Rahmen eines Berufungsverfahrens mitgeteilt und damit eine ebenso lautende erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgericht Erding bestätigt (LG Landshut, Hinweisbeschluss vom 07.08.2019 – 13 S 1823/19).
Airlines stellen sich dagegen oftmals auf den Standpunkt, die Entschädigung von 250, 400 oder 600 € pro Person sei nur einmal an den Passagier, denn die Airline müsste die Entschädigung auch nur dann einmal zahlen, wenn dem Passagier nach der Annullierung kein Ersatzflug angeboten wird. Die Airline würde demnach also besser stehen, wenn sie nichts unternähme und keinen Ersatzflug angeboten hätte. Dieses Argument verfängt bei genauerer Betrachtung jedoch nicht, denn wenn der Passagier den Ersatzflug bei einer anderen Airline bucht, könnte er selbstverständlich in diesem Fall ebenso einen Entschädigungsanspruch einfordern. Die zweite Airline könnte sich gerade nicht darauf berufen, dass der Passagier für dieselbe Flugstrecke bereits einen Anspruch auf Entschädigung gegen eine andere Airline hat. Es ist kein Grund ersichtlich, die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn beide Flüge bei derselben Airline gebucht wurden.
Ja, ist es! Das Amtsgericht Düsseldorf hatte 2012 einen solchen „Doppelanspruch“ des Passagiers noch abgelehnt mit der Begründung, es handle sich bei dem angebotenen Ersatzflug nicht um einen Flug, sondern um eine Unterstützungsleistung, welche als reine „Sekundärleistung“ nicht ausgleichspflichtig sei. Diesem bereits im Kern nicht nachvollziehbaren Ansatz hat das Landgericht Landshut in der eingangs erwähnten Entscheidung eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass auch in diesem Fall zwei Flüge vorliegen würden, selbst wenn nur eine Buchung besteht.
Übrigens: Wird der Ersatzflug erneut annulliert und der weitere Ersatzflug ist ebenfalls von einer Verspätung oder Annullierung betroffen, so steht dem Passagier der Anspruch sogar dreifach zu!
Sollten Sie Fragen zum Thema Flugannullierung, Flugverspätung, Fluggastrechte etc. haben, so steht Ihnen hierfür unser Experte für Fluggastrechte, Herr Rechtsanwalt Michael Gabler, gerne zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Gabler erteilt Ihnen zu Ihrem Flug eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung!
Sollte Ihnen ein Anspruch zustehen und Sie uns mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs bei der Airlines beauftragen, so gilt hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten übrigens folgendes:
Der Passagier kann zusätzlich den Ersatz der Rechtsanwaltskosten von der Airline verlangen, wenn die Airline den betroffenen Passagier nicht in schriftlicher Form auf seine Rechte hingewiesen hat (dies ist unserer Erfahrung nach nur in den seltensten Fällen der Fall und in diesen sodann auch von der Airline kaum beweisbar!).
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