„Die Domain ist bereits vergeben“
Diese Meldung erscheint, wenn jemand vor Ihnen schon auf die Idee zur Sicherung der Domain gekommen ist.
Viele werden das Problem kennen: ein Name für die neue Geschäftsidee ist gefunden – jetzt fehlt nur noch die passende Domain. Doch dann kommt die Ernüchterung: „die Domain ist bereits vergeben“. Wer hatte denn auch die Idee mit dieser Domain? Ein kurzer Blick auf die begehrte Website verrät es. Es handelt sich um einen sog. Domain-Grabber.
Domaingrabbing oder Domain-Warehousing beschreibt die Sicherung von TLDs (Top-Level-Domains) zum späteren (missbräuchlichen) Handel.
Das pure Domaingrabbing ist illegal. Dabei geht es den Domain-Grabbern meist um einen bloßen Verhinderungswettbewerb. Im Kern sichert man hierzu (bspw. als Wettbewerber) eine wichtige Domain des Konkurrenten (bspw. dessen Firmennamen) innerhalb einer TLD. Im Gegensatz zu Domainhändlern soll diese Domain jedoch nicht an den Konkurrenten verkauft werden (können). Man blockiert also einfach Teile des Internets um den Konkurrenten in seiner Geschäftstätigkeit einzuschränken.
Es kann dann legal werden, wenn über den bloßen Verhinderungswettbewerb auch die Möglichkeit eines Kaufs angeboten wird. Allerdings ist dann nicht mehr direkt von Domain-Grabbing zu reden. So wird eine begehrte TLD u.U. zwar teuer verkauft, ist aber noch zu haben. Seine grenzen findet diese Praktik in der Sittenwidrigkeit von überhöht teuren Verkaufsangeboten von TLDs. Die jeweiligen Grenzen müssen dann immer anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Zuerst könnte sich ein Anspruch auf Herausgabe gegen den aktuellen Owner der TLD aus dem sog. Namensrecht gem. § 12 BGB oder Unternehmenskennzeichnungsschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenGergeben. Dazu muss der konkrete Name, der auch in der Domain auftaucht, eine namensrechtlich ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen und schützenswert sein. Lediglich beschreibende Angaben reichen hierfür nicht aus und ein solcher Anspruch würde gleich von vorneherein entfallen. Liegt allerdings eine schutzfähige, individualisierende Bezeichnung vor, so setzt eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.v. § 12 BGB voraus, dass ein Dritter den Namen unbefugt gebraucht und dadurch im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorruft. Eine Domainregistrierung ist dann als unbefugt anzusehen, wenn dem Domaininhaber kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht. Entscheidend ist also, dass in der Domain ein unterscheidungsfähiger Namen vorhanden ist, den die Allgemeinheit dem Unternehmen zuordnet (bspw. Adidas).
Allerdings sind die Entscheidungen der Gerichte hier sehr zerstreut und kleine Unterschiede lassen den Anspruch entfallen, z.B. hat das OLG Hamburg den Anspruch verneint, da in dem vorliegenden Fall das Namensrecht des Klägers zeitlich erst nach der Registrierung des Domainnamens entstanden ist (OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az: 3 U 59/15).
Des Weiteren könnte man sich auf wettbewerbsrechtliche Beseitigungsansprüche gem. §§ 8 Abs. 1,4 Nr. 10 UWG berufen. Durch die Registrierung des Domainnamens könnten nämlich die wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt sein. Denn der Verkehr kann unter dem Domainnamen dasjenige Unternehmen erwarten, das den Namen auch tatsächlich trägt. Allerdings werden trotzdem regelmäßig diese Ansprüche abgelehnt, da bei der Domainvergabe das Prioritätsprinzip gilt und eine Beeinträchtigung dadurch muss grundsätzlich hingenommen werden. Der anderen Partei kann meist darin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Denn selbst wenn dieser kein ernsthaftes Interesse hat, unter dem Domainnamen eigene Inhalte zu veröffentlichen, verneint der BGH einen Rechtsmissbrauch.
Grundsätzlich ist daher bei einem gerichtlichen Vorgehen festzuhalten, dass zwar Ansprüche bestehen können, diese müssen jedoch sehr genau untersucht werden, da Kleinigkeiten einen Unterschied in der Bewertung machen, v.a. ob in der Domain ein unterscheidungsfähiger Name ist und ob das Namensrecht bereits vor Registrierung der Domain bestand. Ein gerichtliches Vorgehen ist trotzdem sehr riskant, da es keine einheitliche Rechtsprechung gibt.
Ja, unbedingt!
So sollte über die Denic (Deutsches Network Information Center) ein Dispute-Antrag gestellt werden. Man muss hier gegenüber der DENIC nachweisen, dass man einen Anspruch an der Domain hat, dass man gerichtlich gegen den Domaininhaber vorgeht und dass man zuvor eine Anfrage bei der DENIC über den Inhaber der Domain gestellt hat. Dann wird die Domain mit einem Eintrag versehen, sodass sie nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann und bei Gewinn des Rechtsstreits fällt sie dann automatisch an den Rechteinhaber.
Wenn die Denic sich weigert, Ihnen entsprechende Auskünfte zu erteilen oder einen Dispute-Eintrag nicht bearbeiten will, kommt die Mithaftung der Denic in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ihr der Kennzeichen- bzw Rechtsverstoß bekannt ist oder sie ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Für Fragen rund um das Thema Domain-Grabbing und IT-Recht steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel zur Verfügung.
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