Das Coronavirus im Konflikt mit dem Arbeitsrecht
neue Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Durch die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus stellen sich für viele Arbeitnehmer Fragen rund um das Thema Arbeit und Gehalt. Die Antworten hierauf finden sich im Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Michael Gabler erläutert Ihnen 5 häufig nachgefragte Szenarien.
Ein Anspruch auf Homeoffice besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber muss mit der Tätigkeit im Homeoffice einverstanden sein. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Einverständnis des Arbeitgebers vom eigentlichen Arbeitsort entfernt, so liegt eine Pflichtverletzung vor, welche eine Abmahnung oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben kann. Wer also aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleibt, der verliert nicht nur seinen Lohnanspruch, sondern unter Umständen auch den Job.
Grundsätzlich ja, denn Arbeitnehmer behalten bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber (sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde) ihren Anspruch auf Vergütung (sog. Annahmeverzugslohn). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen mangelnder Nachfrage den Betrieb einstellt oder reduziert und seine Arbeitnehmer aus diesem Grund nach Hause schickt.
Hier kommt es darauf an, ob gemäß § 31 IfSG ein behördliches Beschäftigungsverbot gegen Sie als Arbeitnehmer angeordnet wurde. Liegt ein solches vor, erhält der Arbeitnehmer sein Gehalt, und zwar unabhängig davon, ob eine tatsächliche Infektion oder nur ein Verdachtsfall vorliegt. Eine behördlich angeordnete Quarantäne stellt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot dar.
Diese Fälle können leider nicht pauschal beurteilt werden. Ob der Arbeitnehmer sein Gehalt erhält, richtet sich nach der sog. „Betriebsrisikolehre“. Ob behördliche Betriebsschließungen aufgrund einer Epidemie zu Lasten der Arbeitgeber („Betriebsrisiko“) oder zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, wurde bislang nicht in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entschieden. Es wird im Einzelfall von der Art des Betriebes abhängig sein.
Ein Anspruch auf das Gehalt würde in diesem Fall allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine nicht erhebliche Zeit der Verhinderung handelt (§ 616 BGB). Unter einer nicht erheblichen Zeit dürften jedoch maximal einige Tage zu verstehen sein. Besteht die Verhinderung mehrere Wochen, so greift § 616 BGB nicht – auch nicht für wenige Tage – ein und der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Lohnanspruch auch dann ausscheidet, weil eine Betreuung der Kinder – bspw. aufgrund des Alters – nicht erforderlich ist oder andere Möglichkeiten der Betreuung zur Verfügung stehen.
Sollten Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, so kontaktieren Sie hierfür Herrn Rechtsanwalt Michael Gabler. Herr Rechtsanwalt Gabler vertritt Sie an den Arbeitsgerichten Regensburg und Landshut (Arbeitsgericht Regensburg Kammer Landshut).
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