Die Lufthansa hat ebenso wie British Airways seine Flüge von und nach China wegen des Coronavirus annulliert. Passagieren, die von einer Annullierung eines Langstreckenfluges betroffen sind, steht in einem solchen Fall grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 € pro Person zu. Die Airline ist nur dann nicht zu einer Zahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand könnte in der Ausbreitung des Coronavirus gesehen werden. Allerdings haben die deutschen Behörden offiziell nur eine Teilreisewarnung für die Stadt Wuhan und die Provinz Hubei ausgesprochen. Unserer Auffassung nach sind damit die Voraussetzungen für eine zwingende Annullierung von Flügen in den nicht betroffenen Teil Chinas nicht gegeben, so dass dementsprechend die Lufthansa zur Zahlung der Entschädigung von 600,- € pro Person verpflichtet ist. Auch fliegen andere Airlines nach wie vor den nicht betroffenen Teil Chinas an und auch die Lufthansa selbst führt noch einzelne Flüge zur Rückholung von Passagieren durch. Auch diese Umstände sprechen dafür, in der Ausbreitung des Coronavirus nach aktueller Lage keinen außergewöhnlichen Umstand für Annullierungen von Flügen in den nicht betroffenen Teil Chinas zu sehen.
Sollten Sie daher von einer Annullierung betroffen sein, so sollten Sie Ihren Anspruch bei der Lufthansa geltend machen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Was ist mit den Menschen die „irgendwo“ hängen geblieben sind, deren Rückflüge annulliert worden sind. Die Fluggesellschaften bieten Refunds, aber die Kunden wollen nach Hause – kein Geld zurück.
Wenn Sie irgendwo aufgrund einer Flugannullierung hängen bleiben, unterstützen wir Sie selbstverständlich. In diesem Fall können Sie z.B. auch Hotelkosten, Kosten für Verpflegung etc. von der Airline erstattet bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gabler
Rechtsanwalt
Gabler & Hendel
Rechtsanwälte PartmbB
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