Die (rechts-)sicherste Antwort lautet: keine Cookies nutzen, zu denen der User nicht zugestimmt hat.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass Sie sich nur dann in (ganz) sicherem Fahrwasser befinden, wenn Sie die Einwilligung des Nutzers vor dem ersten Aufruf der Seite eingeholt haben. Dies muss in der Form geschehen, dass – bevor irgendwelche Daten vom Nutzer erhoben werden – eine Cookie-Warnung erscheint und der Webseitenbesucher so konkret wie möglich informiert wird, welche Daten von ihm erhoben werden, wozu diese genutzt werden und an welche anderen Personen diese unter Umständen weitergegeben werden.
Um dies dann auch noch im Lichte des Urteils des europäischen Gerichtshofs vom 01. Oktober 2019, AZ: C-673/17 umzusetzen, muss das Formular im Opt-In-Stil ausgestaltet sein. In anderen Worten: der Nutzer muss selbst durch Anklicken der gesetzten Cookies zustimmen, dass seine Daten erhoben, übertragen und genutzt werden. Er muss also ausdrücklich bestätigen, dass er mit dieser Datenverarbeitung und Datenerhebung einverstanden ist.
Dass dieses Prozedere für den Betrieb vieler Websites schlichtweg unmöglich ist oder die sogenannte „User-Experience“ der Website enorm einschränkt, dürfte auch auf der Hand liegen.
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