Die aktuellen Ereignisse um das Corona-Virus verunsichern viele unserer Mandanten. Denn die latente Gefahr einer Praxis-Schließung ist vorhanden und nicht unwahrscheinlich.
Ein 1961 geborener Mann war seit 1977 als Kfz-Mechaniker tätig. Mit 38 Jahren wurde bei ihm ein Harnblasenkarzinom festgestellt, bei dem ansonsten das durchschnittliche Erkrankungsalter bei Männer 70 Jahre betrage.
Die klagende Studentin der Universität Münster hatte am „Nikolausturnier“ ihrer Hochschule teilgenommen und sich während eines Basketballspieles verletzt. Am Turnier haben nur Studierende allerdings auch anderer Hochschulen teilgenommen. Neben den sportlichen Veranstaltungen wurden am gleichen Tag auch zwei Partys in der Mensa organisiert.
Durch die Veränderung der Arbeitswelt im Zuge der Digitalisierung sind die Sphären der Arbeit und des privaten Lebens örtlich nicht mehr so stark getrennt wie in früheren Zeiten.
Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) möglichst exakt und zeitnah nach dem Unfall nach den international anerkannten Systemen ICD 10 bzw. DSM IV diagnostiziert wird. Dabei muss das Unfallgeschehen grundsätzlich geeignet sein, die vorliegende seelische Beeinträchtigung hervorzurufen.
Der Weg zur und von der versicherten Tätigkeit ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der Gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Eine Unterbrechung des Weges aus privaten Gründen führt dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Z.B. wird der Schutz während privater Einkäufe auf dem Nachhauseweg unterbrochen. Allerdings lebt der Versicherungsschutz wieder auf, wenn die […]