Der Schwerpunkt des Pilotenstreiks liegt in Deutschland, wo 250 Flüge gestrichen wurden. Allein in Deutschland sind rund 42.000 Passagiere davon betroffen. Viele Passagiere fragen sich nun, welche Rechte und Möglichkeiten sie haben, insbesondere ob ihnen eine pauschale Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zusteht.
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf Start- und Landebahn keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO darstellt. Demzufolge hat die Fluggesellschaft die Passagiere für die durch diesen Zwischenfall entstandene Verspätung zu entschädigen.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Unfall vom 03.08.2016 auf dem Flughafen Dubai, bei dem eine Maschine der Airline Emirates beim Landeanflug verunglückte und der Flughafen deswegen für mehrere Stunden gesperrt werden musste. In der Folge kam es zu zahlreichen Verspätungen. Insbesondere waren tausende europäische Passagiere betroffen, welche nach Dubai reisen wollten oder am Flughafen Dubai, […]
Sollte die Gepäckverspätung am Reiseziel eintreten, ist man als Reisender zumeist darauf angewiesen, Ersatzkäufe zu tätigen. Die jeweiligen Kaufbelege sollten gut aufbewahrt werden, um der Airline den konkreten Schadensbetrag nachweisen zu können.
Wer häufiger fliegt, kennt das Problem der Flugverspätung vermutlich nur zu gut. Mittlerweile ist auch weitläufig bekannt, dass Fluggesellschaften grundsätzlich eine Entschädigung von 250,- € bis 600,- € (abhängig von der Flugentfernung) nach der Fluggastrechte-Verordnung an den Passagier im Falle einer verspäteten Ankunft von mindestens 3 Stunden am Zielort zu zahlen haben.