Wir setzen Ihre Ansprüche durch, wenn die Betriebsschließungsversicherung nicht zahlt
Betriebsschließungsversicherung zahlt bei Corona nicht?
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Die Horrorvorstellung für jeden Betriebswirt: Obwohl man sich durch die geschlossene Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherung zu Corona-Zeiten vermeintlich sicher wähnt, verweigert die Versicherung die Zahlung. Dabei hängt nicht selten das Überleben des Betriebs vom Beistand der Versicherung ab.
Beinhalten die Versicherungsbedingungen eine Aufzählung von Krankheiten („die im Folgenden namentlich aufgeführten“), wird von Seiten der Versicherer gerne vorgebracht, dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handle und dementsprechend eine coronabedingte Betriebsschließung dann keinen Versicherungsfall darstelle, wenn – wie regelmäßig der Fall – das Corona-Virus in der Aufzählung nicht enthalten ist. Nach Auffassung der Versicherer soll dies selbst dann gelten, wenn innerhalb der maßgeblichen Versicherungsklauseln auf das Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) verwiesen wird.
Dieser Auffassung hat nun das LG München I mit Urteil vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20) eine erste klare Absage erteilt und den beklagten Versicherer zu einer Zahlung an den Versicherungsnehmer in Millionenhöhe verurteilt!
LG München I zum Ersten: Betriebsschließung aufgrund Corona selbst dann Versicherungsfall, wenn Coronavirus in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich genannt ist.
Der Entscheidung des LG München I lagen Versicherungsbedingungen zugrunde, die einerseits vielfach auf das IfSG Bezug nahmen, andererseits aber einen Katalog verschiedenster Krankheiten und Krankheitserreger – Anmerkung: das Corona-Virus war wie so oft nicht Teil dieses Katalogs – enthielten, der nicht mit dem gesetzlichen Katalog des IfSG übereinstimmte, sondern diverse Krankheiten und Krankheitserreger nicht erfasste, bei deren Auftreten die Behörden aber durchaus zu Betriebsschließungen nach dem IfSG befugt wären.
Nach überzeugender Auffassung des Gerichts durfte der Versicherungsnehmer in diesem Fall darauf vertrauen, dass der gewährte Versicherungsschutz umfassend ist und Betriebsschließungen aufgrund des IfSG vollständig erfasst sind. Die den Versicherungsschutz ansonsten letztlich einschränkende Klausel, in der einzelne (aber eben nicht alle nach dem IfSG!) Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet waren, hielt das Gericht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Die Folge: Bei der gegenständlichen coronabedingten Betriebsschließung handelte es sich nach Auffassung des LG München I um einen Versicherungsfall, obwohl das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen nicht namentlich genannt war.
LG München I zum Zweiten: Corona-Soforthilfe ist nicht auf den Versicherungsanspruch anzurechnen.
Und auch in einem weiteren Punkt hat sich das LG München I klar zu Gunsten der Versicherungsnehmer positioniert: Von Seiten der Versicherer wurde und wird häufig vorgebracht, dass, selbst für den Fall, dass sie eintrittspflichtig seien, jedenfalls eine anspruchsmindernde Anrechnung von Kurzarbeitergeld und staatlicherseits gewährten Liquiditätshilfen („Soforthilfe Corona“) zu erfolgen habe, weil es sich hierbei um „Schadenersatzansprüche aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts“ handle, für die nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen regelmäßig eine Anrechnungspflicht bestehe. Mit dieser Auffassung hat das LG München I in ebenso knapper wie überzeugender Weise kurzen Prozess gemacht – weder bei der Corona-Soforthilfe, noch beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um „Entschädigungsansprüche“, sodass eine Anrechnung dieser Leistungen auf den Versicherungsanspruch ausscheidet.
Aber selbst, wenn die Versicherung nicht einzustehen hat, ist noch nicht alles verloren. Hat Ihnen etwa Ihr Versicherungsmakler suggeriert, dass die angebotene Betriebsschließungsversicherung auch im Falle von COVID-19 greife oder hat Sie Ihr Versicherungsmakler nicht auf etwaige Lücken im Versicherungsschutz hingewiesen, kann dieser für den Schaden haftbar sein. Wird nämlich der Versicherungsvertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt, haftet dieser für etwaige Falschberatungen. Das „Schöne“: Über die Bonität des Maklers müssen Sie sich – zumindest in der Regel – keine Gedanken machen, da Versicherungsmakler verpflichtet sind, eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.
Zu guter Letzt noch ein Hinweis an all diejenigen, die, den Eingebungen des bayerischen Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger folgend, das „halbe Hendl“ genommen und sich auf einen schnellen, nun aber retrospektiv möglicherweise erheblich zu billigen Vergleich mit ihrem Versicherer eingelassen haben: Auch in diesen Fällen lohnt eine rechtlich fundierte Überprüfung der Angelegenheit. Je nach den Umständen des Einzelfalls können Ihnen auch hier noch weitergehende Ansprüche zustehen.
Lassen Sie Ihre Ansprüche deshalb in jedem Fall einfach und kostenfrei prüfen! Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns einfach an!