Besitz von Cannabis
Ab welcher Menge mache ich mich strafbar? Und welche Strafen drohen?
Immer wieder werden Verteidiger von Mandanten gefragt, was unter den Begriffen „geringe Menge“ und „nicht geringe Menge“ zu verstehen ist. Gleichzeitig irrt der Begriff des „Eigenbedarfs“ in den Köpfen vieler Mandanten, doch was versteht man unter diesen Mengen wirklich und welche Konsequenzen hat der sog. „Eigenbedarf“.
Als Cannabis gelten die Drogen, die durch die Hanf-Pflanze gewonnen werden. Hierzu zählt zum einen das wohl allseits bekannte Marihuana. Dabei handelt es sich um die getrockneten Blüten der Hanfpflanze, wobei zum Teil auch Stängel und Blätter mitverarbeitet werden. In der Regel wird das Marihuana geraucht. Neben dem Marihuana zählt ebenso das Haschisch sowie das Haschisch-Öl zu den Cannabisprodukten. Haschisch besteht aus dem gepressten Harz der Pflanze, das sowohl geraucht als auch in Verbindung mit Speisen oder Getränken konsumiert werden kann.
Der § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG besagt, dass sich derjenige strafbar macht, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, Handel treibt, es, ohne Handel zu treiben, einführt oder ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 macht sich ebenso strafbar, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Demzufolge ist zwar der Konsum an sich nicht strafbar, jedoch der Besitz von Cannabis. Dieser Vorschrift kann also nicht entnommen werden, dass der Besitz einer geringen Menge, die unter Umständen für den Eigenbedarf bestimmt ist, zur Straflosigkeit führen würde. Ganz im Gegenteil. Es spielt grundsätzlich mal keine Rolle, ob man die Drogen zum Eigenverbrauch besitzt oder ob man die Droge lediglich im Besitz hält um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen.
Den Gerichten steht aber mit § 29 Absatz 5 BtMG eine wichtige Vorschrift zur Verfügung. Diese besagt, dass das Gericht von einer Bestrafung nach den Absatz 1 absehen kann, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Betonung liegt aber bei „kann“, das heißt, dass die weit verbreitete Ansicht, der Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch könne grundsätzlich nicht bestraft werden, vollkommen falsch ist.
Es muss sich also zum einen um eine geringe Menge handeln, zum anderen muss diese geringe Menge zum Eigenverbrauch bestimmt sein. Und selbst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht dennoch eine Strafbarkeit bejahen, z.B. wenn es zu wiederholtem Drogenbesitz kommt.
Eine geringe Menge bezeichnet die (Brutto) Menge einer Droge, bis zu welcher nach der Vorschrift § 29 Absatz 5 BtMG von einer zwangsläufigen Strafverfolgung abgesehen werden kann. Bis zu welcher Menge man jedoch von einer geringen Menge sprechen kann, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die bayerischen Staatsanwaltschaften behandeln nur Cannabis-Mengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt 6 Gramm als „geringe Menge“. Es sollte aber klargestellt werden, dass es sich dabei lediglich um Richtwerte handelt, von denen Staatsanwälte oder Richter im Einzelfall abweichen können.
Entgegen der weit verbreiteten Ansicht kommt es bei der Bestimmung einer nicht geringen Menge nicht auf die (Brutto) Gewichtsmenge des Betäubungsmittels an, sondern im Regelfall auf die Wirkstoffmenge. Dies macht insbesondere deshalb Sinn, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit dem Cannabis nicht von der absoluten Menge, sondern von dem Gehalt der „psychotrop wirksamen Substanz“ abhängt. In Bayern spricht man von einer „nicht geringen Menge“, wenn das Cannabis mehr als 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol) enthält.
Die Unterscheidung zwischen der „geringen Menge“ und der „nicht geringen Menge“ ist insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Strafe relevant. Anhand eines Beispiels sollen die praktischen Auswirkungen kurz erläutert werden.
Nehmen wir an, eine Person X erwirbt 60 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 15% für den Eigenbedarf. X wird als Ersttäter erwischt. Da die (Brutto)Menge des Cannabis einen Wirkstoffgehalt von 15% aufweist, enthält das Cannabis 9 Gramm THC und übersteigt damit die in Bayern geltende Grenze von 7,5 g THC, sodass es sich vorliegend um eine „nicht geringe Menge handelt“ und sich der Strafrahmen dem § 29a BtMG entnehmen lässt: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahre. In Bayern wird X sodann aller Voraussicht nach zu einer Freiheitsstrafe von 12-18 Monaten verurteilt.
Wenn wir nun den Fall dahingehend abwandeln, dass X 40 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15% erwirbt, führt dies dazu, dass das Cannabis 6 Gramm THC enthält und damit nicht als „nicht geringe Menge“ eingestuft werden kann. Da jedoch die Grenze der „geringen Menge“ (in Bayern als Richtwert eine Bruttomenge von 6 Gramm) bei weitem überstiegen ist, kommt das Absehen der Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht. Hinsichtlich der Strafzumessung wird jedoch der Strafrahmen des § 29 BtMG herangezogen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In Bayern wird X als Ersttäter zu einer Geldstrafe verurteilt.
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