Keine Schnelltests, Masken und Mindestabstände mehr für Kinder
Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/2;
Amtsgericht Weilheim, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 2 F 192/21
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Keine Masken, kein Mindestabstand und keine Schnelltests – so lässt sich der Beschluss des Familiengerichts aus Weimar zusammenfassen. Im konkreten Fall verfügte ein Richter mit sofortiger Wirkung, dass es zwei Schulen aus Weimar untersagt ist, die Schüler zu zwingen während des Unterrichts Masken zu tragen, Schnelltests zu machen oder Abstände zu Mitschülern einzuhalten. Gestützt hat der Richter dies auf § 1666 Abs. 4 BGB. Er sah in diesen Maßnahmen eine Kindeswohlgefährdung und ordnete daher den einstweiligen Stopp dieser Maßnahmen an.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Rechtsträger des Schutzanspruches gegenüber dem Staat ist das Kind (BeckOGK/Burghart, 1.2.2021, BGB § 1666 Rn. 55). Nach § 1666 Abs. 4 BGB kann im Bereich der Personensorge das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen Dritte anordnen. Dabei können „Dritte“ viele verschiedene Personen, aber auch „sonstige, auf das Kind einwirkende Personen“ (vgl. BeckOK BGB/Veit, 57. Ed. 1.11.2019, BGB § 1666 Rn. 12), mithin Lehrer, sein.
Ob die Entscheidung des Einzelrichters hält und, ob diese Entscheidung auch auf andere Städte und Bundesländer übertragbar ist, muss sich noch beweisen. Der Richter begründete seine Entscheidung auf ca. 180 Seiten. Rechtlich problematisch an dieser Entscheidung ist jedoch, dass der Richter den Beschluss nicht nur inter partes (also nur bindend zwischen den Klägern und den Schulen/Lehrern) sondern gleich inter omnes (also bindend für alle Schüler) gefällt hat. Dies dürfte ein Angriffspunkt im weiteren Verlauf dieser Angelegenheit sein. Wichtig ist daher, dass jeder Schüler einzeln für sich (vertreten durch die Eltern) klagt!
Zu Recht stellen sich viele Eltern diese Frage. Denn wie zuverlässig und sinnvoll kann ein Schnelltest sein, wenn am Ende die Kinder doch wieder eine FFP2- oder eine andere Maske tragen und zusätzlich Abstand einhalten müssen?
Bevor bei uns die ersten Beschwerdeanrufe oder E-Mails eingehen, möchte ich klarstellen, dass dieser Artikel nichts mit dem Leugnen (o.ä.) des Corona-Virus zu tun hat. Es geht lediglich darum, dass Kinder mit Sinn und Verstand die Schule und ihre Kindheit genießen können. Wir alle wissen, wie belastend – insbesondere für Asthmatiker – das Tragen einer FFP2- oder anderen Maske sein kann. Gleichzeitig verlangen wir von unseren Kindern, dass diese derartige Masken – trotz ausdrücklichen Warnhinweises auf der Verpackung – über einen durchgängigen Zeitraum von teilweise bis zu 90 Minuten und insgesamt 8 Stunden pro Tag tragen. Dass dies nicht gesund sein kann, liegt dabei auf der Hand. Insbesondere, da zahlreiche Mediziner, ja sogar die öffentlich-rechtlichen Medien immer wieder betont haben, dass Kinder quasi nicht ansteckend seien. Auch scheinen viele Schulen jedwedes Maß verloren zu haben. Dabei reichen die Konsequenzen für die „Maskenverweigerer“ von Ausschluss des Unterrichts bis hin zum Vorenthalt von wichtigen Lernmaterialien. Letzteres betrifft einen Familienangehörigen aus der eigenen Kanzlei. Dieser weigerte sich die dauernden Tests und das Maske-Tragen über sich ergehen zu lassen. Als Konsequenz wurde dieser (wie zu erwarten) nach Hause geschickt. Hierbei fand es jedoch kein Bewenden. Ihm wurde auch erklärt, dass er die für das Abitur notwendigen Unterlagen nicht erhalte, wenn er sich nicht an die vorgegebenen Maßnahmen halte. Man mag von den Maßnahmen halten was man will – die Vorenthaltung von wichtigen Lernunterlagen wird jedoch nicht im Sinne des Erfinders sein und dürfte sogar den Tatbestand der strafrechtlich relevanten Nötigung erfüllen.
Bislang habe ich mich aus der gesamten Corona-Debatte herausgenommen und bin diesbezüglich nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Derartige Zustände haben jedoch nichts mehr mit einem Rechtsstaat zu tun, der sonst doch ach so penibel immer auf die Verhältnismäßigkeit, den Schutz der Schwachen und der Minderheiten achtet. Jedem Jurastudenten wird seit dem ersten Semester eingetrichtert, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er die Verhältnismäßigkeit nicht wahrt. Kinder trotz negativem Schnelltest dazu aufzufordern, den ganzen Tag eine FFP2- oder eine andere Maske zu tragen ist mit Sicherheit nicht mehr verhältnismäßig – und ist im höchstem Maße unlogisch.
Bei all dem stellt sich doch die Frage, wieviel Angst bzw. Vorsicht sinnvoll und berechtigt ist, um Kindern trotz negativem Schnelltest eine Maske aufzuzwingen.
Mit diesem Beitrag möchte ich gewiss nicht auf „Mandantenfang“ gehen. Dementsprechend bieten wir für alle interessierten Eltern und Schüler eine kostenfreie Erstberatung zu diesem Thema an. Natürlich vertreten wir Sie gerne vor den einzelnen Gerichten und unterstützen Sie auch rechtlich. Unabhängig davon werden wir Ihnen schon bald eine Antrags- bzw. Klageschrift auch kostenfrei zur Verfügung stellen. Denn meiner Meinung nach darf der Zugang zum Recht nicht vom finanziellen Hintergrund der Eltern oder vom jeweiligen Status abhängen.
Ich hoffe, dass ich Sie mit diesem Beitrag ermutigen konnte, gerichtlich gegen diese schulischen Maßnahmen vorzugehen. Gleichzeitig entschuldigen wir uns für diesen Beitrag bei all denjenigen, welche hinter diesen (schulischen-)Maßnahmen stehen. Für Letztere gilt: ich wollte Ihnen nicht zu nahe treten, werde aber auch diesen Beitrag nicht entfernen – darauf abzielende Anrufe und E-Mails werden nicht beantwortet.
https://www.mz.de/lokal/wittenberg/wittenberg-urteilt-anders-als-weimar-1754694
Hallo, in der Mitteldeutschen Zeitung findet man das Urteil eines Richters aus Wittenberg. Ich finde ,dass dieses Urteil und der vom Richter ausgesprochene Vergleich ,völlig sinnfrei und unhaltbar ist! Nahezu schon eine Frechheit!
Hallo,
ich habe mich sehr gefreut einen Rechtsanwalt gefunden zu haben, der uns versteht und für die Rechte unserer Kinder einstehen möchte.
Ich habe zwei minderjährige Kinder die in Rheinland-Pfalz die Schule besuchen.
Noch ist hier die Teilnahme an den Corona – Tests freiwillig und ich habe mich dazu nicht einverstanden erklärt diese Tests an meinen Kindern vorzunehmen. Aber sobald auch hier die Testpflicht eingeführt werden sollte brauche ich ebenfalls einen Anwalt um rechtlich dagegen vorgehen zu können. Ich möchte eigentlich auch nicht dass meine Kinder den ganzen Tag an der Schule die Maske tragen müssen trotz Abstandsregelungen und einem Belüftungssystem in den Klassenräumen.
Diesbezüglich würde ich mich gerne jetzt schon von Ihnen beraten lassen.
Ich freue mich auf eine Antwort von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Burçin Sevim
Hallo Frau Sevim,
gerne dürfen Sie sich in unserer Kanzlei jederzeit melden, wenn wir für Sie tätig werden dürfen oder Sie einfach zunächst einen rechtlichen Rat benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt