Schon eine Abmahnung wegen dem ElektroG oder BattG erhalten?
Wir beraten Onlinehändler aus verschiedensten Branchen und wissen daher genau welche gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind.
Das dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis die ersten Abmahnungen eintreffen. Denn es gibt zahlreiche Gesetzte und Verordnungen, welche Sie beim Betrieb eines Online-Shops auf Amazon, eBay und Co. beachten müssen.
Im Mittelpunkt stehen dabei auch Hinweispflichten nach dem Batteriegesetz (BattG) und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Sie vertreiben dabei auch Waren mit einem Akku, einer eingesetzten Batterie oder unter anderem Elektrogeräte? Dann könnten für Sie spezielle gesetzliche Informationspflichten einschlägig sein, egal ob Sie nur batteriebetriebene Zahnbürsten oder auch Backöfen, Kühlschränke und ähnliches anbieten.
Das am 01.12.2009 in Kraft getretene Batteriegesetz ersetzt die bis dahin geltende Batterieverordnung. Betroffen von dem Gesetz sind alle Onlinehändler, die Batterien an Endkunden verkaufen oder Produkte verkaufen, die Batterien enthalten. Die wichtigste Vorschrift ist der § 18 Abs. 1 S. 2 BattG. Diese Norm regelt nämlich, auf was der Händler hinweisen muss und wie er dies zu tun hat.
Der Händler muss den Endkunden darauf hinweisen,
Die durchgestrichene Mülltonne bedeutet, dass die Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Entsorgung zuzuführen sind. Die weiteren Zeichen finden sich auf Batterien unter der durchgestrichenen Mülltonne, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber (Hg), mehr als 0,002 Masseprozent Cadium (Cd) oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei (Pb) enthalten.
Nach dem Batteriegesetz muss der Hinweis in dem vom Händler verwendeten Darstellungsmedium dargestellt werden oder der Warensendung schriftlich beigefügt sein. Die Hinweise können daher direkt bei der Darstellung des Produkts erfolgen, also bei der Artikelbeschreibung oder in dem Onlinekatalog, o.ä. oder eben der Warensendung schriftlich beigefügt werden.
Interessant ist, ob allein ein Hinweis in den AGB des Onlinehändlers den Hinweispflichten genügt. Nach richtiger Auslegung des § 18 BattG muss der Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien auch im Internet so dargestellt werden, dass er für den Kunden gut sicht- und lesbar ist. Der Kunde geht jedoch regelmäßig nicht davon aus, dass in einfachen AGB wichtige Verbraucherhinweise stehen und so würde man bei einer einfachen Darstellung in AGB der Hinweispflicht wohl nicht nachkommen. Daher müsste man im Zuge des Transparenzgebots als Verbraucher eindeutig auf die Hinweise gelangen, also z.B. direkt bei den Artikelbeschreibungen oder als weiterer Button neben Impressum, AGB, Datenschutz, etc.
Nach dem ElektroG muss man nur Informationspflichten einhalten, wenn man eine bestimmte Größe erreicht. Liegt eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von über 400 Quadratmetern vor, so bestehen die Informationspflichten des § 18 Abs. 2 S.1 ElektroG. In diesem Fall ist es ebenfalls notwendig, eine separate Schaltfläche, o.ä. einzurichten. Aufzuklären haben Sie hier über die Möglichkeiten der Rückgabe der Elektroaltgeräte, über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne (Anlage 3 zu § 9 Abs. 2 ElektroG).
Erreichen Sie die oben bezeichnete Größe nicht, so treffen Sie nach dem ElektroG keine Hinweispflichten.
Die CLP Verordnung (Europäische GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist eine europäische Verordnung, die grundsätzlich ein europaweites, einheitliches System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen erreichen möchte. Versteckt in Art. 48 der CLP Verordnung jedoch, findet sich eine Hinweispflicht, die mehr Onlinehändler betrifft, als im ersten Moment zu vermuten ist. Insbesondere, wenn sich in Ihrem Warenbestand Produkte wie Reinigungsmittel, Rohrreiniger, Waschmittel, Farben, Lacke, Grillanzünder, Schmierstoffe, Feuerzeuge, Feuerwerk, Baustoffe, o.ä. finden, können diese Hinweispflichten für Sie von Bedeutung sein.
Nach Art. 48 Abs. 2 CLP Verordnung müssen Sie die angegebenen Gefahreigenschaften der Produkte, die Sie auf dem Kennzeichnungsetikett des Produktes finden, auch in der Artikelbeschreibung angeben, wenn ansonsten der Endverbraucher einen Kaufvertrag mit Ihnen schließen könnte, ohne dass er zuvor das Kennzeichnungsetikett des Produktes zu Gesicht bekommt.
Sie sehen, vor allem auch als Onlinehändler können Sie eine Vielzahl von Informations- und Hinweispflichten treffen, wobei die oben genannte Aufzählung keinesfalls abschließend ist und weitere spezielle Regelungen für Ihren Onlineshop einschlägig sein könnten.
Wir beraten Onlinehändler aus verschiedensten Branchen und wissen daher genau welche gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind.
Gerne überprüfen wir auch Ihren Internetauftritt. Kontaktieren Sie uns einfach und unser aufs Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt Stephan Hendel steht Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.
Hallo, ich habe hier eine Anhörung bekommen wegen einer Ordnungswidrigkeit und weiß nicht wie ich mich verhalten soll. Ich sollte zwischen dem 01.05.2019 und 05.04.2022 BattG und ElektroG verkauft haben, was jedoch teils nur stimmt. Für ElektroG habe ich mich bereits am 27.09.2021 auf dem Portal EAR Registriert und ebenfalls bei Lucid. Gerne würde ich Ihre Hilfe in Anspruch nehmen und ebenfalls die Kosten wissen. LG Aksu
Sehr geehrter Herr Aksu,
wir können Ihnen in diesem Gebiet natürlich weiterhelfen. Am besten wäre es, wenn Sie uns eine Mail an info@gabler-hendel.de schreiben oder uns unter 0941 / 307 94890 anrufen. Wir beraten Sie dann gerne ausführlich und vereinbaren die Kosten hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt