Muss ich als Zeuge bei der Polizei aussagen?
Wann darf ich als Zeuge die Aussage verweigern?
Viele Leute stellen sich diese Frage, nachdem sie einen Brief von der Polizei erhalten haben und als Zeuge vorgeladen werden. Doch besteht für Zeugen die Pflicht vor der Polizei eine Aussage zu machen? Und unter welchen Voraussetzungen darf ein Zeuge die Aussage verweigern?
Durch das am 24.08.2017 in Kraft getretene „Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens“ wurden eine Vielzahl an Vorschriften der Strafprozessordnung abgeändert. So galt vor dem 24.08.2017, dass eine Vorladung vonseiten der Polizei sowohl durch den Beschuldigten als auch durch einen Zeugen grundsätzlich ignoriert werden konnte. Lediglich im Rahmen einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bestand die Pflicht zu erscheinen.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurde die wesentliche Vorschrift – § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO – abgeändert und besagt nun: Zeugen sind verpflichtet, auf Ladungen vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Von entscheidender Bedeutung ist also, dass die Staatsanwaltschaft die Polizei beauftragt hat, den Zeugen zu vernehmen.
Durch die Neugestaltung des § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO sollen die ohnehin überlasteten Staatsanwaltschaften ein wenig entlastet werden, denn anstelle einer Ladung zur „staatsanwaltschaftlichen Vernehmung“, welche logischerweise eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt selbst durchführen muss, kann nun die Polizei damit beauftragt werden, die Person zu vernehmen. Gleichzeitig heißt dies jedoch, dass im Falle eines fehlenden Auftrags vonseiten der Staatsanwaltschaft der Zeuge weiterhin nicht verpflichtet ist, bei der Polizei zu erscheinen. Insofern bleibt es bei der alten Rechtslage.
Zusammengefasst heißt dies für Sie, dass Sie als Zeuge nur dann einer Ladung der Polizei Folge leisten müssen, wenn die Staatsanwaltschaft Ihre Vernehmung beauftragt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie nicht erscheinen.
Im Rahmen eines Strafverfahrens spielen Zeugenaussagen eine erhebliche Rolle. Insbesondere wenn der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und sich damit nicht zu Sache einlässt, benötigt das Gericht oftmals aussagekräftige Zeugenaussagen, um den Beschuldigten überführen zu können.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Zeuge die Aussage verweigern. Der Gesetzgeber erkennt nämlich an, dass sich bestimmte Zeugen in Gewissenskonflikten befinden können und räumt Ihnen aufgrund dessen ein sog. „Zeugnisverweigerungsrecht“ ein. Insbesondere dann, wenn eine enge Verbindung zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten besteht, soll ein Zeuge nicht gezwungen sein, vor der Polizei oder vor Gericht eine belastende Aussage treffen zu müssen.
So dürfen gemäß § 52 StPO sowohl Verlobte als auch Ehegatten, aber auch Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel und Tanten, Schwager oder Schwägerin aber auch Stiefkinder, die Aussage verweigern. Wichtig an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass Stiefgeschwister untereinander kein Zeugnisverweigerungsrecht haben und damit die Aussage nicht verweigern dürfen.
Doch nicht nur Familienangehörige sondern auch bestimmte Berufsgruppen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. So bestimmt § 53 StPO, dass Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater u. a. ebenso die Aussage verweigern können.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie mit mir per Mail oder aber telefonisch Kontakt auf, damit wir schnellstmöglich einen Besprechungstermin vereinbaren können und wir das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen können.
Sollten auch Sie Fragen zum Thema Strafrecht haben, so zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen. Unser Rechtsanwalt Alexander Greithaner ist spezialisiert auf dem Gebiet des Strafrechts und wird auch Ihnen helfen.
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