Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil vom 28. März 2023 (Aktenzeichen 5 Sa 128/22) über die Wirksamkeit einer ordentlichen Verdachtskündigung entschieden. Der Arbeitnehmer/Kläger war als Assistent bei der Beklagten beschäftigt und arbeitete in Gleitzeit. Es wurde festgestellt, dass der Kläger sich mehrmals frühmorgens von zu Hause aus ins Zeiterfassungssystem eingebucht hatte, jedoch tatsächlich nicht im Büro anwesend war. Zusätzlich hatte er auch Ankunftszeiten online gebucht, obwohl er nicht mobil arbeitete. Aufgrund dieser Diskrepanzen wurde der Kläger zu den Vorwürfen angehört, konnte sie jedoch nicht schlüssig erklären. Daraufhin wurde ihm im Februar 2022 ordentlich gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und stützte sich auf den dringenden Verdacht, dass der Kläger vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoßen hatte, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Dieser Verdacht wurde als ausreichend angesehen, um einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches darzustellen. Das Gericht betonte die Bedeutung einer korrekten Arbeitszeitdokumentation, insbesondere bei einem Gleitzeitmodell, und das Vertrauen, das der Arbeitgeber in diese Dokumentation setzen muss.
Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung auf die bereits in erster Instanz festgestellten Tatsachen und wies darauf hin, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an diese gebunden ist. Es wurde betont, dass eine erneute Tatsachenfeststellung nur in Ausnahmefällen erfolgt, wenn die Beweiswürdigung unvollständig, widersprüchlich oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zeigt, dass ein dringender Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung eine Kündigung rechtfertigen kann, insbesondere wenn dieser Verdacht auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten des Arbeitnehmers hinweist.
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