Sind Sie in Ausübung Ihres Dienstes verletzt worden?
Wir setzen Ihre Ansprüche gegen den Schädiger und Ihren Dienstherren konsequent durch!
Die Polizei – Dein Freund und Helfer – steht immer mehr Respektlosigkeit und Gewalt gegenüber. Von spuckenden Demonstranten, über pöbelnde Betrunkene bis hin zu prügelnden Hooligans.: Eine zunehmende Brutalität und Aggressivität gegenüber Polizeibeamten ist deutlich spürbar. In unserer Kanzlei vertreten wir zahlreiche Polizeibeamte welche Opfer von Gewalt geworden sind.
Wir unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche – sowohl gegenüber dem Schädiger als auch dem Staat.
Vollstreckungsfähiger Titel – und dann?
Wir schöpfen für Sie sämtliche Möglichkeiten der Vollstreckung und Pfändung aus.
Mittelloser Schuldner – Pech gehabt?
Wir beantragen für Sie die Erfüllungsübernahme gemäß dem jeweiligen Landes-Beamtengesetz. Demnach übernimmt der Dienstherr den Anspruch unter folgenden Voraussetzungen:
Wer zahlt die Anwalts- und Gerichtskosten?
Als Mitglied der Deutschen Polizeigewerkschaft sind Rechtsberatung und Rechtsschutz für Sie kostenlos. Die Gebühren und Auslagen übernimmt Ihre Gewerkschaft.
(1) 1Werden durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände beschädigt oder zerstört, die dem Beamten, seinen Familienangehörigen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören, oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt, so kann der Dienstherr hierfür Ersatz leisten. 2Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten als solchen gerichtet hat. 3Ansprüche auf Ersatzleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienststelle oder der für die Entscheidung über die Ersatzleistung zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen.
(3) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die den Beamten oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören oder sind den Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so kann hierfür Ersatz geleistet werden.
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